Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0360
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Kuroberpfalz

holet, durch die propheten getrieben und endlich
durch Christum, wie die evangelische histori, so sie
das jar uber verlesen und erkleren hören, zeuget, er-
füllet ist, weisen.
Den 3. sonntag sollen sie ihnen aus der einsatzung
des h[eiligen] taufs und abendmals erkleren, wie sie
konnen gewiß sein, das Christus mit seinem leiden
und sterben, mit allem seinem verdienst und wol-
taten ihr eigen sei; dann dazu dienen die sacrament
und darumb seind sie von Gott eingesetzt, das sie
unsern schwachen glauben sollen sterken und uns
versichern, das die verheißung des evangelii uns an-
gehe und daß das leiden und sterben Jesu Christi, ja
Christus selbst mit allen seinen woltaten unser eigen
sei.
Den 4. sonntag sollen sie aus dem gebet des Herrn
und geboten Gottes den leuten anzeigen, wie sie ihr
leben anstellen und wie sie mit christlichem wandel
und glaubigem gebet Gott dem herrn fur die durch
Christum geschehene erlösung sollen dankbar sein
und Gott recht im geist und in der warheit anrufen.
Und dis alles sollen die kirchendiener einen monat
nach dem andern fleißig treiben, damit die einfelti-
gen gewissen satten bericht von ihrer seligkeit haben
mögen, alles uf die weise, wie es einem jeden kirchen-
diener in visitatione ist angezeiget worden.
Es soll aber die obrigkeit jedes orts allweg gewisse
personen uf den sonntag zu solcher unterweisung
vorbescheiden, als zwanzig oder 15 par ehleute -
mehr oder weniger, nachdem die gemeinde groß oder
klein -, daß man in etlichen monaten mit der ganzen
gemein, darunter auch das landvolk, so an einen
jeden ort gepfarret, wie ingleichem auch die wid-
frauen verstanden, herumbkommen möge. Diesel-
bige vorbeschiedene personen sollen sich in gewisse
stüle sitzen - auf einer seiten die manns-, auf die
ander die weibspersonen - und soll der kirchendie-
ner, nachdem er, wie eben gemeld, ein stück der lehr
wurd erkleret haben, dieselbige jeden personen in
sonderheit befragen, ob sie es auch verstanden und
behalten haben, und, was sie nicht genügsam ein-
genommen, ihnen besser erkleren, desgleichen auch

etliche nach gelegenheit dasjenige hauptstück
christlicher religion, daraus gemelte lehr ist erkleret
worden, lassen aufsagen, damit sie die hauptstück,
nachdem sie dieselben gelernet haben, nicht wider
vergessen.
Die andern aber, die dismals nit fürbeschieden,
sollen nicht weniger als die fürbeschiednen in die
kirchen kommen und solche lehr und examen an-
hören, damit, wan es an sie kompt, sie desto besser
antworten können.
Wann man nun mit den alten in der ganzen ge-
mein herumb ist, sollen auch die erwachsenen söhne
und tochter jedes orts auf einen sonntag fürbeschie-
den und gleichsam wie die alten unterwiesen werden.
Nachmals soll man mit der gemein widerumb von
den ersten anfangen.
Die kleine und unerwachsene jugend soll zu einer
besondern stunde in den hauptstücken catechisiret,
damit nicht die alten, wenn sie mit gleich oder in ih-
rem beisein sollen befragt und etwa übel bestünden,
fur denselben beschemet und etwa von ihnen ver-
spottet werden.
Solchem allem, wie vor geschrieben, befehlen
seine churf[ürstliche] gn[aden] allen und jeden dero-
selben beampten und landsessen, kirchendienern,
richtern, bürgermeistern und rat forthin bestes und
getreuestes fleißes jederzeit ohn einigen verzug
nachzusetzen, bestendig, unaufhörlich fortzutreiben
nnd darüber alles ernst und angelegenes fleißes, so
viel dessen ein jeder obligenden und tragenden ampts
und pflichten halben zu tun hat, zu halten, keines-
wegs einzustellen oder weitern befehlichs darunter zu
gewarten, sondern hiemit eins für alles befohlen sein
und in keinen abgang oder hinderung geraten [zu]
lassen - bei vermeidung dero straf und ungenad.
Zu urkunt haben sich seine churf[ürstlichen]
gn[aden] mit eignen handen unterschrieben und ihr
secret zu end vorgetruckt.
Geschehen zu Newn Marck, den 6. Julii anno [15]96.
[Siegel unter Papier]

340
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften