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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0606
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Herrschaft Wolfstein

bestettigen und bis in ihr grab zue belaiten, damit
sie ihren christlichen glauben und hoffnung der
künftigen auferstehung und des ewigen lebens und
die liebe, so sie zu den verstorbenen in disem leben
gehabt, jederman zue erkennen geben.
Zum vierten sollen sie bei der begrebnus ein
predig oder ein christliche vermahnung tun, wie
oben vermeldet ist, damit die leut, so noch im leben
sein, ihr elend und not bedenken und, von Gott ein
selig end und ewigs leben zu bitten, erinnert werden.
Zum fünften sollen sie die leut vermahnen, das
sie der verstorbenen aufs ehrligst gedenken, das
beste von ihnen reden, sie göttlicher barmherzigkait
befelhen und ihnen ewige rue und ein fröliche aufer-
stehung und ewige seligkait von herzen wünschen.
Zum sechsten sollen sie kaine vigilien, seel-
messen oder begengnus für die toten halten, den ver-
storbenen aus dem fegefeuer zue helfen: dann sol-
ches vergeblich ist und können kainem toten mehr
helfen.
Zum sibenden soll man auch bei der begrebnus
weder geweihet wasser noch andern bebstisch ge-
preng brauchen. Ein crucifix aber vorher zu tragen
zum zeugnus, auf wen die christen sterben, nemlich
auf den gecreuzigten Herrn Jesum Christum, das soll
unverboten sein. Daß man aber etwa den toten lich-
ter2 anzündet, ist solches ganz und gar unnutz und
wird den toten dadurch weder hilf noch dienst er-
zeigt.
Zum achten sollen die pfarhern auch darob sein,
daß die kirchhof und gottsecker ehrlich und fein
sauber gehalten werden, daß man nicht das viehe
darauf lasse oder treibe oder an solchen orten spil
oder denz oder andere üppige ding verbringe.
Zum neunten sollen sie die leut auch nicht be-
schweren, die begrebnus zue erkaufen3: dann sol-
ches auch das geistlich recht strafet und für unrecht
helt, als die summa Antonini meldet (parte 3, tit. 10,
cap. 1, Para. 34): Sepultura christiana vendi non
potest, quia locus sacer est. Unde simoniacum est

2 wie sie bisher vielfach - bei der Beerdigung als Stab-
kerzen, am Grab oder auf dem Friedhof als Totenker-
zen oder in der Kirche beim Requiem — üblich waren.
3 Obwohl nachher von einer Verehrung an die Pfarrer
die Rede ist, ist hier wohl nicht nur an Stolgebühren
gedacht, sondern an das Erkaufen einer Grabstätte.

vendere vel emere ipsam. Wurde aber aus guetem
willen dem pfarhern für sein mühe ein presenz und
verehrung geschenkt, das soll unverboten sein zue
nehmen.
Von der excommunication oder bann.
Dieweil den kirchendienern die gewalt gegeben
seind, nicht allain die sünde zu lösen und zue ver-
geben, sondern auch zu behalten, so soll solcher
geistlicher gewalt in der kirchen erhalten werden.
Wiewol aber solcher ban schwerlich bei diser letzten
boshaftigen welt ist anzurichten, wie ihn die heiligen
apostel und nach denselben etliche fromme bischofe
gebraucht haben, so können wir ihn doch nicht gar
fallen lassen, sondern sollen denselben auf folgende
weise üben und treiben.
Erstlich: Wo etliche in offentlichen, ergerlichen
schanden und sünden leben, sollen die pfarhern die-
selbigen beschicken, zue sich erfordern und aufs
gütigst und fründlichst zur besserung ihres lebens er-
mahnen, einmal oder dreimal. Wo aber solche ver-
mahnung nicht helfen will, so sollen sie solche sün-
der den andern zur abscheue öffentlich auf der can-
zel vermelden und strafen nach dem wort Christi:
Dic ecclesiae [Matth. 18, 17], davon auch Paulus
sagt, 1.Timot. 5 [20]: Eos, qui peccant, coram omni-
bus arguere, ut et caeteri timorem habeant. Dise
soll man auch für unchristen und verdambte leut,
als die nicht zur kürchen gehören, halten, als uns
Christus leret, Matth, 18 [17]: Sit tibi velut ethnicus
et publicanus! Wo sie sich aber durch heimbliche oder
offentliche vermahnung bekeren und sich zur besse-
rung ihres lebens bewegen lassen, so sollen sie wider-
umb absolvirt und in die christlichen gemainschaft
aufgenommen werden.
Zum andern sollen die pfarhern nicht allain
solche offentliche sünder, so in einem sündlichen
leben verharren, sonder auch alle die, so den cate-
chismum und Gottes wort nicht lernen wollen, nit
4 Antonio Pierozzi, Erzbischof von Florenz, † 1459,
1523 heilig gesprochen. — Seine Summa theologiae
wurde früh und oft gedruckt (LThK 12 665). - Die
Stelle im Druck Regensburg 1480 f. N 4.

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