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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0393
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als Diakon. Beide traten, nachdem Noppus noch in Wittenberg zum Doktor der Theologie promoviert
worden war, im Mai 1543 ihr Amt an.
Noppus schuf eine kurze Kirchenordnung, die die allgemeinen Verhältnisse regelte22. Eine ein-
gehendere Ordnung für die Gottesdienste liegt nur in einem Bericht vor23. Sie war jetzt mehr der Nürn-
berger Ordnung angeglichen und zwar nach dem inzwischen erschienenen Agendbüchlein Veit Dietrichs24.
Sie lockerte vor allem die bisher anscheinend recht steif und unbeweglich festgehaltene lectio continua an
den Festtagen, indem sie deren Gehalt entsprechende Lesungen einführte, wie sich aus der Kirchenordnung
des Justus Jonas25 ergibt.
Beachtung verdient außerdem besonders ein in der Sonntagsvesper gehaltener Katechismusunter-
richt für Erwachsene, eine sehr frühe und eigenartige Einrichtung, die das spätere kalvinistische Insti-
tutionswerk der Kurpfalz26 vorwegnahm -jedoch ohne den dortigen Zwang. Er verfolgte außer dem un-
mittelbaren Zweck der Vermehrung und Vertiefung religiöser Kenntnisse und religiösen Verständnisses
auch noch den weiteren, den Hauseltern Hilfe für den ihnen zugemuteten Unterricht an ihren Haus-
genossen zu bieten. Vom Einfluß sächsischer Gottesdienstformen (etwa der Herzog-Heinrich-Agende
von 153927), von dem gelegentlich gesprochen wird28, ist nichts zu merken.
Ob die Änderungen, die der Druck der Beichtvermahnung zeigt29, schon aus der Zeit des Noppus
stammen und also auf ihn zurückgehen oder ob sie erst der Zeit des Jonas angehören, läßt sich vorläuflg
nicht entscheiden. Auf alle Fälle wurde, als diese Änderung erfolgte, diese Vermahnung wie die vor der
Kommunion in Druck gegeben, damit die Gemeinde diese Stücke auch wirklich kennen und innerlich
mitbeten konnte30.

Am 17. September 1543 erließ der Rat (wie schon einmal im vorigen Jahr am 1. Februar 154231)
im Blick auf die Türkengefahr eine ernstliche Vermahnung wider etliche ,,ergerliche laster“. Man wird
nicht fehlgehen, wenn man ihren Verfasser in dem Rechtsrat Hiltner sucht32. Im gleichen Jahre ließ
man das vor der Kirche stehende Wallfahrtsbild der Schönen Maria abbrechen33.
Im Laufe des Jahres 1544 schlossen sich einige Franziskaner der Reformation an. Sie übergaben
ihr Kloster dem Rat. Er ließ nun auch in dieser Kirche — wie in der Dominikaner- und Augustiner-
kirche - predigen, stellte dafür aber die (Wochen-)Predigten in der Neupfarrkirche ab. Dort fand nun
nur noch der Abendmahlsgottesdienst statt34. Auch die Spitalkirchen St. Oswald und St. Ignatius wur-
den jetzt evangelisch versorgt.
Nachdem der Rat 1544 (wie übrigens bereits vor 1542) ein Mandat gegen Winkelehen erlassen hatte,
schritt er nach Rücksprache mit Nürnberg weiter35. 1545 errichtete er am 23. Juni ein eigenes Ehe-
gericht. Es bestand aus dem Rechtsrat Hiltner und 3 Ratsherren. Geistliche konnten bei Bedarf zugezogen
werden36.

20 [1951] 100. — Matth. Simon, Wo starben die Regensburger Pfarrer H. Noppus und N. Gallus?, in: ZbKG 33
[1964] 175-179). — Bild: Verschiedene Stiche und Radierungen unbekannter Künstler. — Denkmünze von 1568
(Dollinger, Evangelium 451). - Eine Monographie über ihn,für die reiches Archivmaterial vorhanden ist, wäre
schon längst fällig.
22 Unsere Nr. III 5.
23 Unsere Nr. III 6. - Theobald 2, 21-27. - Dollinger, Evangelium 178-183. - Beide verwenden dafür auch die
erste aus dem Jahre 1553 stammende Ordnung in unserer Nr. III 10. Darüber, ob und inwieweit man dazu berech-
tigt ist, siehe dort!
24 Sehling 11, 500ff.
25 Unsere Nr. III 10. 26 Siehe oben S. 277!
27 Sehling 1, 264-278. 28 Geyer, Gallus 11.
29 Unsere Nr. III 3. 30 Vorhanden z.B. München Staatsbibliothek.
31 Widmann 187. 32 Unsere Nr. III 7.
33 Theobald 2, 21. 34 Theobald 2, 29.
35 Unsere Nr. III 8. — [Gemeiner] 174ff.— Theobald 2, 30f. 36 Theobald 2, 31.

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