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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0634
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46. Befehl wegen des Almosens

vom 4. September 1589

Zur Vorgeschichte des wöchentlichen Brotalmosens und des vierteljährlichen Geldalmosens, das
von Graf Ludwig Casimir gestiftet worden war, siehe Nr. 15 und 16. Zur Herrschaft Graf Friedrichs
(1586-1590), fdr deren Pfarrer vorliegender Befehl bestimmt war, gehörten die Ämter Langenburg,
Döttingen, Kirchberg und Hohebach. Die Langenburger Räte warteten auftragsgemäß mit der
Publizierung, bis der Graf von seiner (militärischen?) Reise zurückkam.

Graf Wolfgang ließ 1593 vor der Stadt Weikersheim ein Armenhaus bauen. Wenn die Bettler
den Tag über ,,im regen und kelt dem heyligen almußen nachraißen“, sollen sie abends ein Obdach
und Wärme finden. Dazu mußten die umliegenden Dörfer Holz liefern. Gleichzeitig wurde ein
Siechenhaus in Langenburg errichtet. Der dortige Schultheiß schlug vor, das Holz von der Ge-
meinde zu nehmen oder einmal im Jahr in allen Kirchen Holzgeld sammeln zu lassen 1.

Graf Philipp richtete am 13. 6. 1601 einen Befehl an die Neuensteiner Kirchendiener wegen
der Mißbräuche des Almosens 2. Es darf nur das Almosen sammeln, wer ein Almosenzeichen um-
hängen hat, das man am Sonntag nach der Mittagspredigt auf dem Rathaus erhalten kann. Emp-
fänger des Almosenzeichens, sonderlich die Eltern, sollen Handtreu geben, das Almosen nur für sich
zu verwenden. In Neuenstein soll man nur nachmittags zwischen 12 und 1 Uhr und an verordneten
Donnerstagen sammeln. Die Sammler sollen um 12 Uhr gemeinsam mit dem Bettelvogt vom Rat-
haus aus umgehen. Am 16. 1. 1603 machten Bürgermeister und Rat zu Weikersheim einen Vor-
schlag wegen des wöchentlichen Almosens für die Hausarmen 3. DieBürger sollen amDonnerstag
nach der Mittagsbetstunde clas Almosen aufs Rathaus bringen und den Bürgermeistern und Al-
mosenpflegern übergeben. Am Freitag soll dann nach dem Schloßalmosen dieses Bürgeralmosen aus-
geteilt werclen. - Eine Almosenordnung Graf Wolfgangs für Neuenstein vom 29. Januar 1608 war
vielleicht nur (mit entsprechenden Änderungen) von Ordnungen für Weikersheim und Langenburg
übertragen worden. Graf Kraft publizierte in Neuenstein am 28. 8. 1610 eine Almosenordnung und
erließ am 7. 1. 1611 einen Befehl wegen des Almosens 4.

Druckvorlage

Konzept der Langenburger Kanzlei mit Änderungen. Die „Porma der offentlichen verkuntung“ folgt un-
mittelbar. 4 Bl., davon 1. leer. SchloßA Langenbmg ^ (Merkurzeichen) 123, 4, 1. Auf letzter Seite Vermerk von
gleicher ILand (als Überschrift übernommen): Bevelch an die pfarrer langenburgischen teils wegen ausspendung
des almosens. Sub dato 4. Septembris [geändert für: Junii] ao. etc. 89. Nru sachlich wichtige Änderungen sind
angemerkt. Eine Abschrift von ca. 1900 (wahrscheinlich von Gustav Bossert) liegt bei.

1 Befehl Graf Wolfgangs vom 3. 12. 1593 an den Wei-
kersheimer Keller Ludwig Scheuermann und Be-
denken des Langenburger Schultheißen vom 3. 1.
1594, PA 110, 1, 2 i/2.

2 Konzept Befehl Graf Philipps PA 110, 2, 11.

3 PA 110, 2, 11. „Burgermeister und rats einfeltiger
vorschlag und gutachten, wie es mit einsamblung
und ausspendung des wochentlichen almosens im

stättlein Weickhersheim gegen denn im ampt geseße-

nen haußarmen leuten bis uf kommenden früeling
gehalten werden soll.“ Aussätzige, Schwerkranke, so
schriftliches Zeugnis haben, arme Kirchen- und
Schuldiener und Handwerksgesellen, die Sammel-
genehmigung vom Keller oder Bürgermeister haben,
sollen von der Verordnung nicht betroffen sein, die
Graf Wolfgang bestätigte.

4 PA 110, 1, 11. Vermerk, daß die Ordnung vom 29. 1.
am 5. 2. 1608 in Kraft treten soll.

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