Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0350
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Kuroberpfalz

unsern kirchenräten zu angedeuter examinirung
beregter kirchendiener, auch beratschlagung und
abhandlung unserm zue diesem mal angestelten
geistlichen consistorii notturft in fürfallenden sa-
chen unserer closterrät und rechen- auch schreiber-
stuben unserer canzlei angewiesen und zugewidmet,
also das sie, unsere deputirte, in bemelter rechen-
stuben berurte examina und consultationes halten,
in dem nebengemach, die zu den pfarren, kirchen
und ingemein unserm consistorio zugehorige acta,
urbar und salregister und andere documenta zu-
nechst an der hand haben, dieselben auch in iren
kästen und läden, darinnen sie zum teil verwahrt
liegen, unverrückt pleiben, beneben sie zugleich im
zutragenden politicis et juridicis disputationibus
bei unsern verordneten vitzdum22 und räten so bald
sich rat und bescheid erholen mögen. Soll auch un-
serm secretario, so wir zue berurtem consistorio
verordnet, die schlussel zu angeregten beeden ge-
machen, zugestellt werden.
Zum neunten ist unser befelch, da sich wichtige
sachen zutrugen und unserm kirchenrat schwer und
bedenklich fallen wurden, solche vor sich selbsten zu
verrichten, so sollen sie jederzeit solche fäll bei un-
serm vicedumb anbringen. Der hat von uns fernern
befelch, beneben noch einem unserer rät, so ime hier
zu gefellig sein würd, diesen beratschlagungen in der
person beizuwonen, neben und mit unsern kirchenrä-
ten erwegen und etwas entlich beschließen zu helfen.
Dieweil auch - zum beschlus - an der execution
viel gelegen, so wöllen wir neben obgedachten un-
serm kirchenräten hiemit unserm vicedomb und
räten gnedigst und ernstlich uferlegt haben, das sie
inen, unsern deputirten, in puncto executionis, dann
auch in andern furfallenden sachen - sowol bestel-
lung, besetzung und entsetzung der pfarren, kirchen

= vicedominus = Statthalter. Das war 1583-1590
Graf Joachim von Ortenburg (Götz, Wirren 131 f.
144. 147). Über diesen siehe unten Teil V!

und ministerien betreffend als erhaltung unserer
geistlichen jurisdiction und, was deren anhengig -
gegen menniglichen ohne einigen respect ein hilf-
liche hand bieten, rätlich und fürstendig sein.
Was aber bei bemeltem unserm consistorio an
ordenlichen ausgaben von nöten sein wurdet, soll
von uns aus unser clostergefellen auf geburende ge-
heiß und schein usgericht und bezalet werden, dahin
auch bemelte unsere deputirte gnedigst gewiesen
sein und, wofern bei einem oder mehr puncten
ihnen was beschwerlichs, wichtiges oder bedenk-
lichs beifallen wurde, so durch unsern vizdumb und
rät füglich nicht verricht, sonder notwendig an uns
berichtet und darüber unsere meinung, erclerung
und resolution von nöten sein muste, das sie uns
jederzeit aller sachen neben und mit unserm viz-
dumb und räten, wie die beschaffen oder namen ha-
ben möchten, mit gueter ausfürung, auch ratsamb-
lichen guterachten, berichten sollen und wöllen,
darauf inen von uns jedesmals ungeschaumbter,
richtiger bescheit gefolgen solle.
Das alles, wie erzelt, tun wir uns entlichen und ge-
treulichen zu beschehen verlassen, getreulich und
ohne gefehrte. Doch behalten wir uns hiemit aus-
trücklich bevor und soll in unser macht und zu un-
serm gefallen stehen, diese unsere instruction jeder-
zeit zu endern, zu vermehren und zu verbessern, wie
es die gelegenheit und notdurft erfordern wurd.
Zu urkund ist diese instruction mit unserm fur-
getruckten secret und eigenen handschriftlichen
subscription und underzeugnus23 bekreftigt.
Actum, Haidelberg den dritten Martii anno ach-
zigfünf [1585].
J. Casimir, pfalzgraf etc.
s[ub]s[cripsit]
[Siegel unter Papier]

= Unterzeichnung.

330
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften