III 20. Kanzelabkündigung über das Kirchenzuchtverfahren
vom 20.Februar 1576.
Formula in der consistorialordnung,
der kirchendisciplin halben,
von der canzel zu verlesen.
[A. Vorbemerkung.]
Nachdem ein erwürdig ministerium sich gegen
einem erbarn cammerer und rat erklert, das sie, so
lang ir jeder bei diser kirchen im ministerio, sich
wölle, so vil die kirchendisciplin belanget, der con-
sistorialordnung1 gemeß verhalten, dagegen aber
begert, das soliche ordnung meniglich verkündiget,
darmit die burgerschaft und alle pfarkinder wissen
mögen, was mit denjenigen, so für das consistorium
erfordert, gehandelt (das nemlich daselbsten durch
sie ein bekentnis irer sünden und abbitt geschehen
und also nicht unbußfertig zur gemeinschaft der
[heiligen] sacrament zugelassen),
soll deshalben ein form gestellt werden, welcher-
maßen soliche ordnung der ganzen gemein vorgehal-
ten mit angehenkter clausula, wie dann jezunder
solche personen, so mit irem fehl diese kirch geergert,
das h[eilige] abendmal neben andern gebrauchen
werden, welche doch lenger und weiter mehr dann auf
dismal allein, vor den vorstehenden gefallenen per-
sonen gebraucht werden soll, ist hiebei ein soliche
ungefehrliche form verfasset, darin sich gleicherge-
stalt ein erwirdig ministerium zu versehen.
Und dieweil vermitelst der gnaden Gottes umb
ruw und einigkeit willen, ein ersamer rat dem e[r-
würdigen] ministerio soliche clausula diser zeit nach-
Druckvorlage: Original (Handschrift, Entwurf,
Papier, Folio, 8 Bl. [1. nur mit Titel; 2. Vorbemerkun-
gen; 3r-6r Text; 6v-8v leer]. - RStadtA Eccl. I 30/
18). - Siehe oben S. 384!
1 Diese Ordnung ist nicht erhalten.
2 Unsere Nr. II 21. — Von einer Einverleibung dieser
Ordnung - wohl in Form eines Nachtrags - ist aber
nichts erhalten, wie ja auch schon der Unterschied
gegeben und das e[rwürdig] ministerium hinwider-
umb die weise, der kirchen disciplin belangend, des
ministerii ordnung einverleibt2, gutwillig angenom-
men, inmaßen dieselbig von den...3 der mindern
jarzal im 72ten jar bewilliget und durch etlich vil
actus ratificiert und bis daher einhellig gehalten,
wird in kein zweifel gesetzt, das dieser eingefallene
mißverstand ohne weitere handlung oder censur
leichtlich verglichen, diser kirchen gänzlich abge-
holfen und vermittelst der gnaden Gottes an keinem
teil erwinden4 soll.
[B. Abkündigung.]
Geliebte im Herrn! Es hat unser Herr Christus be-
volhen, nicht allein vergebung der sünden in seinem
namen zu predigen, sondern auch die buß ernstlich
wider die reulose zu treiben, darin er dann seiner
kirchen weise und maß verordnet, welchergestalt
die ergerlichen sünder christlich zur buß zu verma-
nen und widerumb aufgericht, auch dem gegebenen
ergernus gesteuert werden soll.
Dieweil aber der verrichtung solicher kirchen-
zucht, wölche nicht einem stand5 allein, sondern der
ganzen kirchen, aus allen ständen versamlet, durch
Christum auferlegt und bevolhen, mehrerteils uns
kirchendienern auf dem hals ligt und aber, da wir
unser von Gott bevolhen ampt mit der straf und ver-
manung mit gebürlichen ernst gebrauchen, uns vilen
dahin gedeutet und verstanden werden mögen, als
des hier dann verkündeten Verfahrens gegenüber
dem der Kirchenregimentsordnung von 1572 nicht
recht deutlich ist.
3 Unleserlich. - Am ersten möchte man „senioren“
lesen, wohei dann aber unklar bliebe, wer damit ge-
meint sein sollte.
4 = fehlen, mangeln (Schmeller 2, 947)
5 nämlich dem Geistlichen.
