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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0659
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54- Schul- und Gesangsordnung samt Verbesserungen
der Kirchenzeremonien

vom 22. Dezember 1596

a. Unser Wolffgangs, ... schuel- und gesangsordnung...

b. Ubersendung der Ordnung an die Superintendenten am 26. Dezember 1596

c. Schreiben wegen Durchführung der Ordnung vom 24. Januar 1597

Literatur:

Fischer, Geschichte 1. 2, 110-113. - [Aäolf] Fischer, Vergleichung des Grafen Wolfgang von Hohenlohe mit
seinen Geistlichen über Lehre und Kirchengebräuche. In: BesondereBeilage des Staatsanzeigers für Württemberg
1876, Nr. 29, 457—161. [Behandelt die Vergleichung 1607, PA 93, 4, 7.] - Günther, BWKG NF 1, 12—19. — [G.H.
Alexander] Bihl, Das Volksschulwesen in der ehemaligen Grafschaft Hohenlohe-Neuenstein. In: Württembergi-
sches Schulwochenblatt 50 (1898), 146-149, 153-155. - Ernst Schmidt, Die Geschichte d. evangelischen Gesang-
buchs d. ehemaligen freien Reichsstadt Bothenburg ob der Tauber. Rothenburg o. d. T. 1928 [S. 22 ff. und 50 ff.
zu hohenlohischen Gesangbüchern.] - Ilellmut Stroh, Liederlisten in der Grafschaft Hohenlohe seit der Refor-
mation und bis zum Erscheinen des ersten Gesangbuchs. Maschinenschr. Zulassungsarbeit beim Evang. Oher-
kirchenrat Stuttgart 1967. - Franz, Diss. 208-210.

Vorgeschichte und Entstehung

Teil I Schulordnung

Die Ordming, die sämtliche Ergänzungen uncl Änderungen der gedruckten Kirchenordnung
von 1578 zusammenfaßte, ist eigentlich eine Schulordnung. Der Gesang wurde vom Schuldiener ver-
richtet uncl die Änderungen cler Zeremonien wurde den Schuldienern mitgeteilt, damit sie die
Pfarrer beaufsichtigen könnten. Die Superintendenten und Pfarrer erhielten die Ordnung erst nach
den Schuldienern übersandt.

Ein Vorläufer der in Teil I enthaltenen SchulO. ist uns vielleicht erhalten: ,,Deß wolgebornen
herrn, herrn Wollffgangen, graven von Hohenloe und herrn zu Langenburg etc. in Ihrer G. herr-
schaften angestellete schuelordnung“. Der Text ist ganz ähnlich den 5 Kapiteln unserer Ordnung,
es fehlen aber der Abschnitt über die Gesangsordnung und clie Bezüge auf clie Vergleichung von
1595 1. Eine andere ,,Weikersheimische schulordnung“ ist zeitlich nicht einzuordnen 2. Es finden
sich einige wörtliche Anklänge zur Schulordnung in der Württ. KO 1559; clie Hohenloher Ordnung
ist aber weitgehends unabhängig.

Teil II Gesangsordnung

Die „Verneuerte Ordnung“ ohne Datum stellt eine Bearbeitung und Ergänzung einer früheren
Ordnung der Kirchengesänge (von der Hancl Assums) clar, die auf das „Untertenig Beclenken“ mit
Verbesserungen von der Hand Assums zurückgeht 3. Obwohl eine Reinschrift dieses Bedenkens das

1 Reinschrift. Weik B I 32, 10b, 12. 12 Bl., Bl. 10-12 clen lectionibus der lateinischen knaben. 4. Vom

leer, hinten Vermerk: Schulordnung. methodo mit den lateinischen knaben. 5. Von der

2 Reinschrift. Weik B I 32, 10b, 4. Nur 3 Bl. mit Än- gottesfurcht und disciplin. 6. Von der schuldisciplin.

derungen. Inhalt: 1. Von den schulstunden. 2. Von 3 Sieheuntenbei den „vorausgehenden Dokumenten“.
den lectionibus der kinder, so teutsch lernen. 3. Von

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41 Sehling, Bd. XV, Württemberg I
 
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