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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0246
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25. Kirchenordnung 1578

a. Kirchenordnung 1578

b. Befehl an die Amtsdiener hei Einführung der Kirchenordnung

vom 6. Oktober 1578

c. Befehl für Ohringen wegen des Katechismus und der Bibliothek

vom 24. August 1579

Literatur:

Wibel 1, 602-608, 618-622; 4, 261—271, CD 111-113. - Fischer, Geschichte 10, 12. - Fischer, Kirchenord-
nung 4. - Günther BWKG NP 1, 9-12. - Richter 2, 4001. - Waldenmaier 81f. - Reu 1, 1, 305-309, 387-392. -
Eisenschmid (siehe S. 53) 20—66. - Futter, Diss. 42—73. — Franz, Kirchenleitung 75-93, 111-113.

Vorgeschichte

Es ist noch einmal festzustellen, daß entgegen bisheriger Auffassung die KO 1553 (Nr. 5)
keineswegs bis 1577 verwendet wurde. 1556 wurde die Brandenburg-Nürnbergische KO 1533 ein-
geführt, die durch eine hohenlohische Ordnung ergänzt wurde 1. In der Neuensteiner Herrschaft
wurde 1571 bei der Visitation eine kurze KO übergeben (Nr. 18 c); über die Zeremonien in den wal-
denburgischen Ämtern Schillingsfürst und Bartenstein liegen Berichte vor (Nr. 23). Hohenlohe
gehörte gottesdienstlich zu Franken, wenn sich auch Einflüsse von Württemberg geltend machten.
Es wurde vor allem cler lutherische Katechismus, in östlichen Gemeinden auch die Eragstücke
Georg Kargs verwendet. Im einzelnen bestand aber in den beiden Herrschaften und in den Ge-
meinden Ungleichheit.

Entstehung

a) Uer 1. lange Entwurf

Nach Graf Albrechts Tod 1575 wurde im folgenden Jahre Graf Wolfgang Mitvormund für sei-
nen Vetter Eberhard in Waldenburg. Da Wolfgang schon Mitvormund seiner jüngeren Brüder war,
bestand eine Art Personalunion für die ganze Grafschaft. Das erste Zeugnis für die Absicht, eine
Neuordnung des Kirchenwesens durchzuführen, findet sich im Schreiben des Neuensteiner Rates
Z. Hyso an D. Wilhelm Zimmermann, Prediger in Wimpfen, vom 22. 2. 1576 2. Man suche jemanden,
der das Amt eines Generalsuperintenclenten ,,auch beburender reformation und andern notwendigen
sachen versehen könte“. Graf Wolfgang brachte bei der Anhörung der Amtsrechnungen in Walden-
burg im Mai 1576 zur Sprache, claß man in der ganzen Grafschaft eine Polizei- und Kirchenordnung
anrichten müsse 3. Am 22. 5. 1576 schrieb er an clie Waldenburger Räte und Amtleute Christoph

1 Siehe S. 116f. 3 Mit dem Entwurl der PolizeiO., aus dem ein Teil des

2 Konzept PA 101, 3, 6. Landrechtes wurde, wurde der Schillingsfürster

Amtmann D. Jakob Kröll heauftragt.

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