27. Konsistorialordnung
vom 21. Mai 1579
Literatur:
Wahrheits- und Rechtsgegründeter Beweis..., 1748, 113f. - Wibel 1, 640-644. - Fischer, Kirchenordnung,
44-46. — Futter, Diss. 127-135. — Norbert Schoch, Die Wiedereinführung und Ausübung des öffentlichen römisch-
katholischen Gottesdienstes in der Grafschaft Hohenlohe-Waldenburg... Diss. 1958, 15-17. - Fritz Ulshöfer,
Das Khchenregiment in der Grafschaft Hohenlohe bis zum Jahre 1806. BWKG 64 (1964), 104—113 (darin
108f.). - Franz, Kirchenleitung 83-113.
Vorgeschichte 1
Die Wurzel für das geplante Öhringer Konsistorium liegt nicht in den Ehegerichten, die nach
dem Unwirksamwerden des Würzburger bischöflichen Konsistorismus am gemeinsamen Hof-
gericht in Öhringen und (ab 1558 bezeugt) an den Kanzlei- und Hofgerichten jeder Herrschaft ge-
halten wurden. 1558 wurde in einem Bedenken ein geistliches Schiedsgericht uncl ein Konvent zur
Unterstützung cles Superintendenten bei der Kirchenleitung vorgeschlagen. Ein. derartiges ,,Konsi-
storium <c ist aber nicht bezeugt.
Die hervorragende Stellung, clie die vier Öhringer Kirchendiener als einzige ständige ,,Kon-
sistorialen <£ haben sollten, geht auf die Bedeutung des Öhringer Stifts zurück, derentwegen Öhrin-
gen die gemeinsame ,,Hauptstadt“ der Grafschaft blieb. Das Stiftsvermögen cliente zur Bezahlung
der Öhringer Kirchen- uncl Schuldiener, der Lateinschule, der Stipendiaten und anderer gemeinsa-
mer Kirchensachen. Aus der ersten Visitation von 1556 war das Öhringer Ivirchenexamen als feste
Einrichtung entstanden. Durch clie Prüfung und Beaufsichtigung der „kleinen und großen“ Stipen-
cliaten waren die Öhringer Kirchendiener am ehesten in der Lage, bei leerwerdenden Stellen geeig-
nete Kandidaten vorzuschlagen. Nach dem Examen übten der Prediger häufig die Investitur (Prä-
sentation) des Kandidaten in cler Gemeinde und vielleicht vorher die Ordination in Öhringen. Eine
nicht erhaltene Ordnung des „Konsistoriums“ wircl am ehesten das Kirchenexamen, das Stipendia-
tenwesen und die Präsentation der neuen Pfarrer geregelt haben, vielleicht als Teil der nicht erhal-
tenen, nach 1556 verwendeten, Kirchenordnung.
Entstehung
Die Entstehung der KonsistorialO. war ab 1576 mit den Plänen für eine KO und die KapitelsO. 2
verbunden. Es ist der Entwurf einer EhegerichtsO. erhalten, der wahrscheinlich (wenigstens zum
Teil) die KonsistorialO. Meclers bildete. Der Neuensteiner Rat Zacharias Hyso erwähnte in seinem
Bericht vom 29. 10. 1577 eine solche Ordnung des aus der Markgrafschaft Brandenburg stammen-
den Generalsuperintenclenten David Mecler. Es handelt sich um eine Überarbeitung der Ehe-
1 Ausführlich Franz, Kirchenleitung.
2 S. 355f.
383
vom 21. Mai 1579
Literatur:
Wahrheits- und Rechtsgegründeter Beweis..., 1748, 113f. - Wibel 1, 640-644. - Fischer, Kirchenordnung,
44-46. — Futter, Diss. 127-135. — Norbert Schoch, Die Wiedereinführung und Ausübung des öffentlichen römisch-
katholischen Gottesdienstes in der Grafschaft Hohenlohe-Waldenburg... Diss. 1958, 15-17. - Fritz Ulshöfer,
Das Khchenregiment in der Grafschaft Hohenlohe bis zum Jahre 1806. BWKG 64 (1964), 104—113 (darin
108f.). - Franz, Kirchenleitung 83-113.
Vorgeschichte 1
Die Wurzel für das geplante Öhringer Konsistorium liegt nicht in den Ehegerichten, die nach
dem Unwirksamwerden des Würzburger bischöflichen Konsistorismus am gemeinsamen Hof-
gericht in Öhringen und (ab 1558 bezeugt) an den Kanzlei- und Hofgerichten jeder Herrschaft ge-
halten wurden. 1558 wurde in einem Bedenken ein geistliches Schiedsgericht uncl ein Konvent zur
Unterstützung cles Superintendenten bei der Kirchenleitung vorgeschlagen. Ein. derartiges ,,Konsi-
storium <c ist aber nicht bezeugt.
Die hervorragende Stellung, clie die vier Öhringer Kirchendiener als einzige ständige ,,Kon-
sistorialen <£ haben sollten, geht auf die Bedeutung des Öhringer Stifts zurück, derentwegen Öhrin-
gen die gemeinsame ,,Hauptstadt“ der Grafschaft blieb. Das Stiftsvermögen cliente zur Bezahlung
der Öhringer Kirchen- uncl Schuldiener, der Lateinschule, der Stipendiaten und anderer gemeinsa-
mer Kirchensachen. Aus der ersten Visitation von 1556 war das Öhringer Ivirchenexamen als feste
Einrichtung entstanden. Durch clie Prüfung und Beaufsichtigung der „kleinen und großen“ Stipen-
cliaten waren die Öhringer Kirchendiener am ehesten in der Lage, bei leerwerdenden Stellen geeig-
nete Kandidaten vorzuschlagen. Nach dem Examen übten der Prediger häufig die Investitur (Prä-
sentation) des Kandidaten in cler Gemeinde und vielleicht vorher die Ordination in Öhringen. Eine
nicht erhaltene Ordnung des „Konsistoriums“ wircl am ehesten das Kirchenexamen, das Stipendia-
tenwesen und die Präsentation der neuen Pfarrer geregelt haben, vielleicht als Teil der nicht erhal-
tenen, nach 1556 verwendeten, Kirchenordnung.
Entstehung
Die Entstehung der KonsistorialO. war ab 1576 mit den Plänen für eine KO und die KapitelsO. 2
verbunden. Es ist der Entwurf einer EhegerichtsO. erhalten, der wahrscheinlich (wenigstens zum
Teil) die KonsistorialO. Meclers bildete. Der Neuensteiner Rat Zacharias Hyso erwähnte in seinem
Bericht vom 29. 10. 1577 eine solche Ordnung des aus der Markgrafschaft Brandenburg stammen-
den Generalsuperintenclenten David Mecler. Es handelt sich um eine Überarbeitung der Ehe-
1 Ausführlich Franz, Kirchenleitung.
2 S. 355f.
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