VI 1 Christliche Instructio des Thomas Stieber von 1574
gen taufe ordenlich verricht sei, auf das sie können
zeugnus geben ihrem pfarhern, ihrer herrschaft und
des kindleins fürnembsten fründschaft, wan es von
ihnen begert wurde.
Zum zehenden: Wo solches alles verricht, wie
jetzt vermelt, soll das kindlein, so es im leben bleibt,
in die kirchen getragen werden, unangesehen, ob es
schon zuvor recht getauft ist.
Zum eilften: Wan ein solch jahetaufte[s] kind-
lein presentirt und für den kirchendiener gebracht
wird, soll der kirchendiener dise stuck und artikel
fleißig erforschen und fragen
erstlich: ob das kind Christo zugetragen und
durch die taufe eingeleibt sei oder nicht,
zum andern: ob das kind volkomlich geboren ge-
west sei, da es ist getauft worden,
zum dritten: ob das kind mit rechtem, naturlichen
wasser getauft sei worden,
zum vierten: durch wen solches geschehen und
wer dabei gewesen ist,
zum fünften: was man für wort dazu gesprochen
und gebraucht habe.
Dise nötige fragen sind in unser kirchenordnung27
zugelassen, die doch in keinem weg sollen unterlas-
sen werden.
Wo nun in solchen stucken kain irrung gefunden
wurde, so solle man das kindlein in kainen weg wider
taufen, sondern man soll es bei solcher jahetaufe
bleiben lassen. Der kirchendiener aber soll den ac-
tum halten mit dem jahegetauftem kindlein, wie
derselbig in unser kürchenordnung fürgeschriben
ist.
Dieweil aber derselbig actus in unser kürchen-
ordnung28 etwas versetzt ist, solle man das agend-
büchlein Viti Theodori für die hand nehmen, darin
solcher actus fein ordenlich nacheinander verfast
ist.29 Sonderlich soll man den exorcismum (damit
man den Heiligen Geiste nicht lestere, der gewißlich
bei dem getauften kindlein ist) uber dem getauften
kindlein unterlassen.
27 Nicht in der brandenburgischen Kirchenordnung
(Sehling 11, 177), wohl aber bei Veit Dietrich
(Sehling 11, 507).
28 Bei der Taufbestätigung (Sehling 11, 178) wird
sowohl für die Ansprache wie für andere Stücke auf
andere Stellen (aaO. 176 u. 180) verwiesen.
Zum zwelften sollen die kirchendiener das volk
fleißig unterrichten, daß solche taufe, so in der not
von hebammen oder andern personen geschicht,
ein rechte taufe sei. Solle derhalben niemand zwei-
feln, den das solch kindlein recht und genugsamlich
getauft sei.
Zum dreizehenden: So aber die leut, so das
kindlein in die kirchen bringen wurden, auf des pfar-
hern frag ungewisse antwort geben und sagen, sie
wissen nicht, was sie gedacht, vil weniger, was sie
geredt oder geton, in solcher not, als dann zu zeiten
geschehen pflegt, so mache man nicht vil disputirens,
sondern nehme das kindlein als ungetauft und taufe
es. Er solle es aber in kainen weg sub conditione30
taufen, sondern soll es allermaßen taufen als andere
ungetaufte kindlein ohne alle condition.
Zum vierzehenden sollen die pfarhern den
hebammen fleißig und ernstlich auferlegen, daß sie
nicht als dolle frauen jahgetaufte kindlein den kür-
chendienern als ungetaufte darstellen und lassen die-
selben noch einmal taufen, die doch zuvor recht ge-
tauft sein. Dann solches ist wider Gottes wort, daß
da sagt, wie wir nur einige tauf haben. Ephes. 4.
Von dem visitirn der kranken.
Dieweil kranke leut für andern leuten gutes
trosts und unterrichts bedörfen, so sollen alle pfar-
hern willig sein, die kranken zu unterrichten und zu
trösten und, wo sie erfordert, sollen sie unverzugent-
lich kummen, den kranken nach ihrem besten ver-
mügen dienen und trösten (Brandenburg. K. pag.
531).
Sie sollen aber erstlichs guten fleiße anwenden,
daß sie die kranken recht und gründlich aus Gottes
wort trösten, damit sie nicht seien vergebliche, son-
dern selige tröster, wie der heilige apostel Paulus
leret, 2.Cor. 1 [4].
