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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0457
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III 15 Ordnung für die Geistlichen zur Pestzeit. 1562/63

Item: Der wochner soll den kelch bei ime in seiner
behausung haben, und der mösner schuldig sein,
im jedesmals denjenigen, so mit der seuch beladen,
anzuzaigen. Doch soll der mösner nit mit dem dia-
cono zu dem kranken, den man speisen soll, gehen.c
In einem erbarn rate beschlossen am tage
Matthei, den 21. Septembris, anno 1562

B. Nachtrag zur Ordnung in sterbsleuften
1563.
1. Der catechismus soll noch zur zeit des mit-
wochs also gehalten werden wie bishero gescheen.
2. Die predig am montag zu Sant Lazarus soll ab-
gestellt werden und dargegen die sontagspredig aldo
bleiben, welche nit allein die armen sondersiechen,
sondern auch diejenigen, denen ire heuser alhie ver-

c Am Rand: Nota: Der mösner pflegt auch nit zu den
kranken zu gehen.
Item, ob anstatt der vermanung nur die verba
catechismi gelesen und die ehe verkundet werden?34
33 Wohl der Gehilfe des Israhel.
34 Diese Bemerkung soll wohl nicht zu der Anweisung
für die Krankenkommunion gehören, sondern eher
ein allgemeiner Nachtrag, der im besonderen zum
Sonntagsgottesdienst gehören sollte, sein.

sperrt werden1 und unter das gemain volk nit gehen
dörfen, besuechen und sich aldo speisen lassen mö-
gen.
3. Die schuelen zur begrebnus und dann die leich-
predigen sollen auch durchaus abgeschafft werden.
4. Herrn Hanßen2, pfarrherrn zu Sant Lazarus,
soll begunstiget werden, sich des morgens gar frue
mit seiner braut eingesegnen zu lassen und ein mal-
zeit nit in einen offenen wirtshause, sondern an einem
sonderbaren ort zu halten, auch mehrere nit dann
neben ime und seiner braut sechs personen darzu zu
beruefen. Es soll auch allerlei gevar und nachrede
halb kain kirchendiener bei solcher malzeit, unge-
acht das er dazu geladen wurde, erscheinen.
Item: Den kirchendienern soll die gemainschaft
mit gedachtem herrn pfarrherrn zu S. Lazarus un-
dersagt werden.
In einem erbarn rate beschlossen
am sambstage, den 31. Julii anno 1563.

Druckvorlage: Beglaubigte gleichzeitige Ab-
schrift (Papier, Folio, 2 Seiten. — RStadtA Eccl. I 16,
32). - Siehe oben S. 378!
1 = über die aus gesundheitspolizeilichen Gründen
Hausarrest verhängt wurde.
2 Hans Baumgärtner aus Eggenfelden. Schon 1560
Pfarrer in St. Lazarus. Er wurde 1563 auf Lebens-
zeit angestellt (RStadtAEccl. 148,1. — Hier heißt er
Pfarrkirchner). Am 3. August 1563 wurde er (in 2.
Ehe mit Barbara, Tochter des Linh. Hauff) getraut.
Er starb 1576 (Serpilius 33).

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