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vom 20.Februar 1576.
Formula in der consistorialordnung,
der kirchendisciplin halben,
von der canzel zu verlesen.
[A. Vorbemerkung.]
Nachdem ein erwürdig ministerium sich gegen
einem erbarn cammerer und rat erklert, das sie, so
lang ir jeder bei diser kirchen im ministerio, sich
wölle, so vil die kirchendisciplin belanget, der con-
sistorialordnung1 gemeß verhalten, dagegen aber
begert, das soliche ordnung meniglich verkündiget,
darmit die burgerschaft und alle pfarkinder wissen
mögen, was mit denjenigen, so für das consistorium
erfordert, gehandelt (das nemlich daselbsten durch
sie ein bekentnis irer sünden und abbitt geschehen
und also nicht unbußfertig zur gemeinschaft der
[heiligen] sacrament zugelassen),
soll deshalben ein form gestellt werden, welcher-
maßen soliche ordnung der ganzen gemein vorgehal-
ten mit angehenkter clausula, wie dann jezunder
solche personen, so mit irem fehl diese kirch geergert,
das h[eilige] abendmal neben andern gebrauchen
werden, welche doch lenger und weiter mehr dann auf
dismal allein, vor den vorstehenden gefallenen per-
sonen gebraucht werden soll, ist hiebei ein soliche
ungefehrliche form verfasset, darin sich gleicherge-
stalt ein erwirdig ministerium zu versehen.
Und dieweil vermitelst der gnaden Gottes umb
ruw und einigkeit willen, ein ersamer rat dem e[r-
würdigen] ministerio soliche clausula diser zeit nach-
Druckvorlage: Original (Handschrift, Entwurf,
Papier, Folio, 8 Bl. [1. nur mit Titel; 2. Vorbemerkun-
gen; 3r-6r Text; 6v-8v leer]. - RStadtA Eccl. I 30/
18). - Siehe oben S. 384!
1 Diese Ordnung ist nicht erhalten.
2 Unsere Nr. II 21. — Von einer Einverleibung dieser
Ordnung - wohl in Form eines Nachtrags - ist aber
nichts erhalten, wie ja auch schon der Unterschied
gegeben und das e[rwürdig] ministerium hinwider-
umb die weise, der kirchen disciplin belangend, des
ministerii ordnung einverleibt2, gutwillig angenom-
men, inmaßen dieselbig von den...3 der mindern
jarzal im 72ten jar bewilliget und durch etlich vil
actus ratificiert und bis daher einhellig gehalten,
wird in kein zweifel gesetzt, das dieser eingefallene
mißverstand ohne weitere handlung oder censur
leichtlich verglichen, diser kirchen gänzlich abge-
holfen und vermittelst der gnaden Gottes an keinem
teil erwinden4 soll.
[B. Abkündigung.]
Geliebte im Herrn! Es hat unser Herr Christus be-
volhen, nicht allein vergebung der sünden in seinem
namen zu predigen, sondern auch die buß ernstlich
wider die reulose zu treiben, darin er dann seiner
kirchen weise und maß verordnet, welchergestalt
die ergerlichen sünder christlich zur buß zu verma-
nen und widerumb aufgericht, auch dem gegebenen
ergernus gesteuert werden soll.
Dieweil aber der verrichtung solicher kirchen-
zucht, wölche nicht einem stand5 allein, sondern der
ganzen kirchen, aus allen ständen versamlet, durch
Christum auferlegt und bevolhen, mehrerteils uns
kirchendienern auf dem hals ligt und aber, da wir
unser von Gott bevolhen ampt mit der straf und ver-
manung mit gebürlichen ernst gebrauchen, uns vilen
dahin gedeutet und verstanden werden mögen, als
des hier dann verkündeten Verfahrens gegenüber
dem der Kirchenregimentsordnung von 1572 nicht
recht deutlich ist.
3 Unleserlich. - Am ersten möchte man „senioren“
lesen, wohei dann aber unklar bliebe, wer damit ge-
meint sein sollte.
4 = fehlen, mangeln (Schmeller 2, 947)
5 nämlich dem Geistlichen.
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