Zum andern sollen sie das volk vom predigstuel
fleißig ermahnen, daß sie mit ihren kranken nicht
29 Sehling 11, 506ff.
30 Siebe oben S. 51!
1 Sehling 11, 199f.
581
gen taufe ordenlich verricht sei, auf das sie können
zeugnus geben ihrem pfarhern, ihrer herrschaft und
des kindleins fürnembsten fründschaft, wan es von
ihnen begert wurde.
Zum zehenden: Wo solches alles verricht, wie
jetzt vermelt, soll das kindlein, so es im leben bleibt,
in die kirchen getragen werden, unangesehen, ob es
schon zuvor recht getauft ist.
Zum eilften: Wan ein solch jahetaufte[s] kind-
lein presentirt und für den kirchendiener gebracht
wird, soll der kirchendiener dise stuck und artikel
fleißig erforschen und fragen
erstlich: ob das kind Christo zugetragen und
durch die taufe eingeleibt sei oder nicht,
zum andern: ob das kind volkomlich geboren ge-
west sei, da es ist getauft worden,
zum dritten: ob das kind mit rechtem, naturlichen
wasser getauft sei worden,
zum vierten: durch wen solches geschehen und
wer dabei gewesen ist,
zum fünften: was man für wort dazu gesprochen
und gebraucht habe.
Dise nötige fragen sind in unser kirchenordnung27
zugelassen, die doch in keinem weg sollen unterlas-
sen werden.
Wo nun in solchen stucken kain irrung gefunden
wurde, so solle man das kindlein in kainen weg wider
taufen, sondern man soll es bei solcher jahetaufe
bleiben lassen. Der kirchendiener aber soll den ac-
tum halten mit dem jahegetauftem kindlein, wie
derselbig in unser kürchenordnung fürgeschriben
ist.
Dieweil aber derselbig actus in unser kürchen-
ordnung28 etwas versetzt ist, solle man das agend-
büchlein Viti Theodori für die hand nehmen, darin
solcher actus fein ordenlich nacheinander verfast
ist.29 Sonderlich soll man den exorcismum (damit
man den Heiligen Geiste nicht lestere, der gewißlich
bei dem getauften kindlein ist) uber dem getauften
kindlein unterlassen.
27 Nicht in der brandenburgischen Kirchenordnung
(Sehling 11, 177), wohl aber bei Veit Dietrich
(Sehling 11, 507).
28 Bei der Taufbestätigung (Sehling 11, 178) wird
sowohl für die Ansprache wie für andere Stücke auf
andere Stellen (aaO. 176 u. 180) verwiesen.
Zum zwelften sollen die kirchendiener das volk
fleißig unterrichten, daß solche taufe, so in der not
von hebammen oder andern personen geschicht,
ein rechte taufe sei. Solle derhalben niemand zwei-
feln, den das solch kindlein recht und genugsamlich
getauft sei.
Zum dreizehenden: So aber die leut, so das
kindlein in die kirchen bringen wurden, auf des pfar-
hern frag ungewisse antwort geben und sagen, sie
wissen nicht, was sie gedacht, vil weniger, was sie
geredt oder geton, in solcher not, als dann zu zeiten
geschehen pflegt, so mache man nicht vil disputirens,
sondern nehme das kindlein als ungetauft und taufe
es. Er solle es aber in kainen weg sub conditione30
taufen, sondern soll es allermaßen taufen als andere
ungetaufte kindlein ohne alle condition.
Zum vierzehenden sollen die pfarhern den
hebammen fleißig und ernstlich auferlegen, daß sie
nicht als dolle frauen jahgetaufte kindlein den kür-
chendienern als ungetaufte darstellen und lassen die-
selben noch einmal taufen, die doch zuvor recht ge-
tauft sein. Dann solches ist wider Gottes wort, daß
da sagt, wie wir nur einige tauf haben. Ephes. 4.
Von dem visitirn der kranken.
Dieweil kranke leut für andern leuten gutes
trosts und unterrichts bedörfen, so sollen alle pfar-
hern willig sein, die kranken zu unterrichten und zu
trösten und, wo sie erfordert, sollen sie unverzugent-
lich kummen, den kranken nach ihrem besten ver-
mügen dienen und trösten (Brandenburg. K. pag.
531).
Sie sollen aber erstlichs guten fleiße anwenden,
daß sie die kranken recht und gründlich aus Gottes
wort trösten, damit sie nicht seien vergebliche, son-
dern selige tröster, wie der heilige apostel Paulus
leret, 2.Cor. 1 [4].
Zum andern sollen sie das volk vom predigstuel
fleißig ermahnen, daß sie mit ihren kranken nicht
29 Sehling 11, 506ff.
30 Siebe oben S. 51!
1 Sehling 11, 199f.
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