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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0027
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Die Unterscheidung der Gemeinsmänner in Bauern und besitzärmere Köbler (Söldner) be-
gegnet in den vorgelegten Ordnungen kaum.

Der Familienvorstand (Hausvater) übte die Rechte und Pflichten für clie Familie aus, die Ehe-
frau, die noch nicht selbständigen Kinder, die Altenteiler und in weiterem Sinne die Ehalten
(Ehehalten), das Gesinde, die Knechte uncl Mägde 19.

Hintersassen, Beisassen, Schutzgenossen, Schutzverwandte oder nur Verwandte, waren alle, clie
kein eigenes Haus oder eigenen Hausteil hatten und deswegen keine Untertanen werden
konnten, aber für das Schutzverhältnis zur Herrschaft Schutzgeld bezahlten. Im 16.Jahr-
hundert begegnet häufig der Begriff Hintersasse, in den Dorforclnungen Hausgenosse, in den
herrschaftlichen Quellen des 18. Jahrhunderts Schutzgenosse. Es hanclelt sich um Hausgenossen,
die vom Gemeinsmann aufgenommen werden (Handwerksgesellen und Tagelöhner), Unter-
tanen, die ihre Güter verkauft haben, Kinder, die verheiratet, aber noch keine Untertanen
sind, Verwitwete und ledige Weibspersonen 20.

c) Einkünfte und Abgaben

Gefälle sind die fälligen Zinsen und Abgaben, clie der Grundherrschaft von einem Grundstück
gemacht werden 21. In Hohenlohe waren die Grafen nach dem Einzug der kirchlichen Güter nahezu
die einzigen Grunclherren, so daß es sich um Abgaben an die Obrigkeit handelt. Die Bauern waren
nicht eigentlich Eigentümer des Grund und Bodens, sondern hatten ihn zu Lehen. Die zu erbringen-
den Leistungen uncl Dienste ruhten als dingliche Last auf dem Hof, dem Erbzinsgut; clie Unter-
tanen hatten aber eine eigentümerähnliche Stellung 22.

Ständige Reallasten waren:

Die Gült (pl. Gülten), cl.h. Erbzins, die als Geld- oder Naturalabgabe (z.B. Getreidegült) jähr-
lich zu leisten war und im Gültbuch cler jeweiligen Gemeinde festgehalten wurcle. Es findet sich die
Bezeichnung Zinsen vor allem für ablösbare Verpflichtungen, bei neuerbauten Häusern, Gärten,
Wiesen, neuen Äckern 23.

Die Zehnten, die ursprünglich zur Unterhaltung der Kirche uncl zur Pfarrbesoldung abgeführten
Naturalabgaben, gingen schon vor der Reformation zum großen Teil an clie IJerrschaft. Es bestand
keine allgemeine Regelung, daß etwa ein Drittel des großen und kleinen Zehnten von bestimmten
Erzeugnissen der Pfarrei zustände oder cler große Zehnt dem Kirchenpatron (Grafen) und der
kleine Zehnt überwiegend den Pfarrern zustände. Es handelt sich vielmehr um Bünclel von unter-
schiedlich gewachsenen historischen Rechten. Der große Zehnt bezog sich vor allem auf Vieh, Ge-
treide und Wein, der ldeine Zehnt stärker auf den häuslichen Bereich: junge Schweine, Gänse,
Hiihner, Bienen, Elachs, Erbsen, Linsen, Äpfel, Birnen usw. 24.

19 DRW 2, 1231 f.

20 Thumm, Diss. 14=3 nach der Waldenburger „Verordnung bezüglich der Aufnahme von Schutzverwandten“ aus
dem Jahre 1754.

21 Grimm 4, 1, 1, 2099.

22 Thumm, Diss. 24. - E.TIäußermann, Die Entstehung der Städte in der Grafschaft Hohen]ohe und die Grund-
lage ihrer Verfassung, 97—104. — Eckart Schremmer, Die Bauernbefreiung in Ilohenlohe, Stuttgart 1963. - Hel-
mut Weik, Die Agrar- und Wirtschaftsverhältnisse des Fürstentums Hohenlohe im 18. Jahrhundert, Diss. Köln
1969, 49 ff.

23 Z.B. Zinß- und gültbüechlin uber das ambt Weickershaim. 1574. Weikersheimer Archiv (früher A III), z.Zt.
im HStA Stuttgart.

24 Vgl. auch: Bericht vom kleinen zehenden im ampt Langenburg, und: Verzeichnis der einkünft der pfarrei
Oberstetten... Weik C 18. Fischer 6, 1, 1081f. - II.E.Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte, 193-196. Im folgen-
den siehe Thumm, Diss. 26 f.

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