VI 1 Christliche Instructio des Thomas Stieber von 1574
daß sie in allen ehren zusammen begeren, damit
nichts unchristlichs gefürdert und bestetiget werde.
Zum siebenden: Wo sich in oder nach der ver-
kündung zwaier verlobter personen ein irrung oder
einspruch erhebt, es treffe gleich an schwengerung
oder zwifaches verlöbnis oder widersetzung der
eltern und, was mehr für hindernus sein mögen, als-
dann sollen die pfarhern solcher irrung nicht für sich
selbsten allain urtailen und die parteien entschaiden,
sondern sollen strittige ehesachen an ihre oberkait
weisen, damit solche sachen durch die, denen es ge-
bürt, ordenlich und nach ausweisung der rechten
mögen geurtailt und entschiden werden.
Zum achten: Dieweil zue diser letzten zeit aller-
lai ergerliche, unchristliche, leichtfertige handlung in
ehesachen sich täglich je lenger je mehr ereignen und
erwachsen, so sollen alle pfarhern, unserm genedigen
hern zugeton, järlich auf den tag Philippi Jacobi
[25. Juli] und den nechsten sontag nach Michaelis
[29. Sept.] die eheartikel1* nach gewönlicher predigt,
öffentlich verlesen sambt angehengter straf derer, so
dise artickel ubertreten werden.
Zum neunten: Wen sich zwo person miteinander
verheiraten, da die eine person in ein andere pfarr
gehörig ist, so sollen sie in beden pfarren oder kir-
chen verkündigt werden, sollen auch in kainer pfarr
eingeleit oder vertraut werden, es sei dann, daß sie
kundschaft bringen, das sie auch in der andern pfarr,
dahin die andere person gehört, ordenlich verkün-
digt worden, damit nichts betrieglichs und unbilligs
angenummen und durch die kirchendiener unacht-
samkait bestetigt werde.
Zum zehenden: So sich jemand, er sei jung oder
alt, verheirat zue einer wittfrauen, so mit einer ge-
burt schwanger get und der geburt nahent ist, so
solle man ihnen weder kirchgang noch hochzeit ge-
statten, bis die frau ihrer geburt durch Gott erledigt
und ihre wochen volbracht hab. Alsdan sollen sie zue
ehelicher beiwonung zuegelassen und gefürdert wer-
den.
Zum eilften soll der actus, die eheleut einzulei-
ten und zu vertrauen, allermaßen gehalten werden,
Diese Artikel folgen unter S. 593 ff.
2 Sehling 11, 200ff.
3 In dem dort angefügten Traubüchlein (Bekennt-
nisschriften 530-534).
wie derselbige in unser kirchenordnung2 und im
klainen catechismo Lutheri3 verzaichnet ist, sollen
sich auch genzlich enthalten aller lecherlichen possen,
so etwa die pfarhern für diser zeit zu großer ergernus
und verachtung des heiligen ehestands sich haben
hören lassen.
Zum zwelften: Wo aber zwai, drei oder vier par
eheleut auf einen tag zusammenkemen, mag man
miteinander vertrauen, doch das man ein jedes par
insonderhait copulire mit disen worten: Ich, Hans,
nimb dich, Elizabeth etc.
Zum dreizehenden: Was von alters hero ist ge-
setzt und gegeben worden von wegen der verkündi-
gung und einlaitung, das soll bleiben und nichts dar-
über mehr gefordert werden, damit die leut sonder-
lich zur teuren zeit nicht beschwert und zu unwillen
bewegt werden.
Zum vierzehenden sollen die pfarhern die ein-
gesegnete und vertraute eheleut ordenlich von jar
zu jar einschreiben und in ein sonder buech ver-
zaichnen, damit man in fürfallenden sachen gewis-
sen bericht von solchen eheleuten geben kan, als auch
unser kirchenordnung meldet (pag. 564).
Von der begrebnus unserer mitglieder.
Damit auch mit den begrebnnussen unserer mit-
glider, so in Christo seliglich entschlafen, christliche
ordnung gehalten werde, so sollen die prediger
erstlich in ihren predigten aufs beste gedenken der
begrebnus Christi und aller seiner mitglieder und,
wie alle glider Christi, das ist: alle christen, in ihren
grebern ruen als in ihren schlafkemmerlein, bis auf
den letzten tag diser welt, da sie widerumb werden
lebendig herfür gen, mit Christo ewiglich zue leben.
Zum andern sollen sie auch willig sein, die ver-
storbene, sie seien reich oder arm, zue ihrem begreb-
nus zue belaiten, da sie dann schöne geistliche psalm
in deutscher sprach singen und gebrauchen sollen,
als auch unser kirchenordnung meldet.1
Zum dritten sollen sie auch die leut vermahnen,
daß sie gern helfen, die verstorbenen zu der erden
4 Sehling 11, 202.
1 Sehling 11, 220ff.
585
daß sie in allen ehren zusammen begeren, damit
nichts unchristlichs gefürdert und bestetiget werde.
