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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0517
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III 21 Kirchenregimentsordnung von 1572/1588

lich, daß sie billich durch die obrigkeit zu strafen,
alsdann will ein erbar cammerer und rate, andern
zum exempl an ernstlichem, gebührlichem einsehen
nichts erwinden14 lassen.
Welche aber dieser kirchen eußerliche glider
weren, aber in einem oder mehr articuln besondere
opiniones hetten und unsersc glaubens und bekant-
nus nit weren oder sein wollten und in ärgernus fort-
führen, dmit solchen sollen gleichergestalt die gra-
dus admonitionum gehalten und nach der lehr
Pauli [2.Tim. 2, 25] mit aller sanftmut und beschai-
denhait gefahren, ihre irrtumbe aus Gottes wort
gründlich bericht und zur bekehrung vermahnet
werden, inmaßen dann auch das consistorium, ge-
bührliche erinnerung gegen ihnen zu tun, wissen
wird, für welches als zu dem letzten mal und zur
letzten warnung sie gewisen werden sollen. Wann
dann durch alle diese von Christo verordnete wege
nichts ausgericht, sondern sie in ihren falschen, ge-
fasten wohn verharren wurden und solches für einen
erbaren cammerer und rat mit allen umständen ge-
bracht, wird derselbig auf gebührliche mitel und
weg, damit sie der gemain nit weiter ärgernus geben
oder sie ihr unbußfertigkeit und verstockt gewissen
fürtragen, gedacht sein, darinnen gebürliche wen-
dung verschaffen, wie dann solches jederzeit im
consistorio nach notdurft und wohlbedächtlich be-
ratschlagt und deshalben einem erbaren cammerer
und rat ausführlich bericht geschehen und beson-
ders mit denen personen, so in irrtumb stecken und
in ihrem gewissen gefangen sein, nicht geeilet noch
denselben gewisse zeit ihrer bekerung gestelt wer-
den, sondern, da sie niemands ärgern und den irr-
tumb bei sich allein bleiben lassen, christliche ge-
dult gehalten werden soll, damit sie nicht übereilt
oder dardurch ursach gegeben werden möchte, sich
genzlich dieser kirchen zu entschlagen und zu den

d-d 1572: darin sol ein erbar rat auf gebürliche mitl
und weg der straf, damit si der gemain nit weiter
ergernus geben oder sie ir unpußfertigkait und
vorstokt gewissen fürtragen, gedacht sein, dar-
innen gebürliche wendung [zu] verschaffen.
e-e Fehlt 1572.
f-f 1572: sollen die personen (one, was durch das
strafambt in gemain beschicht) weiter inbeson-
ders oder einer für den andern auf der canzl nit

verdampten secten oder dem pabstumb widerum
begeben möchten.d
Und, wann dieser disciplin halben jemands für
das consistorium beschiden, sollen zu mehrerm an-
sehen noch über die verordneten consistorialen zwen
von rats wegen und zwen aus dem ministerio ad-
jungirt werden, einmaßen auch in andern mehr
fällen, daran besonders diser kirchen und gemain
hoch und viel gelegen, so es anderst die not erfordert,
beschehen möchte. Wiewohl es viel besser und siche-
rer, daß in solchen sachen die beratschlagung aufs
engst eingezogen, auch lenger bei wenig personen in
geheimb gehalten werden, bis einem erbaren rat
relation mit sattem bericht beschehen und alsdann
die gebühr fürgenommen werden kane.
Hierauf und nach diser ordnung der disciplin,
weilen fden kirchendienern das strafambt anderst
nicht zu führen gebührt, dann wie Christus dasselbig
verordnet, so soll hinfort auf der canzel niemand
namhaft gemacht noch auch in gemainer form ge-
meldet werden, es seien dann zuvor alle christliche
und brüderliche vermahnungen und warnungen per
gradus mit ihme fürgenommen, er auch dem con-
sistorio zuvor dargestellt, aber solches alles, wie
auch des consistorii letzte vermahnungen verachtet
und nachmals denselben mit vorwissen und bewilli-
gung eines erbaren rats als unbußfertig in den christ-
lichen bann erkannt und deswegen, wann hoffnung
der besserung vorhanden, daß er lenger in der stadt
zu gedulden, entweder nambhaft von der canzel ver-
kündigt und von der christlichen gemainschaft als
ein tot, abgeschnitten glid ausgeschlossen oder
wegen des ärgerlichen, unleidlichen wandels durch
einen erbaren rat ganz und gar ausgeschafft werde.
Demnach auch niemand außerhalb obgemelten
fällen weder namhaft gemacht noch ungenannt der
kirchen offentlich reconciliirt und versöhnet wer-
nambhaftig gemacht, sondern mit gleichmeßiger
proceß gegen einem wie den andern gehalten wer-
den, damit sich das ministerium nit verhast
mach und in den verdacht komb, als ob man einem
für den andern lestiger und aufsessiger sein, also
den affecten indulgiren wollte.
14 = fehlen, mangeln (Schmeller 2, 947).

32 Sehling, Bayern III

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