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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0391
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tig sein. Nur könnte diese Beichtvermahnung dann auch ganz persönlich von Forster stammen. Daß
Hiltner und Zollner sie übernahmen und so diese Beichtvesper entstehen ließen, mußte freilich dazukom-
men. Auffällig ist ferner die völlige Trennung von Predigt- und Abendmahlsgottesdienst, die in ver-
schiedenen Kirchen gehalten werden. Rein liturgisch gesehen hatte schon das Mittelalter die Pfarrpredigt
auch vor der Messe gekannt11 - abgesehen davon, daß sie hier bei eigenen Predigtgottesdiensten über-
haupt ausfallen konnte. Ebenso hatte Luther in der Formula missae diese Möglichkeit genannt12 und
schließlich war es in Nürnberg, seit dort 1522 die Nachmittagspredigt zwischen Frühamt und Tagamt
eingeschoben worden war13, so gehalten worden. Während dort aber die räumliche und zeitliche Ver-
bindung so eng war, daß man die Predigt bald als Schluß des Frühamts, bald als Beginn des Tagamts
ansehen konnte14, war die örtliche Trennung eine Regensburger Besonderheit. Sie war durch die engen
Raumverhältnisse15 in der Kapelle verursacht. Nicht weniger auffällig ist die Verwendung von Leviten
(Diakonen und Subdiakonen bzw. ihre Stelle vertretenden Priestern). Hier hat sich zweifellos der Um-
stand ausgewirkt, daß im mittelalterlichen Regensburg jede Pfarrmesse als levitiertes Amt begangen
wurde, weil die eine Pfarrkirche mit dem Dom, die andere mit dem Benediktinerkloster St. Emmeram
verbunden war. Etwas Ähnliches wollte man also wohl beibehalten. Ebenso eigenständig ist auch die
durch die Anwesenheit der Leviten verursachte Beibehaltung des Confiteor der Messe. Eine weitere Eigen-
art ist auch die Verwendung der Litanei als Eingangsgesang für den Abendmahlsgottesdienst. Vom
Gemeindegesang, der früher einmal eine große Rolle gespielt hatte, ist nirgends die Rede. Er könnte beim
Predigtgottesdienst und in der Beichtvesper, deren Ordnungen ja nicht geschildert werden, seinen Platz
gehabt haben.
Die weiteren kirchlichen Verhältnisse sollte eine Sitzung vom 16. Oktober regeln. In ihr wurden
zwei Ratsherren zu Kirchenpröpsten bestellt. Sie wurden die Keimzelle, aus der dann später das Konsi-
storium (neueren Stils) erwuchs16. War zunächst neben der evangelischen Predigt nur auch an evange-
lische Abendmahlsfeiern gedacht gewesen, so sah man rasch, daß man damit nicht stehenbleiben konnte.
Am 30. Oktober wurde die erste.evangelische Taufe, am 26. Dezember die erste Trauung nach der nürn-
bergischen Ordnung17 gehalten18.
Welche Freude, welches Aufsehen diese Schritte Regensburgs - der Stadt am Bischofssitz, der am
weitesten im Reich nach Südosten vorgeschobenen und (wenn auch nicht freiwillig) in einem besonderen
Verhältnis zum Kaiser stehenden Reichsstadt - auslösten, ergibt sich daraus, daß dieser ,, Bericht“ sofort
in einer 2. Auflage gedruckt werden mußte.
Die Maßnahmen der Gegenseite blieben nicht aus. Die baierischen Herzöge verfügten daraufhin
sofort am 19. November eine Handelssperre über die Stadt, die für ihre Ernährung ja ganz auf baierische
Einfuhr angewiesen war. Gleichzeitig begann Baiern auch seinen Markt Stadtamhof nach allen Kräften
zu fördern, um Regensburg wirtschaftlich zu vernichten.
Die Stadt aber war nicht gesonnen, ihren Entschluß noch eimnal rückgängig zu machen. Am
3. Dezember 1542 verkündete sie, daß die Kapelle zur Schönen Maria nunmehr die Kirche der damit er-

13 Sehling 11, 17. 49 Anm. 25.
14 Sehling 11, 49f. - Der Nürnberger Brauch war offenbar auch der Anlaß dazu, daß Osiander in der neuburgischen
Kirchenordnung die Predigt vor der Messe - gewiß nach der Nürnberger Form - empfahl (siehe oben S. 72!).
15 Das Schiff der Neupfarrkirche war damals innen nur 18 m lang und 9 m breit, während die Dominikanerkirche
ebenso 48 m zu 24 m maß. Die Neupfarrkirche hatte also nur 1/7 der Dominikanerkirche.
16 Theobald 2, 1f. - [Gemeiner] 141.
17 Sehling 11, 178ff. 200ff.
18 Theobald 2, 15f. — Widmann (196).

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