17. Polizeiordnung
vom 19. Februar 1571
Es handelt sich um eine Bekräftigung und Ergänzung der PolizeiO. von 1558 (Nr. 13), wie zu
Beginn der Ordnung ausgeführt wird. Die wichtigste kirchliche Neuerung war der Befehl zum Be-
such der Freitagspredigt mit gemeinsamem Gebet. Bei der Visitation 1571 sind mehrfach erwähnt:
die ,,in newlichkeit“ publizierte „kirchen-, policei- und andere ordnungen“, ,,kirchen-, land- und
policeyordnung“ oder nur die neue „policeyordnung“ oder das ,,nehern (jüngste) der herrschaft
gebott“ 1. Die zum Teil umfassenden Bezeichnungen passen nur bedingt auf das kurze Mandat. Die
PolizeiO. 1558 und dieser Befehl sollten vierteljährlich verlesen werden.
Druckvorlage
A: Ausfertigung mit Siegel (abgebrochen). LinienA. 39, 19. 5 Bl., 6. Bl. fehlt. Bl. 1 nur späterer Titel: Con-
firmation der Policey-Ordnung. 5 b leer.
Wir Anna, gräfin von Hohenloe, geborne gräfin
von Solms etc., witwe, wir Albrecht und wir Wolff-
ganng, grafen von Hohenloe und herren zu Lan-
genburg etc. gebrüedere, entbieten allen unsern
amptsdienern, kellern, vögten, schultheissen, bur-
gern, undertonen und allen andern unsern zugeto-
nen und angehörigen 1 a zu vernemmen:
das euch sonder zweifel gnugsam bewußt, wel-
chermassen weiland der wolgeborn Ludwig Casi-
mir, grafe von Hohenloe und herr zu Lanngenburg
etc., unser freundhcher, gliebdter herr ehegemahl
und vatter, gotsehger gedechtnus, in zeit Seiner
L[iebden] lebens und regierung ain christlich, er-
bare und notwendige policeiordnung 2 verfassen, in
amptern der grafeschaft Hohenloe publiciren und
ernsthchen gebieten lassen, derselbigen gehorsam-
lich zu geleben, in welcher sonderlichen geordnet,
wes sich die undertonen mit fleissiger und embsiger
anhörung des heihgen evangelü und wort Gotes,
auch gebrauchung und empfahung des heiligen
1 Visitationspatent Nr. 18b, Visitationsprotokoll bei
Kircbensall und Adolzbausen sowie Nassau in der
V isitationsrelation.
Ia Zu den angeredeten Personengruppen siebe S.
9-11.
abendmals erzaigen, daendgögen aber sich alles und
jedes gotslestern, fluchen, schwerens, zauberei,
segenwerks, des vüfeltigen uberflüssigen zu- und
voltrinkens, zechens, brassens, spilen, dantzens,
mummereien, butzengeen und alles andern sträff-
hchen unordenlichen, sündlichen lebens zu enthal-
ten 3, alles nach vernerer außweisung und inhalt
sollicher pubhcirten ordnung.
Wiewol nun nicht allein Sein Lfieb], sonder auch
wir zu mermalen unsern amptsdienern in bevelch
uferlegt, solche policeiordnung järlichs offentlich
uf der cantzel oder sonsten in den gemeinden zu
verkünden, auch mit allem ernst darob zu halten
und zu handhaben, wir auch gnediger und unge-
zweifelter zuversicht gewesen, es würden unsere
undertonen, wa rncht umb der glori, ehr und be-
velch unsers lieben herren Jesu Christi, auch irer
selbst aigener zeitlicher und ewiger wolfart willen,
doch ausser schuldiger gehorsame gögen uns als
irer von Gott geordneter obrigkeit ernstlichen ge-
2 Die PolizeiO. von 1558 (Nr. 13).
3 Die Abschnitte von Ehebruch, Kuppeln, Winkel-
ehen, Hochzeit der PolizeiO. 1558 sind hier nicht
aufgeführt. Vielleicht gab es eine kürzere Fassung.