Zum siebenden: Wo sich in oder nach der ver-
kündung zwaier verlobter personen ein irrung oder
einspruch erhebt, es treffe gleich an schwengerung
oder zwifaches verlöbnis oder widersetzung der
eltern und, was mehr für hindernus sein mögen, als-
dann sollen die pfarhern solcher irrung nicht für sich
selbsten allain urtailen und die parteien entschaiden,
sondern sollen strittige ehesachen an ihre oberkait
weisen, damit solche sachen durch die, denen es ge-
bürt, ordenlich und nach ausweisung der rechten
mögen geurtailt und entschiden werden.
Zum achten: Dieweil zue diser letzten zeit aller-
lai ergerliche, unchristliche, leichtfertige handlung in
ehesachen sich täglich je lenger je mehr ereignen und
erwachsen, so sollen alle pfarhern, unserm genedigen
hern zugeton, järlich auf den tag Philippi Jacobi
[25. Juli] und den nechsten sontag nach Michaelis
[29. Sept.] die eheartikel1* nach gewönlicher predigt,
öffentlich verlesen sambt angehengter straf derer, so
dise artickel ubertreten werden.
Zum neunten: Wen sich zwo person miteinander
verheiraten, da die eine person in ein andere pfarr
gehörig ist, so sollen sie in beden pfarren oder kir-
chen verkündigt werden, sollen auch in kainer pfarr
eingeleit oder vertraut werden, es sei dann, daß sie
kundschaft bringen, das sie auch in der andern pfarr,
dahin die andere person gehört, ordenlich verkün-
digt worden, damit nichts betrieglichs und unbilligs
angenummen und durch die kirchendiener unacht-
samkait bestetigt werde.
Zum zehenden: So sich jemand, er sei jung oder
alt, verheirat zue einer wittfrauen, so mit einer ge-
burt schwanger get und der geburt nahent ist, so
solle man ihnen weder kirchgang noch hochzeit ge-
statten, bis die frau ihrer geburt durch Gott erledigt
und ihre wochen volbracht hab. Alsdan sollen sie zue
ehelicher beiwonung zuegelassen und gefürdert wer-
den.
Zum eilften soll der actus, die eheleut einzulei-
ten und zu vertrauen, allermaßen gehalten werden,
Diese Artikel folgen unter S. 593 ff.
2 Sehling 11, 200ff.
3 In dem dort angefügten Traubüchlein (Bekennt-
nisschriften 530-534).
wie derselbige in unser kirchenordnung2 und im
klainen catechismo Lutheri3 verzaichnet ist, sollen
sich auch genzlich enthalten aller lecherlichen possen,
so etwa die pfarhern für diser zeit zu großer ergernus
und verachtung des heiligen ehestands sich haben
hören lassen.
Zum zwelften: Wo aber zwai, drei oder vier par
eheleut auf einen tag zusammenkemen, mag man
miteinander vertrauen, doch das man ein jedes par
insonderhait copulire mit disen worten: Ich, Hans,
nimb dich, Elizabeth etc.
Zum dreizehenden: Was von alters hero ist ge-
setzt und gegeben worden von wegen der verkündi-
gung und einlaitung, das soll bleiben und nichts dar-
über mehr gefordert werden, damit die leut sonder-
lich zur teuren zeit nicht beschwert und zu unwillen
bewegt werden.
Zum vierzehenden sollen die pfarhern die ein-
gesegnete und vertraute eheleut ordenlich von jar
zu jar einschreiben und in ein sonder buech ver-
zaichnen, damit man in fürfallenden sachen gewis-
sen bericht von solchen eheleuten geben kan, als auch
unser kirchenordnung meldet (pag. 564).
Von der begrebnus unserer mitglieder.
Damit auch mit den begrebnnussen unserer mit-
glider, so in Christo seliglich entschlafen, christliche
ordnung gehalten werde, so sollen die prediger
erstlich in ihren predigten aufs beste gedenken der
begrebnus Christi und aller seiner mitglieder und,
wie alle glider Christi, das ist: alle christen, in ihren
grebern ruen als in ihren schlafkemmerlein, bis auf
den letzten tag diser welt, da sie widerumb werden
lebendig herfür gen, mit Christo ewiglich zue leben.
Zum andern sollen sie auch willig sein, die ver-
storbene, sie seien reich oder arm, zue ihrem begreb-
nus zue belaiten, da sie dann schöne geistliche psalm
in deutscher sprach singen und gebrauchen sollen,
als auch unser kirchenordnung meldet.1
Zum dritten sollen sie auch die leut vermahnen,
daß sie gern helfen, die verstorbenen zu der erden
4 Sehling 11, 202.
1 Sehling 11, 220ff.
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