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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0508
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Reichsstadt Regensburg

allernegsten bei der schul in der münz50 ein gemei-
nen oeconomum verordnet, welcher, denen, so es be-
geren, die kost umb ihre gebür, wie dasselbig sein
ordnung hat, zu reichen, bestelt ist, dabei versehen,
das derselben allzeit ein anzal sei und die zween
ledigen praeceptores, die jungen in der zucht zu hal-
ten, den tisch alda mit ihnen haben.
Desgleichen wird aus allerlei ursach für ein not-
turft geacht, das die schule zu gewisser stunde des
nachts gespert werde und bleibe usw.
Mit den armen knaben, einwonenden und fremb-
den, wie mehrmals angeregt, were noch etwas fürzu-
nemen, wie die wenigen, so nichts vermögen und
dabei hoffnung ist, mit herberg und kost gleich wie
zuvor mit schulgeld und büchern etwas möchten ein
gemeinen vorteil haben51; die andern52, so wenig
vermögen und den reichern sich mit der kost nit
gleichen können, das die neben eins ehrbarn rats
armen knaben bei dem gemeinen oeconomo umb
ein zimlichs den nachtisch53 hetten oder sonst etwa
bei einem bürger geringer möchten gehalten werden.
Was sonst in publica und privata disciplina die
lectiones, studia und exercitia sind, ist deshalben
die schulordnung besonders gedruckt54 und davon
zu sehen. Es sind auch eins ehrbarn rats verordnete
inspectores, ein herr des rats, der pfarrher, ein doc-
tor juris und der statschreiber, welche, auf die schu-

a-a Dieser Abschnitt steht in der Vorlage (wohl als zu-
erst versehentlich ausgelassen) erst hinter dem
folgenden Abschnitt.
50 Gemeint ist offenbar das auch später so genannte
Gebäude an der Ecke der Gesandtenstraße und der
Glockengasse gegenüber dem damaligen Gymna-
sium, obwohl von Walderdorff 544 erst 1621 die
Münze in dieses Haus verlegt werden läßt. Das Gym-
nasium befand sich von 1551 bis 1875 im Gebäude
an der Stelle der heutigen Staatlichen Bibliothek bei
der Dominikanerkirche. Das noch heute bestehende
Alumneum ist im gleichen Gebäude untergebracht
(von Walderdorff 545f.)
51 1551 wurde für arme Schüler eine Wohnung im Gym-
nasium, 1568 eine solche für 24 Alumnen im Turm
errichtet (Kleinstäuber 87. 89. — Theobald 2,
219). Von diesen erhielten 1564 „etliche“, 1579
zwölf morgens und abends Kost im Bruderhaus
(Kleinstäuber 90) in der Oberen Bachgasse (von
Walderdorff 443).

len zu sehen, damit es allenthalben dester besser zu-
gehe, ihren sondern befehl haben.
aVon deudschen schulen.
Die deudschen schulen, beider der mägdlin und
der knaben, sind auch ein notturft umb deren wil-
len, die fürnemlich allein lesen, schreiben und rech-
nen lernen. Werden die schulmeister zum teil auch
von einem ehrbarn rat besoldet und haben ihre ge-
ordnete inspectores. Were auch noch auf eine ge-
wisse schulordnung mit ihnen zu gedenken und nit
einem jeden zu gestatten, außer eines ehrbarn rats
bestelten, solche schulen anzufahena.
Von der liberei.55
Es ist ein schöne zier, großer nutz und gleich ein
notturft in einem wolgeordneten regiment ein ge-
mein zeug- oder rüsthaus, mit harnisch und wehren
wider feindschaft wol versehen. Also ist nit weniger
fast ein gemeine bibliotheca oder liberei mit allerlei
nüzlichen büchern versehen, ein gemeiner zier und
nutz, religion, recht und gute künste wider allerlei
verfelschung, nit allein daher zu verteidigen, son-
dern auch mehr unter die leut zu bringen.
Demnach und, das gleichwol nit ein jeder kirchen-
und schuldiener oder auch andere, allerlei bücher
52 Der hier ausgesprochene Gedanke wurde am 26.
Juli 1570 in der Form verwirklicht, daß 12 Schüler
als Kurrendesänger täglich eine Mahlzeit und eine
Geldunterstützung aus dem Ertrag ihres Kurrende-
gesanges erhielten. Seit 1576 bekamen sie täglich
zwei Mahlzeiten (Kleinstäuber 90).
53 Ein nach dem Tisch einer bevorrechteten Gruppe
gedeckter Tisch für eine andere Gruppe von Verpfle-
gungsteilnehmern (Fischer 4, 1909. - Grimm und
Schmeller kennen das Wort in dieser Bedeutung
nicht).
54 M. Heinr. Osius, Oeconomia lectionum et exercita-
tionum gymnasii Ratisponensis. Regensburg 1567.
40 (Kleinstäuber 24f.).
55 Eine solche Bücherei war schon gleich mit Errich-
tung der Schule angelegt worden. Sie wurde 1783
mit einer später geschaffenen besonderen Pfarrer-
bibliothek vereinigt und bildet heute einen wertvol-
len Bestandteil der Kreisbibliothek in Regensburg
(Kleinstäuber 76ff. - Th. Trenkle, Die Kreis-
bibliothek in Regensburg, in: BbKG 32 [1925] 134
bis 139).

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