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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0374
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Kuroberpfalz

halbe teil bleibe, damit etliche sein, die des pres-
byterii und der eltisten ordnung gelegenheit und be-
richt wissen und die neue eltisten desto besser an-
weisen und anführen können.
Es sollen aber fürnemblich und soviel möglich sol-
che leute zu eltisten fürgeschlagen und gewehlet
werden, welche der reinen, wahren religion7 nicht
zuwider, sondern zugetan, eines christlichen eifers
und aufrichtigen, unverweislichen8 lebens und wan-
dels für andern bekant, die dem geiz, wucher, fres-
sen, saufen, spielen, fluchen, schweren und andern
lastern, welche in presbyterio müssen gestraft wer-
den, nicht ergeben, sondern feind sein (dann wie wol-
len sie sonst andere dervon abmahnen?), item, die
nicht uf der welt dank oder undank sehen, sondern
uf Gott und ihren beruf, die verständig, bescheiden,
mitleidig, verschwiegen und denen es ein rechter
ernst ist, Gott zu dienen und das reich seines Sohns
zu befördern.
In anzahl der eltisten muß man uf einer jeden
statt, fleckens, dorfs und gemeinde gelegenheit sehen
und, nachdem dieselbige klein oder groß, auch viel
oder wenig eltisten wehlen - doch also, daß allerweg
etliche aus dem rat oder gericht jedes orts, die an-
dern aus der gemeinde und, wo müglich, nach quar-
tieren hierzu bezogen werden9.
Diese eltistenwahl soll jährlich einmal, nemlich
stracks nach dem Christfest [25. Dez.] und vor abtre-
tung der alten an jedem ort von dem ganzen pres-
byterio vor die hand genommen und nach ge-
schehener wahl die neuerwählte der obrigkeit nam-
haften gemacht werden, die sie dann ihres ambts er-
innern, zum fleiß und stillschweigen (damit nicht
durch ausschwetzen dessen, was im presbyterio ge-
handelt, unruhe angericht werde) vermahnen, auch
auf diese unsere publicirte ordnung (die sie zuvor
entweder gelesen oder lesen gehört sollen haben) an-
geloben lassen und sie also confirmiren und mit
pflichten annehmen soll.
Nachmals sollen sie der gemeind uf den Neuen-
jahrstag [1. Jan.] von der canzel verkündigt und
durch das christliche gemeine gebet bestetiget wer-

7 nämlich der „reformierten“.
8 = untadelig (Grimm 11 III 2119f.).
9 So wurde in Amberg das Presbyterium aus 2 kur-
fürstlichen Räten, 2 Bürgermeistern, je 2 Mitglie-

den mit fleißiger ermahnung, daß sie jedermann für
ordentliche eltisten und vorsteher der gemein er-
kennen, in gebührlichen ehren halten und ihnen ge-
horsamb leisten sollen.
Es sollen auch kirchendiener ihren gemeinden
nach solcher abkündigung der neuen eltisten aus
dem wort Gottes fein deutlich anzeigen
erstlich, daß der eltisten ampt von Gott sei, aus
denen dieser unser ordnung einverleibten zeugnus-
sen der heiligen schrift und solches beides den elti-
sten selbst und menniglichen in der gemeind zum
besten - den eltisten, daß sie solch ampt gern uf sich
nehmen, den versamblungen desto lieber beiwohnen,
des göttlichen beistands sich getrösten können und
das werk des Herrn nicht hinlessig, sondern fleißig
verrichten, den andern, daß sie sich solchem ampt
nicht widersetzen, sondern den vermahnungen und
strafen aus dem wort des Herrn gern unterwerfen -,
zum andern, daß es sehr nutz und nötig, erstlich
wegen der ehren Gottes, darnach wegen der wol-
fart der kirchen, wie solches in eingang dieser ord-
nung etzlichermaßen ausgeführt ist worden,
drittens, worinnen das ambt der eltisten bestehe
oder was ihr verrichtung sein solle, nemblich: daß sie
achtung haben auf sich selbst und auf die herde,
Actorum 20 v. 28 - auf sich selbst, daß sie unsträf-
lich sein, Tit. 1 v. 6, und daß sie insonderheit in
gueten werken und der liebe andern fürleuchten, auf
die herde, daß sie erstlich aufsehen uf alle personen
und uf alle ding - beedes die lehr oder den glauben
und das leben oder den wandel betreffende -, dar-
nach, daß sie sich befleißigen, die irrende und die, so
ein ärgerlich leben führen, wider zurecht zu bringen
durch vermahnung aus Gottes wort nach der regel
Christi, Matthäus 18 [15-17].
II.
Vom ampt der eltisten außer ihrer ver-
samblung.
Die eltisten sollen fleißig ufmerken uf die kirchen-
und schuldiener und ihre ambter, soviel sie verste-
dern des Inneren bzw. des Äußeren Rates und je 2
Bürgern aus den 4 Vierteln der Stadt neben sämt-
lichen Geistlichen gebildet (Lippert, Reformation
208).

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