Herrschaft Rothenberg
V 3. Ordinationsordnung vom 9.Nov. 1618.
Von der ordination
derer personen, so örtentlicher weis zum heiligen predigtambt berufen sind.
Es haben die wolgeborenen hoch- und woledlen,
gestrengen und vesten herrn allgemainen ganerben
aus habender macht in ihrer rotembergischen herr-
schaft, die ordination der kirchendiener zu halten,
angeordnet und nunmehro etliche actus derselben
durch ihre gaistliche verrichten lassen.
Damit nun jenige personen, die von ihrer obrig-
kait und herrschaft inkünftig, solche dieser orten zu
empfahen, anhero geschickt werden, wissen mögen,
was es in einem oder anderm für ein beschaffenheit
mit derselben habe, soll ihnen diser kurzer bericht
hiebei gegeben werden.
Es soll das examen sampt der ordination zu
Schnaittach und nur an einem predigtag als am
sontag oder mittwochen beschehen.
Der ordinandus oder die person, so die ordination
begert, soll ungefehr 3 tag zuvor solches anhero be-
richten, uf das es den herrn gaistlichen, so uf unter-
schiedlichen pfarren wohnen, angekündigt und sie
zum actum beschieden werden.
Das examen soll sommerszeit, als zwischen beeden
aequinoctiis oder tag- und nachtsgleichung, zu frue
umb 6, den winter über umb 7 uhr seinen anfang
nehmen und nach verlaufung zweien stunden sein
endschaft alsbalden auch gewinnen.
Druckvorlage: Original (Papier, Folio, 4 Seiten,
letzte leer. - NLA, Differentialakten [Rep. 4] Nr. 424
Prod. 8). Siehe oben S. 542!
Ein ordinandus soll den herrn examinatoribus fur
gehabte mühewaltung 4 fl. zu erlegen schuldig sein
und mit fernerer uncosten nicht beschwert werden.
Ufs examen, gehaltene deliberation und einhelli-
ger approbation der herrn examinatorn werde der
ordinandus von ihnen in die kirchen zum gottes-
dienst geführt und nach vollendter predigt der actus
ordinationis, wie in andere evangelischen kirchen
gebreuchlich, furgenommen und verrichtet.
Pastor novus ordinatus wird das testimonium
ordinationis vom herrn ordinante umb die gebühr
wissen zu redimiren.
Actum in conventu venerandi ministerii Poten-
bergici, 9. Novembris anno Christi Salvatoris gene-
ris humani 1618.
Joannes Schmid, kirchenröttenbachensis pastor,
m[anu] p[ro]p[ria],
M. Sebaldus Ernst, p[astor] in Odensooß etc.
Johannes Hoe, verbi divini in ecclesia buhelensi
minister s[ub]s[cripsi]t.
Valentinus Ocellus, ecclesiae Christi in Schnait-
tach minister, subscripsit die anno supinus notato.1
1 Vgl. zu diesen Unterschriften Nr. IV 2 S. 557!
558
V 3. Ordinationsordnung vom 9.Nov. 1618.
Von der ordination
derer personen, so örtentlicher weis zum heiligen predigtambt berufen sind.
Es haben die wolgeborenen hoch- und woledlen,
gestrengen und vesten herrn allgemainen ganerben
aus habender macht in ihrer rotembergischen herr-
schaft, die ordination der kirchendiener zu halten,
angeordnet und nunmehro etliche actus derselben
durch ihre gaistliche verrichten lassen.
Damit nun jenige personen, die von ihrer obrig-
kait und herrschaft inkünftig, solche dieser orten zu
empfahen, anhero geschickt werden, wissen mögen,
was es in einem oder anderm für ein beschaffenheit
mit derselben habe, soll ihnen diser kurzer bericht
hiebei gegeben werden.
Es soll das examen sampt der ordination zu
Schnaittach und nur an einem predigtag als am
sontag oder mittwochen beschehen.
Der ordinandus oder die person, so die ordination
begert, soll ungefehr 3 tag zuvor solches anhero be-
richten, uf das es den herrn gaistlichen, so uf unter-
schiedlichen pfarren wohnen, angekündigt und sie
zum actum beschieden werden.
Das examen soll sommerszeit, als zwischen beeden
aequinoctiis oder tag- und nachtsgleichung, zu frue
umb 6, den winter über umb 7 uhr seinen anfang
nehmen und nach verlaufung zweien stunden sein
endschaft alsbalden auch gewinnen.
Druckvorlage: Original (Papier, Folio, 4 Seiten,
letzte leer. - NLA, Differentialakten [Rep. 4] Nr. 424
Prod. 8). Siehe oben S. 542!
Ein ordinandus soll den herrn examinatoribus fur
gehabte mühewaltung 4 fl. zu erlegen schuldig sein
und mit fernerer uncosten nicht beschwert werden.
Ufs examen, gehaltene deliberation und einhelli-
ger approbation der herrn examinatorn werde der
ordinandus von ihnen in die kirchen zum gottes-
dienst geführt und nach vollendter predigt der actus
ordinationis, wie in andere evangelischen kirchen
gebreuchlich, furgenommen und verrichtet.
Pastor novus ordinatus wird das testimonium
ordinationis vom herrn ordinante umb die gebühr
wissen zu redimiren.
Actum in conventu venerandi ministerii Poten-
bergici, 9. Novembris anno Christi Salvatoris gene-
ris humani 1618.
Joannes Schmid, kirchenröttenbachensis pastor,
m[anu] p[ro]p[ria],
M. Sebaldus Ernst, p[astor] in Odensooß etc.
Johannes Hoe, verbi divini in ecclesia buhelensi
minister s[ub]s[cripsi]t.
Valentinus Ocellus, ecclesiae Christi in Schnait-
tach minister, subscripsit die anno supinus notato.1
1 Vgl. zu diesen Unterschriften Nr. IV 2 S. 557!
558