II 19 Presbyterii Ordnung von 1615
lich zusammengeordnet und zum bau der kirchen ge-
richtet sein und demnach mit gemeinen zusammen-
tun denselben befürdern solle.
Hierauf ist diese ordnung, welche wir für uns und
unsere erben, pfalzgraven bei Rhein etc., churfürsten,
zu verbessern, zu mindern und zu mehren, wie wir
oder sie solches nach der zeit gelegenheit und gestalt
bei uns und ein rat nützlich und notwendig befinden
werdn, hiermit ustrucklich vorbehalten haben wol-
len, mit unserm canzleisecret bekreftiget und geben
in unser statt Amberg, den sibenten tag monats
Augusti im sechzehnhundertfunfzehenden jahre.
359
lich zusammengeordnet und zum bau der kirchen ge-
richtet sein und demnach mit gemeinen zusammen-
tun denselben befürdern solle.
Hierauf ist diese ordnung, welche wir für uns und
unsere erben, pfalzgraven bei Rhein etc., churfürsten,
zu verbessern, zu mindern und zu mehren, wie wir
oder sie solches nach der zeit gelegenheit und gestalt
bei uns und ein rat nützlich und notwendig befinden
werdn, hiermit ustrucklich vorbehalten haben wol-
len, mit unserm canzleisecret bekreftiget und geben
in unser statt Amberg, den sibenten tag monats
Augusti im sechzehnhundertfunfzehenden jahre.
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