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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0539
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35. Verbot der Kirchweihen, des Spielens und Tanzens

vom 13. Mai 1586

Das Verbot wurde noch vor der Landesteilung von der Neuensteiner Herrschaft gemeinsam
erlassen und auch dem Neuensteiner Amtmann in Öhringen überschickt. In der PO 1556 (Nr. 6,
§ 6) war nur die Genehmigungspflicht von Kirchweihen und Gastmählern festgelegt worden. In den
Polizeiordnungen 1558 und 1583 war nichts bestimmt; in PO 1588 (Nr. 43, § 11) findet sich auch
das völlige Verbot. „Kleinater“ (Kleinode als Preise bei Wettkämpfen) können auch die Wettspiele
selber bezeichnen 1. Geordnetes Tanzen auf Hochzeiten und genehmigten Gesellschaften (PO 1588,
§12) ist von dem Verbot nicht betroffen.

In einem alten Repertorium ist unser Befehl erwähnt: Der herrschaft verbott der kirchwei
und kleinater halben. Ao. etc. 86 2. Nicht erhalten sind folgende Befehle: Bevelch an die ambts-
diener, ehrliche denntz und cleinater halten zu lassen. Ao. etc 77. - Gebott und verbott zutrinkens,
dantzen, hochzeit, kirchweyung. o. J. 3.

Druckvorlage

Konzept. PA 98, 4, 6. Doppelbl., davon 2. leer. Auf letzter Seite Vermerk: Der herschaft verbott der kirch-
weien, kleinater, spilen und dantzens ao. etc. 1586.

Anna etc., Wolffgang etc.

Lieber getrewer. Demnach Gott der AJmechtige
auß gerechtem zorn unserer undankbarkeit, auch
des uncristflchen, uberschwenglichen fressen und
saufens, fluchens, schwerens, spilens und andern un-
züchtigem leben, so bey unordenflchen gastungen
und kirchweihen beschicht, mit unversehener
grosser trewrung heimsuchen und straffen tut, dar-
tzu auch aflerhand beschwerlichen Jeuften 4 vor der
hand, weiches halben wir (alß die von Gott gesetzte
obrigkeit) billichen einsehens haben und solchem
uncristlichen, gotiosem ieben steuren und wehren
sollen:

hierauf so bevehlen wir dir hirmit bey deinen
pflichten und aiden, damit du uns verwandt und
zugetan bist, das du alle kirchweihen, unordenflche
gastungen, kieinater, spilen und tantzen in deinem
ambt allerdings verbietten und zu halten keines-

1 Fischer 4, 418.

2 BH B 38, Bl. 286a.

3 Bl. 285 a und 287 a. Der letzte Befebl sollte 1592 in
das Langenburger Gewölbe verbracht werden und

war demnach wohl ein Langenburger Befehl. Zum

weges, bey straff zehen giilden, gestatten oder zu-
lassen wollest, wie auch keinem, er sey frembt oder
wer der wolle, so underm gesuchten vorteil die
kirchwey besuchen wolte, weder essen oder trinken
gegeben, auch nicht geheust oder geherberigt wer-
den solle. Darüber clu ein sonders ufsehens haben
und die ubertretter keineswegs ungestrafft lassen;
und neben solchem auch allen unsern undertanen,
deinen ambtsverwanten, uferlegen, keine außwen-
dige kirchweihen bey obgesetzter straff zu besuchen
oder daruf zu gehen.

Alß auch unsere kirchendiener sie unsere under-
tanen zu vleissiger besuchung und anhörung Gottes
worts und von iren greulichen lastern, sünden und
gottlosem leben abzustehen, auch zu embsigem,
vleissigem gebett, ernstlichen vermanen sollen,
damit Gott der Allmechtige seine vorhabende straff
gnedig miltern und väterlichen von uns abwenden
wölle, auch ein jeder sich vor obgesetzter straff

Verbot der Kirchweihen durch die Stadt Schwä-
bisch Hall vom 21. 4. 1586 und spätere hohenlohische
Verbote siehe Nr. 43, § 11 und 12.

4 Läufte = Zeiten.

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