Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0378
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Kuroberpfalz

die versamblung seiner miteltisten nimmer ohne
wichtige ursachen unterlassen, auch solch eltisten-
amt nicht etwar worinnen mißbraucht. oder diese
unsere ordnung sonsten in einem oder den andern
weg violirt, sondern in allen puncten treulich ge-
leistet und gehandhabt werde, so sollen sambtlich,
fürnemblich aber und insonderheit die inspectores
dieser ihrer pflicht hiermit erindert sein.
Wie dann auch die inspectores sambt ihren fratri-
bus in ihren ordenlichen classicis conventibus2 des-
wegen bei der gemeine, do der conventus gehalten
wird, jedesmal ein gebürliche, fleißige nachfrag, in-
maßen verordnet ist, haben sollen und, do disfals
mängel befunden werden, dieselbe nach maßgebung
dieser unser ordnung abschaffen. Im fall aber einer
oder der andere in einem presbyterio - es sei gleich
ein kirchendiener oder miteltister - sich nicht solte
wollen weisen lassen oder es sich sonsten etwan wo-
ran verstieße, soll inspector ein solches an unsere
kirchenräte unverzüglich zu berichten schuldig sein.
Endlich soll diese unsere publicirte eltistenord-
nung des jahrs zum wenigsten einmal in jedem
presbyterio abgelesen werden, wann nemblich nach
offentlicher benennung der neuen eltisten dieselbe
mit den alten das allererste mal zusammenkommen.
VI.
Was für unterschied sei zwischen dem
ampt der eltisten und der weltlichen
obrigkeit.
Damit aber alle unordnung, auch die päbstische
tyrannei disfals verhütet werde und beides die elti-
sten in ihrem und die beambten auch in ihrem ampt
desto richtiger nicht allein ohne eintrag und verhin-
derung eines oder des andern, sondern auch mit
beiderseits beförderung fortfahren und kein teil dem
andern eingreifen möge, so soll der unterscheid des
ampts der eltisten und der weltlichen obrigkeit mit
fleiß in acht genommen werden.
Dann und zum ersten, obwol die christliche obrig-

2 Siehe oben S. 274 f.
3 Die 1. Tafel mit den Geboten vom Verhalten gegen
Gott (1.-3. Gebot lutherischer, 1.-4. Gebot nach re-

keit ein beschützerin ist sowohl der ersten als andern
tafel des göttlichen gesetzes3, so besteht jedoch das
ampt der eltisten fürnemblich uf deme, daß sie die
menschen zur gottesfurcht aufmuntern, die sünde
durch das gesetz schärpfen und, davon abzustehen
und solche herzlichen zu bereuen, christlich und
brüderlich vermahnen, hingegen aber die zerschla-
gene herzen durch die gnadenverheißung des evan-
gelii widerumb aufrichten und trösten sollen,
so wird fürs ander die straf der obrigkeit mit
eußerlichem zwang und gewalt als mit gefengnus,
gelt, ruten, verweisung des lands oder nach ver-
brechung mit dem schwert, rad, feuer, wasser, strang
hiedurch nicht ufgehaben, sondern vielmehr vor-
behalten und hat also die kirche oder die eltisten
(welche ihre gemeind repräsentiren) allein durch das
wort zu vermahnen und zu strafen.
Zum dritten: Die obrigkeit sihet in ihren strafen
allein uf die erhaltung eußerlicher zucht und gemei-
nen friedens und ruhe. Die kirche aber in ihren ver-
mahnungen und verkündigung des zorns und ge-
richts Gottes suchet der gefallenen bekehrung und
besserung und ihr ewiges heil und seeligkeit.
Zum vierten: Nachdem viel sünden, welche die
obrigkeit nicht strafet, die doch den zorn Gottes über
die gemeind raizen und die ewige verdamnus, da
keine buß geschicht, verursachen, werden dieselbige
von der kirchen aus dem wort Gottes gestraft, damit
der gefallene durch buß und besserung mit Gott ver-
söhnet und ewig selig werde, er werde gleich von der
obrigkeit gestraft oder nicht.
Zum fünften: Und weil die sünde nicht allein be-
gangen werden wider die politische gesetz und welt-
liche obrigkeit, sondern fürnemblich wider die zehen
gebot und wider Gott selbst, so muß auch dahin ge-
trachtet werden, daß der sünder nicht allein mit der
obrigkeit, sondern auch und vornemblich mit Gott
versöhnet werde, darzu dann beides - das ampt der
obrigkeit als auch der eltisten - von nöten ist, und
ist hieraus offenbar, das eines nit wider das ander ist
noch eines durch das ander ufgehaben wird, sondern,
daß sie beede von Gott sehr weislich, wol und nütz-
formierter Zählung), die 2. Tafel mit den Geboten
vom Verhalten gegen Menschen (4.-10., bzw. 5.-10.
Gebot).

358
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften