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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0528
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Reichsstadt Regensburg

hört, sich der heiligen sacramenten gebraucht und
mit solchem, wie auch ihrem leben und wandel
ihren glauben an Christum bezeugt und für ein glied
des leibes Christi und unserer kirchen gehalten wor-
den. Wie schnell und unversehens aber der Allmech-
tige sie abgefordert, wissen wir alle; darbei wir uns
spiegeln, stetigs in der forcht Gottes leben und nach
der lehr und ernstlichen vermahnung Christi stetigs
wachsen und beten sollen, wann uns der liebe, ge-
treue Gott angreifen wird, daß wir in seinem ge-
horsam als seine liebe kinder erfunden werden. Der
wölle diser person ein fröliche auferstehung und uns
allen ein seeliges ende verleihen durch unsern Herrn
Jesum Christum! Amen.
B. Wann ein person die tag ihres lebens übel
zugebracht und sich am lezten ende be-
keret.
Geliebte im Herrn Christo! Wir haben abermals
ein glid unsers Herrn Christi zu erden bestettiget,
an welchem des Herrn rede erfüllet worden, da er ge-
sagt hat, daß etliche auch umb die ailfte und lezte
stunde in sein weinberg kommen und zugleich den
andern ihren groschen empfangen [Matth. 20, 6-9],
darfür wir dem Herrn billich danken sollen, der dis
schäflein, so lange zeit in der irre gegangen, selbst
geholet, verbunden, geheilet und dem teufel aus dem
rachen gerissen hat; dann dise person ihr sündiges
leben bekennet, herzlich bereuet und auf den Herrn
Christum allein das ganze vertrauen gesezt, daß er
sie mit seinem teuern blut erlöset und von allen ih-
ren sünden gewaschen, auch solchen ihren glauben
mit der empfahung des hochwürdigen sacraments
des leibs und bluts unsers Herrn Christi bezeugt und
gesterkt, darumb wir nicht zweifeln wollen, er seie
ein kind Gottes und lebe mit Christo in ewiger see-
ligkeit. Dieweil aber solches ein werk der barm-
herzigkeit Gottes, darfür dem Herrn billig zu dan-
ken, soll dieselbige niemand mißbrauchen noch auf
solche barmherzigkeit Gottes sündigen, sondern
stetig in der forcht Gottes leben, auf das wir nicht
durch den tod übereilet und von solcher gnade
ewiglich ausgeschlossen werden. Der Herr verleihe
diser person an dem großen tage des Herrn eine

7 Siehe oben S. 507!

fröliche auferstehung und uns allen ein seeliges ende,
durch unsern Herrn Christum Jesum! Amen.
[Beilage III.]
Verzaichnus etlicher puncten, so einem ehrwür-
digen ministerio allhier fürzuhalten.
[1.] Erstlichen: Nachdem bei der christlichen kir-
chen allhie bishero keine gewisse stunden zur kinds-
tauf bestimt und verordnet gewest, daher erfolgt,
daß die kirchendiener mit verdrus und merklicher
versäumung ihrer studien oftmals in der kirchen
oder auch die zur heiligen tauf erbetene personen auf
sie warten müssen und aber in der alten kirchen-
regimentsordnung versehen, daß hierzu mit der zeit
gewisse stunden sollen ernennet werden7, darneben
auch christlich und löblich, das dieser herrliche actus,
bei welchem sich der himmel geistlich auftut, bei
deme die hochgelobte Dreifaltigkeit samt denen
heiligen engeln zugegen, so viel möglich in öffentli-
cher versammlung der christlichen gemain gehalten
werde, damit das kind durch derselben gebet Gott
dem Allmächtigen fürgetragen und ein jeder sich
seiner tauf darbei zu erinnern habe, so soll hinfüro
solcher actus - außer des notfalls -
an sonn- und feiertägen gleich nach der mittags-
predigt wie auch nach der vesper,
erchtag8 und freitag nach der morgenpredigt,
sonsten die andern werktage um achte vormittag
und abends um zwei,
am sonn- und feierabend aber nach der vesper
verrichtet werden, darnach sich die kirchendiener
und custos zu richten wie nicht weniger, je zu zeiten
und gelegenheit und anleitung des texts, das volk
zu vermahnen wissen, bei solchem actu zu verhar-
ren.
[2.] Anderstens: Dieweil es auch nicht ohne ärger-
nus und verkleinerung dieses allerheiligsten sacra-
ments abgehet, wann die kinder den gevattern in die
häuser nachgetragen und daselbst getauft werden,
so sollen die herrn ministri die leut davon freundlich
und bescheidlich abweisen.
[3.] Nachdem es sich in allweg gebührt, das des
kinds vater bei der tauf persönlich erscheine, solches
8 = Dienstag (siehe oben S. 292 Anm. 32).

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