II 12 Erklärung an die Landstände von 1592
etc., christmilder gedechtnus kirchenordnung, dar-
auf euers teils so heftig gedrungen wird, und in der
präfation derselben dergleichen calumniren auch
verboten und zue underlassen ernstlich bevolhen
worden8.
Soviel nun ferner die politischen und prophan-
sachen belanget und, daß ihr [... als nicht einschlä-
gig nicht abgedruckt...].
Und haben euch dieses alles uf euer schreiben zue
unserer erclerung gnedigst hinwiederumb wöllen
vermelden deren genzlichen zuversicht, ihr werdet
nicht allein für euch selbsten euch alles schuldigen
gehorsambs gegen uns erzeigen und verhalten, des-
gleichen unsern abgeordneten schuldige huldigung
wie von alters unweigerlich leisten, sondern auch
andere undertanen zue gleichmeßigem vermahnen
und darzue anhalten helfen, uf daß also allerseits
ein guet vertrauen, rue, frieden und einigkeit ge-
pflanzt und erhalten möge werden und wir seien
euch sambt und sonders mit gnaden gewogen.
Datum Heidelberg, den 18. Martii anno [15]92.
[Anschrift:] Landmarschalck, commissarien und
ausschuß dreier stenden in Bayern etc.
8 Dort ist bei der Verpflichtung, irrige Lehre zu stra-
fen, beigefügt: „one gefehrlichem, verbitterliche
und schmöchliche benamung und antastung der
personen“ (4. Textseite).
333
etc., christmilder gedechtnus kirchenordnung, dar-
auf euers teils so heftig gedrungen wird, und in der
präfation derselben dergleichen calumniren auch
verboten und zue underlassen ernstlich bevolhen
worden8.
Soviel nun ferner die politischen und prophan-
sachen belanget und, daß ihr [... als nicht einschlä-
gig nicht abgedruckt...].
Und haben euch dieses alles uf euer schreiben zue
unserer erclerung gnedigst hinwiederumb wöllen
vermelden deren genzlichen zuversicht, ihr werdet
nicht allein für euch selbsten euch alles schuldigen
gehorsambs gegen uns erzeigen und verhalten, des-
gleichen unsern abgeordneten schuldige huldigung
wie von alters unweigerlich leisten, sondern auch
andere undertanen zue gleichmeßigem vermahnen
und darzue anhalten helfen, uf daß also allerseits
ein guet vertrauen, rue, frieden und einigkeit ge-
pflanzt und erhalten möge werden und wir seien
euch sambt und sonders mit gnaden gewogen.
Datum Heidelberg, den 18. Martii anno [15]92.
[Anschrift:] Landmarschalck, commissarien und
ausschuß dreier stenden in Bayern etc.
8 Dort ist bei der Verpflichtung, irrige Lehre zu stra-
fen, beigefügt: „one gefehrlichem, verbitterliche
und schmöchliche benamung und antastung der
personen“ (4. Textseite).
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