richtsbarkeit des Konsistoriums und der Archidiakonatsgerichtsbarkeit in Würzburg wurde seit
etwa 1530 von Hohenlohe ausgeübt. Für Ehesachen war bis etwa 1561 das gemeinsame Hofgericht
in Öhringen zuständig. Danach wurclen Ehesachen durch „Ehegerichte“ an den Kanzleien ent-
schieden, clie aus herrschaftlichen Räten und teilweise zugezogenen Geistlichen gebildet wurden.
Diese neu erwachsenen Rechte wurden auch als hohe oder mittlere Obrigkeit bezeichnet 5. 1418
hatten die Grafen von Hohenlohe die volle Gerichtshoheit erhalten; sie waren vom Rottweiler Hof-
gericht befreit 6. Nachdem mehrere Jahrzehnte kein gemeinsames Hofgericht für die ganze Graf-
schaft bestanden hatte, bemühte sich Graf Wolfgang 1589-1592 vergeblich um eine Wiederher-
stellung, so daß seine Hofgerichtsordnung nur für die Neuensteiner Herrschaft galt 7. Da die Kanzlei
auch Appellationsinstanz für die niedere herrschaftliche Gerichtsbarkeit war, übten die dortigen
Juristen einen großen Teil cler verschiedenen Gerichtsbarkeiten aus. Den Grafen aber stand es frei,
ob sie einen Eall an ihre Gerichte weisen oder deren Urteil bestätigen wollten. Auch in Malefiz- und
Leibesstrafen, die das Leben nicht berühren, konnten die Grafen von Amts wegen ohne Gerichts-
urteil strafen 8. Die Geistlichen waren wie die anderen herrschaftlichen Diener von den Unter-
gerichten befreit.
b) Ämter und Personengruppen
Kirchendiener, die Bezeichnung aller Geistlichen als herrschaftlicher Diener.
Prediger, der Inhaber der Öhringer Stiftsprädikatur als führender Geistlicher der Grafschaft, ab
1556 auch iSuperintendent, ab 1576 auch Generalsuperintendent.
Spezialsuperintendent ab 1579, vereinzelt schon vorher so bezeichnet.
Pfarrer, in Öhringen der Stacltpfarrer als 2. Geistlicher.
Diakon(us), Inhaber einer nachgeordneten Pfarrstelle in Öhringen, Neuenstein, Waldenburg,
Weikersheim, außerdem Bächlingen, Beimbach, Enslingen 9.
Schulmeister waren herrschaftliche Diener ähnlich den Pfarrern 10. Unterschieden sincl clie „gelehr-
ten“ (studierten) Schulmeister an den Lateinschulen von den Lehrern an den „deutschen“ uncl
Dorfschulen. Meistens war das Schulmeisteramt mit dem Amt des Mesners und des Gegen-
schreibers (Gerichtsschreibers) verbunden.
Heiligenpfleger, der Verwalter des Heiligen, des (ursprünglich dem Heiligen als Kirchenpatron ge-
stifteten) Kirchenvermögens, das von den Pfarreinkünften getrennt war. Nach der Dorford-
nung von Lendsiedel 1546 hat die Gemeinde seit alters Heiligenpfleger und Mesner gewählt,
ebenso Gaggstatt 1554, wobei die Wahl von der Zustimmung der Herrschaft abhing, die die
Heiligenverwaltung überwachte 11. 1574 waren die Heiligengefälle nur teilweise von der Herr-
5 1543 schlug die Stadt Schwäbisch Hall vor, daß ,,eyn erhar rat zu Hall die hoe und mitlere obrigkayt und was
deren anhengig als kirchenordnung, policeye und anders dergleichen furtzunemen ... und dagegen die graven
von Hohenloe die under obrigkeyt und gerichtbarkeyt in personnlichen und hablichen sachen ... haben.“
(Staatsarchiv Marburg, Polit. Archiv Landgraf Philipps 1920, fol. 168f.) Vgl. die Registratorenordnung 1575
(Nr. 21, Inhalt).
6 F. Ulshöfer, Diss. 91. - Fischer, Geschichte 2, 1, 32.
7 HofgerichtsO. vom 8. 7. 1598 (PA 115, 1, 1) für Neuenstein und Weikersheim. Zuständig war das Hofgericht
für die herrschaftlichen Diener, die von den Untergerichten befreit waren, mit Ausnahme der Hof- und Amts-
diener, die vor den Grafen selbst ihre Ilecht nehmen müssen, daneben Schähsachen, Dienstbarkeiten, ewige
Zinsen und Gülten, sowie Appellationssachen (Ganzhorn, Diss. 46-48).
8 Schreiben der Neuensteiner Räte an Graf Wolfgang 23. 11. 1582, PA 124, 5, 46. Franz, Kirchenordnung 140.
9 Franz, Kirchenleitung 151-155.
10 1582 mußte sich die Gemeinde von Hohebach Gräfin Anna gegenüber förmlich entschuldigen, weil sie sich an-
gemaßt hatte, den Schulmeister absetzen zu dürfen (Weik B V 73, 18).
