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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0595
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VI 1 Christliche Instructio des Thomas Stieber von 1574

lassen, wie unser kirchenordnung meldet (pag.
140).54
Zum achten sollen sie auch fleißig strafen in
ihren predigen die falschen auslegung der wort
Christi, mit welchen er sein heilig abentmal geord-
net und eingesetzt hat, und die leut dahin weisen,
daß sie den worten Christi glauben, ob es wol der
vernunft zuwider ist, wie in unser kirchenordnung
vermeldt wird (pag. 141).55
Zum neunten sollen sie den leuten bede gestalt
des abentmals nach der einsetzung Christi raichen
und geben, sollen auch die leut unterrichten, daß sie,
das sacrament ganz zue empfahen nach der einset-
zung Christi, begeren (Brandenburg. K. pag 141).56
Vil weniger sollen sie das abentmal auf zwaierlai
weise raichen, etlichen in einer, etlichen in zwaierlai
gestalt, wie zu diser zeit von vilen geschicht, die es
mit dem abentmal machen, wie man es haben will.57
Zum zehenten sollen sich die pfarhern kaines
wegs beschweren, das heilige abentmal zue jeder
zeit zu geben und auszutailen; dann es ist ihr ambt,
das sie sollen berait sein, zue aller zeit die leut mit
Gottes wort zu trösten und mit den heiligen sacra-
menten zu versehen, und soll niemand durch ihr
versaumbnus trostlos gelassen werden, davon tut
unser kirchenordnung meldung (pag: 169).58
Zum eilften sollen sie die leut fleißig vermahnen,
daß sie dis abentmal lieben und nicht allain zur
österlichen zeit, sonder auch öfter im jar besuchen.
Wie sie aber solche vermahnung füren sollen, haben
wir ein schöne erinnerung in unser kirchenordnung
(pag. 169).59 Sie sollen aber die leut nicht allain ver-
mahnen mit worten, sondern auch mit ihrem selbst
eignem exempel (als auch in unser kürchenordnung
pag. 17060 vermeldet ist) zum abentmal raizen und
erwecken. Ist derhalben gut, das die pfarhern alweg
mit communicirn umbs exempels willen. So dienets

54 Sehling 11, 182. 184.
55 Sehling 11, 184.
56 Sehling 11, 184.
57 Wie es auch 1524 in Nürnberg gedacht war (Seh-
ling 11, 44).
58 Sehling 11, 198.
59 Sehling 11, 198.
60 Sehling 11, 198.
61 Wie es etwa auch im nürnbergischen Kirchengebiet
gedacht war, dann aber doch nicht immer durchge-

auch zue guter ordnung, damit die reliquiae sacra-
menti vom kirchendiener genummen61 und nichts
vom hailigen sacrament dörf aufbehalten werden.
Zum zwelften sollen die pfarhern die leut auch
fleißig unterrichten, wie sie dis hochwürdige sacra-
ment würdiglich empfahen sollen, auf das sich die
leut an disem sacrament durch versaumnus nicht
versündigen.
Zum dreizehendem sollen sie auch fleißig stra-
fen und widerlegen den irtumb de transsubstantia-
tione62 und die leut beschaidenlich unterweisen, das
sie unter dem brot den wahren leib und unter dem
wein das wahre blut Christi empfahen, und solches
bede von unglaubigen und glaubigen genommen
und empfangen werde.
Zum vierzehendem sollen sie disen personen
das heilig und hochwürdige abentmal weder raichen
noch geben:
Erstlich den klainen kündlein, so unter 12 jahren
sind.
Darnach groben leuten, so da unverstendig sind,
die weder Vaterunser, den glauben noch die zehen
gebot beten können.
Zum dritten unbußfertigen sündern, so in groben
sünden ligen und davon nicht lassen wellen.
Zum vierten narren oder unsinnigen leuten
(Brandenburg. K. pag. 145 et 15163; Agenda Viti
Theodori pag. 67).64
Wo aber leut weren, die kainen wein trinken, die
solle man auf die geistliche nießung weisen, davon
der Herr, Joan. 6. [63] lehret. Wo auch die pfarheren
zu kranken erfordert werden und dieselbe kranke
etwa gehling in die züg griffen, solle man ihnen das
nachtmal nicht raichen, sondern Gott für sie bitten
und die sach Gott befelhen (Agenda Viti 6965).
Zum fünfzehenden sollen sie den actum des
abentmals in öffentlicher versamlung dergestalt hal-
führt wurde (Sehling 11, 49 Anm. 23; 391 Anm.
31; 531 Anm. 3).
62 Die seit dem 4. Laterankonzil von 1215 feststehende
Lehre, daß die Abendmahlselemente bei der Konse-
kration in Leib und Blut Christi verwandelt wer-
den.
63 Sehling 11, 186. 187.
64 Sehling 11, 520f.
65 Sehling 11, 522.

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