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vom 19. Februar 1571
Es handelt sich um eine Bekräftigung und Ergänzung der PolizeiO. von 1558 (Nr. 13), wie zu
Beginn der Ordnung ausgeführt wird. Die wichtigste kirchliche Neuerung war der Befehl zum Be-
such der Freitagspredigt mit gemeinsamem Gebet. Bei der Visitation 1571 sind mehrfach erwähnt:
die ,,in newlichkeit“ publizierte „kirchen-, policei- und andere ordnungen“, ,,kirchen-, land- und
policeyordnung“ oder nur die neue „policeyordnung“ oder das ,,nehern (jüngste) der herrschaft
gebott“ 1. Die zum Teil umfassenden Bezeichnungen passen nur bedingt auf das kurze Mandat. Die
PolizeiO. 1558 und dieser Befehl sollten vierteljährlich verlesen werden.
Druckvorlage
A: Ausfertigung mit Siegel (abgebrochen). LinienA. 39, 19. 5 Bl., 6. Bl. fehlt. Bl. 1 nur späterer Titel: Con-
firmation der Policey-Ordnung. 5 b leer.
Wir Anna, gräfin von Hohenloe, geborne gräfin
von Solms etc., witwe, wir Albrecht und wir Wolff-
ganng, grafen von Hohenloe und herren zu Lan-
genburg etc. gebrüedere, entbieten allen unsern
amptsdienern, kellern, vögten, schultheissen, bur-
gern, undertonen und allen andern unsern zugeto-
nen und angehörigen 1 a zu vernemmen:
das euch sonder zweifel gnugsam bewußt, wel-
chermassen weiland der wolgeborn Ludwig Casi-
mir, grafe von Hohenloe und herr zu Lanngenburg
etc., unser freundhcher, gliebdter herr ehegemahl
und vatter, gotsehger gedechtnus, in zeit Seiner
L[iebden] lebens und regierung ain christlich, er-
bare und notwendige policeiordnung 2 verfassen, in
amptern der grafeschaft Hohenloe publiciren und
ernsthchen gebieten lassen, derselbigen gehorsam-
lich zu geleben, in welcher sonderlichen geordnet,
wes sich die undertonen mit fleissiger und embsiger
anhörung des heihgen evangelü und wort Gotes,
auch gebrauchung und empfahung des heiligen
1 Visitationspatent Nr. 18b, Visitationsprotokoll bei
Kircbensall und Adolzbausen sowie Nassau in der
V isitationsrelation.
Ia Zu den angeredeten Personengruppen siebe S.
9-11.
abendmals erzaigen, daendgögen aber sich alles und
jedes gotslestern, fluchen, schwerens, zauberei,
segenwerks, des vüfeltigen uberflüssigen zu- und
voltrinkens, zechens, brassens, spilen, dantzens,
mummereien, butzengeen und alles andern sträff-
hchen unordenlichen, sündlichen lebens zu enthal-
ten 3, alles nach vernerer außweisung und inhalt
sollicher pubhcirten ordnung.
Wiewol nun nicht allein Sein Lfieb], sonder auch
wir zu mermalen unsern amptsdienern in bevelch
uferlegt, solche policeiordnung järlichs offentlich
uf der cantzel oder sonsten in den gemeinden zu
verkünden, auch mit allem ernst darob zu halten
und zu handhaben, wir auch gnediger und unge-
zweifelter zuversicht gewesen, es würden unsere
undertonen, wa rncht umb der glori, ehr und be-
velch unsers lieben herren Jesu Christi, auch irer
selbst aigener zeitlicher und ewiger wolfart willen,
doch ausser schuldiger gehorsame gögen uns als
irer von Gott geordneter obrigkeit ernstlichen ge-
2 Die PolizeiO. von 1558 (Nr. 13).
3 Die Abschnitte von Ehebruch, Kuppeln, Winkel-
ehen, Hochzeit der PolizeiO. 1558 sind hier nicht
aufgeführt. Vielleicht gab es eine kürzere Fassung.
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