11 Thumm, Diss. 182, Untermünkheimer Akten (siehe oben Anm. 5).
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etwa 1530 von Hohenlohe ausgeübt. Für Ehesachen war bis etwa 1561 das gemeinsame Hofgericht
in Öhringen zuständig. Danach wurclen Ehesachen durch „Ehegerichte“ an den Kanzleien ent-
schieden, clie aus herrschaftlichen Räten und teilweise zugezogenen Geistlichen gebildet wurden.
Diese neu erwachsenen Rechte wurden auch als hohe oder mittlere Obrigkeit bezeichnet 5. 1418
hatten die Grafen von Hohenlohe die volle Gerichtshoheit erhalten; sie waren vom Rottweiler Hof-
gericht befreit 6. Nachdem mehrere Jahrzehnte kein gemeinsames Hofgericht für die ganze Graf-
schaft bestanden hatte, bemühte sich Graf Wolfgang 1589-1592 vergeblich um eine Wiederher-
stellung, so daß seine Hofgerichtsordnung nur für die Neuensteiner Herrschaft galt 7. Da die Kanzlei
auch Appellationsinstanz für die niedere herrschaftliche Gerichtsbarkeit war, übten die dortigen
Juristen einen großen Teil cler verschiedenen Gerichtsbarkeiten aus. Den Grafen aber stand es frei,
ob sie einen Eall an ihre Gerichte weisen oder deren Urteil bestätigen wollten. Auch in Malefiz- und
Leibesstrafen, die das Leben nicht berühren, konnten die Grafen von Amts wegen ohne Gerichts-
urteil strafen 8. Die Geistlichen waren wie die anderen herrschaftlichen Diener von den Unter-
gerichten befreit.
b) Ämter und Personengruppen
Kirchendiener, die Bezeichnung aller Geistlichen als herrschaftlicher Diener.
Prediger, der Inhaber der Öhringer Stiftsprädikatur als führender Geistlicher der Grafschaft, ab
1556 auch iSuperintendent, ab 1576 auch Generalsuperintendent.
Spezialsuperintendent ab 1579, vereinzelt schon vorher so bezeichnet.
Pfarrer, in Öhringen der Stacltpfarrer als 2. Geistlicher.
Diakon(us), Inhaber einer nachgeordneten Pfarrstelle in Öhringen, Neuenstein, Waldenburg,
Weikersheim, außerdem Bächlingen, Beimbach, Enslingen 9.
Schulmeister waren herrschaftliche Diener ähnlich den Pfarrern 10. Unterschieden sincl clie „gelehr-
ten“ (studierten) Schulmeister an den Lateinschulen von den Lehrern an den „deutschen“ uncl
Dorfschulen. Meistens war das Schulmeisteramt mit dem Amt des Mesners und des Gegen-
schreibers (Gerichtsschreibers) verbunden.
Heiligenpfleger, der Verwalter des Heiligen, des (ursprünglich dem Heiligen als Kirchenpatron ge-
stifteten) Kirchenvermögens, das von den Pfarreinkünften getrennt war. Nach der Dorford-
nung von Lendsiedel 1546 hat die Gemeinde seit alters Heiligenpfleger und Mesner gewählt,
ebenso Gaggstatt 1554, wobei die Wahl von der Zustimmung der Herrschaft abhing, die die
Heiligenverwaltung überwachte 11. 1574 waren die Heiligengefälle nur teilweise von der Herr-
5 1543 schlug die Stadt Schwäbisch Hall vor, daß ,,eyn erhar rat zu Hall die hoe und mitlere obrigkayt und was
deren anhengig als kirchenordnung, policeye und anders dergleichen furtzunemen ... und dagegen die graven
von Hohenloe die under obrigkeyt und gerichtbarkeyt in personnlichen und hablichen sachen ... haben.“
(Staatsarchiv Marburg, Polit. Archiv Landgraf Philipps 1920, fol. 168f.) Vgl. die Registratorenordnung 1575
(Nr. 21, Inhalt).
6 F. Ulshöfer, Diss. 91. - Fischer, Geschichte 2, 1, 32.
7 HofgerichtsO. vom 8. 7. 1598 (PA 115, 1, 1) für Neuenstein und Weikersheim. Zuständig war das Hofgericht
für die herrschaftlichen Diener, die von den Untergerichten befreit waren, mit Ausnahme der Hof- und Amts-
diener, die vor den Grafen selbst ihre Ilecht nehmen müssen, daneben Schähsachen, Dienstbarkeiten, ewige
Zinsen und Gülten, sowie Appellationssachen (Ganzhorn, Diss. 46-48).
8 Schreiben der Neuensteiner Räte an Graf Wolfgang 23. 11. 1582, PA 124, 5, 46. Franz, Kirchenordnung 140.
9 Franz, Kirchenleitung 151-155.
10 1582 mußte sich die Gemeinde von Hohebach Gräfin Anna gegenüber förmlich entschuldigen, weil sie sich an-
gemaßt hatte, den Schulmeister absetzen zu dürfen (Weik B V 73, 18).
11 Thumm, Diss. 182, Untermünkheimer Akten (siehe oben Anm. 5).
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