Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0028
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Hcindlohn und Hauptrecht sind nichtständige Abgaben aus dem Grundbesitz von jeweils rund
5%. Das Handlohn mußte beim Besitzwechsel des Hofes durch den neuen Besitzer als Abgabe an
die Herrschaft bezahlt werden, das Hauptrecht (Sterbfall) beim Tod cles Inhabers eines Erbzins-
gutes vom Lehensnachfolger an die Grundherrschaft entrichtet.

Steuern. Die Beth, Bete ocler Bchatzung war nicht an das Grundstück, sondern an die Person
gebunden. I)ie Bethsetzer (auf Dörfern zwei Gemeinsmänner) setzten clie Steuer auf Gruncl der
Angaben der Einwohner fest. In Städten (Öhringen, Weikersheimusw.) wurde die Stadtbetherhoben.

Die Leibsbeth (Leibfall), die Abgabe cler leibeigenen Leute (5%) spielte in Hohenlohe nur eine
geringere Rolle. Man konnte sich leicht loskaufen. Die städtische „Leibeigenschaft“ galt für alle
Bürger und sollte sie am Abzug hindern. Man begnügte sich in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts
mit einer Abgabe (Nachsteuer).

Fronen waren Arbeitsleistungen, die die Untertanen für die Herrschaft erbringen mußten. Der
Umfang war ursprünglich vom Bedürfnis und Herkommen her bestimmt (ungemessene Eronen).
Sie wurden (besonders seit clem 17. Jh.) durch clas Dienstgeld abgelöst. Dienstgeld entstand auch
durch Ablösung cler städtischen Dienste wie des Wachestehens 25.

Nachsteuer war die Steuer beim Eortziehen in eine andere Herrschaft und Aufgabe des Bürger-
rechts. Sie betrug häufig 10%, in Langenburg Mitte des 16. Jahrhunderts 2 Gulden 26.

Umgeld (Ungelcl) war eine Verbrauchssteuer, eine indirekte landesherrlich-städtische Abgabe.
Es wurde vor allem beim Verkauf von Wein von den Wirten erhoben (die Umgelder gehen einmal
in der Woche zu den Gastwirten), mußte aber aucli beim Verkauf von Korn, Dinkel, Eleisch und
Salz bezahlt werden 27.

Trotz dieser Vielfalt der Abgaben war die Belastung der bäuerlichen Bevölkerung Hohenlohes
durchaus erträglich. Im 16. Jahrhundert verursachten neben dem Erwerb von Kirchberg und Schroz-
berg vor allem die Schloßbauten in Neuenstein, Pfedelbach uncl Weikersheim größere Staatsaus-
gaben. Nach den Aufständen cles Bauernkrieges 1525 kam es erst wieder unter dem Einfluß der
Eranzösischen Revolution zur Abgabeverweigerungen.

Die Pfarreinkünfte

Die Einkünfte eines Pfarrers, die als Pfründe fest mit der Pfarrei verbunden waren, hatten eine
komplizierte Struktur 28. Sie bestanden

1. aus den liegenden Gütern, neben dem Pfarrhaus beispielsweise Gärten (Baumgarten, Kraut-
beete), Äcker, die cler Pfarrer auf eigene Kosten bebauen mußte, Wiesen und das Gras auf dem
Kirchhof, Weinberg.

2. Gülten (Zinsen) von bestimmten Grundstücken wie Äckern, Wiesen, Weinbergen, die früher
der Pfarrei gestiftet worclen waren.

3. Die großen und kleinen Zehnten in verschiedenem Umfange.

Nach der Reformation wurden in den meisten hohenlohischen Gemeinclen die ,,kirchengefell,
nutzungen und einkommen“, clie Gülten, Zinsen und Zehnten eingezogen und dafür eine feste
Kompetenz (Besoldung) aus Geld und Naturalien geleistet (Nr. 12b). Dies bedeutete eine wesentliche
Vereinfachung.

25 Schumm, Geschichte der städt. Yerfassung in Öhringen, 34.

26 Fischer 4, 1899. - Württ. Jahrbiicher 1910, 99.

27 Schumm, Geschichte der städt. Verfassung in Öhringen, 36 f.

28 Vgl. z.B. das Verzeichnis von Oberstetten, Anm. 24.

12
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften