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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0509
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III 19 Kirchenordnung (von 1567?)

selb zu kaufen hat, deren er zuweilen nottürftig, hat
ein ehrbar rat ferner auch aus ihrer cammer ein
solche liberei aufs neu zuzurichten angefangen und
allbereit zimlich ins werk gebracht, an gemeinem
ort in gemelter schule, darüber der jünger prediger
zum bibliothecario gesetzt und ein jeder kirchen-
diener, auch der rector der schule, sein sondern
schlüssel hat und seinen freien zugang.
[VII.] Beschluß.
Dieses sind die hauptstück christlicher kirchen-
ordnung, aus S. Paulo gezogen, wie wir die nach ge-
legenheit dieses orts im brauch haben und vielen
andern wolgeordneten kirchen gleichformig halten,
auch mit den gemeinen, eußerlichen ceremonien,
welche nit der art sind, das sie nit möchten geendert
werden. Es ist in vielen stücken auf anderer und un-
ser selb gestelte artikel gewiesen und, welche hier
erzelt sind, bedürfen völliger erklerung, die wir je-
dem zu geben, do es von nöten, doch geneigt sind.
Bitten den getreuen Gott und Vatter unsers Herrn
Jhesu Christi, er wölle unser kirchen bei dieser lere
der prophetischen und apostolischen schrift und
brauch der sacrament nach der augspurgischen con-
fession rein erhalten wider alle verfelschung und be-
stendig wider alles schrecken der feinde, dadurch
reiche frucht der bekerung und besserung imerdar
geben zu vieler seligkeit. Amen.
[Anhang.]
Das papisten und anderer secten verwante
personen nit mögen zu gevattern bei der tauf
zugelassen werden.
Der gevatter stehet da bei der tauf vor den andern,
nit allein als ein zeuge, sondern auch als ein wares
glied der christlichen kirchen, so Gott mitbeten kan

und sol, das kind auch helfen zu warem, christlichen
glauben auferziehen. Solches kan ein papist oder
sectischer keins tun. Derhalben kan er auch nit zu
gevattern stehen; wird er aber wissentlich zuge-
lassen, so wird damit beide, glaub und tauf, von
denen, so es weren könten und sölten, für Gott und
der kirchen zum spott gesetzt. Wider diese ursach
mag kein ander menschlich bedenken, wie das auch
imer sein mag, grund noch stat haben.
Von dem bann.
Es ist Christi befehl, die unbusfertigen nit zu ab-
solviren und communicirn, und hinwider, zu ab-
solvieren und communicirn die busfertigen. Solchen
befehl hat kein menschlich gewalt zu endern.
Nu ist die frage, wie man die busfertigen und un-
busfertigen für einander erkennen möge, soviel men-
schen davon urteilen können. Alda mag durch men-
schenordnung den kirchendienern auf der einen sei-
ten also gewert werden, niemands unrecht zu tun,
das auf der andern seiten des Heiligen Geists ampt
und werk gleichwol damit nit gespert werde, die un-
busfertigen zu binden, oder auch die diener wider ihr
ampt und gewissen genötigt, dieselben zu absolviren
und communicirn.
So mag nu dieses ein weg darzu sein, das die cen-
sores oder consistoriales nach getaner vermanung
diejenigen, welcher unbusfertigkeit und ergerlichs
leben nit so gar jederman bekant, den kirchendie-
nern vermelden. Welche aber sie (die kirchendiener)
selb gewis wissen und die unbusfertigkeit öffentlich
dartun können, die haben sie aus göttlichem befehl
schon zu binden, gleichwie die busfertigen zu absol-
viren, dürfen deshalben auf keinen andern mensch-
lichen befehl warten. Die andern, do allein verdacht
oder ungewis geschrei von ist, haben sie beide, ampts
und christlicher liebe wegen zu erinnern und, wie sie
darnach die antwort finden, sich darauf gegen ihnen
zu erzeigen.

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