ic). Eheordnung
vom 6. November 1572
a. Eheordmmg (Langfassung)
b. Summarische Eheordnung (Kurzfassung)
Literatur:
Ganzhorn, Diss. 24f. und 141-149 (Inhaltsangabe). Franz, Kirchenleitung 33-37.
Benutzte Ordnungen
Die Neuensteiner PolizeiO. 1558 (Nr. 13) ist in der Vorrede und § 5 erwähnt und diente in den Abschnitten
1 und 7 teilweise als Vorlage. Unsere Ordnung wii’d als Verbesserung der PO 1558 bezeichnet.
Eine 1574 1 erwähnte EheO. von 1561 ist nicht erhalten. Sie könnte Abschnitte über die verbotenen Grade
der Ehe und von Einkindschaften enthalten haben.
Württ. KO 1559: Ordnung in eesachen voxn 1. 1. 1553 (Reyscher 4, 85-92), aufgenommen in die Württ.
Große KO 1559, Bl. 113a-118b (fehlerhafte Zählung Bl. 114 (V2): cxv, geändert zu: cxviii; Bl. 115 (V3): cxvi).
Die weitgehend übernommene württ. Ordnung bildet das Gerüst für die umfangreichere EheO. 1572:
Von heimlicher, unordenlicher eeverpflichtung der kinder one vorwissen und willen der eltern oder ver-
mündern (daraus Absatz 4-6, 9 und 10) — Von eeverpflichtung deren personen, so nit under der eltern oder vor-
münder gewalt seien. - Von der sipp- und magschaft (daraus Absatz 1, 2, 5, 6). - Von eeschidung des eebruchs
halben (diente nicht als Vorlage). - Von versönung und zusamentädigung der eeleut (diente nicht als Vorlage). —
Von eeschidung des hinweglaufens oder anderer ursachen halben. — Von gerichtscosten. — [Schluß].
Württ. LO 1567: DEs Fürstenthumbs/ Würtemberg gemeine Landts-/ordnungen./ [Wappen]/ 1567. o. O.
[6] CCLVIII [1] Bl. 2° Vorh. Stuttgart Landesbibl. Mit Datum Stuttgart 17. 8. 1567. Es handelt sich um eine Be-
arbeitung der Württ. LO 1552.
Solms 1571: Deren GraueschafFte / Solms vnnd Herrschafft Mintzen-/berg Gerichts Ordenung vnd Land-/
Recht, Ietzt erstmals publicirt vnd in/ Truck gefertiget./ Frankfurt a.M.: Wolff 1571. [6] CXXIX Bl. 2° Vorh.
Tübingen Univ.Bibl.
Kritische Ausgabe in: Quellen zur neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands. Bd. 1, 2, bearb. v. Wolf-
gang Kunkel. Weimar 1938, 173-254 mit Einleitung S. XXVIII-XXXV. Aus dem II.Teil (Landrecht) diente
Titel 19 (Von verbottenen und unzulessigen ehen) als Vorbild für die Aufzählung der verbotenen Verwandt-
schaftsgrade in § 3 unserer EheO. Bei der Verbreitung des Solmser Landrechtes (a. a. O. S. XXVIII-XXX) und
der verwandtschaftlichen Beziehung (Anna, geb. Gräfin von Solms, war Mitregentin) ist die Benutzung leicht er-
klärlich.
Der betreffende Abschnitt des Solmser Landrechts stammt fast wörtlich aus den sächsischen Generalartikeln
von 1557 (General-Artikel und gemeiner Bericht, wie es in den kirchen mit den pfarherrn, kirchendienern... auf
herzogen Augusten churfürsten zu Sachsen etc. ... visitation gehalten soll werden. Siehe Sehling 1, 335-339).
Diese Zusammenstellung der verbotenen Verwandtschaftsgrade ist nicht nur für Solms, sondern auch für andere
Territorien vorbildlich gewesen. Der gleiche Text findet sich schon 1548 als ,,Einfeltiger Unterricht von verbotte-
nen Personen und Graden...“ (für das Stift Merseburg), abgedruckt bei Erasmus Sarcerius, Corpus iuris matri-
monialis, Vom Ursprung, Anfang und Herkommen d. heyligen Ehestands (Erstausg. 1553). Diesem Unterricht
liegt die lateinische Schrift ,,De arbore consanguinitatis et affinitatis regulae et tabellae“ von Georg Maior zu-
grunde 2. Die darin enthaltenen Quellenbelege aus der Bibel, dem römischen und kanonischen Recht lassen die
Grundlagen des protestantischen Eherechts erkennen und sind bei unseren Anmerkungen berücksichtigt worden.
1 KanzleiO. 1574 (Nr. 20, § 2).
2 Quellen z. neueren Privatrechtsgeschichte Deutsch-
lands 1, 2, 363f. Anm. Von Maior lag uns der Druck
Wittenberg 1554 (UB Tübingen) vor. Vgl. allgemein
Dieter Schwab, Grundlagen und Gestalt der staat-
lichen Ehegesetzgebung in der Neuzeit bis zum Be-
ginn des 19. Jahrhunderts. Bielefeld 1967 (Schriften
z. deutschen und europ. Zivil-, Handels- und Pro-
zeßrecht 45), besonders S. 221 ff. Hartwig Dieterich,
Das protestantische Eherecht in Deutschland bis zur
Mitte des 17. Jahrhunderts. München 1970 (Jus
ecclesiasticum 10). Herrn Dr. Dietrich (Hannover)
danke ich für freundliche Durchsicht des Manuskrip-
tes der Eheordnung.
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vom 6. November 1572
a. Eheordmmg (Langfassung)
b. Summarische Eheordnung (Kurzfassung)
Literatur:
Ganzhorn, Diss. 24f. und 141-149 (Inhaltsangabe). Franz, Kirchenleitung 33-37.
Benutzte Ordnungen
Die Neuensteiner PolizeiO. 1558 (Nr. 13) ist in der Vorrede und § 5 erwähnt und diente in den Abschnitten
1 und 7 teilweise als Vorlage. Unsere Ordnung wii’d als Verbesserung der PO 1558 bezeichnet.
Eine 1574 1 erwähnte EheO. von 1561 ist nicht erhalten. Sie könnte Abschnitte über die verbotenen Grade
der Ehe und von Einkindschaften enthalten haben.
Württ. KO 1559: Ordnung in eesachen voxn 1. 1. 1553 (Reyscher 4, 85-92), aufgenommen in die Württ.
Große KO 1559, Bl. 113a-118b (fehlerhafte Zählung Bl. 114 (V2): cxv, geändert zu: cxviii; Bl. 115 (V3): cxvi).
Die weitgehend übernommene württ. Ordnung bildet das Gerüst für die umfangreichere EheO. 1572:
Von heimlicher, unordenlicher eeverpflichtung der kinder one vorwissen und willen der eltern oder ver-
mündern (daraus Absatz 4-6, 9 und 10) — Von eeverpflichtung deren personen, so nit under der eltern oder vor-
münder gewalt seien. - Von der sipp- und magschaft (daraus Absatz 1, 2, 5, 6). - Von eeschidung des eebruchs
halben (diente nicht als Vorlage). - Von versönung und zusamentädigung der eeleut (diente nicht als Vorlage). —
Von eeschidung des hinweglaufens oder anderer ursachen halben. — Von gerichtscosten. — [Schluß].
Württ. LO 1567: DEs Fürstenthumbs/ Würtemberg gemeine Landts-/ordnungen./ [Wappen]/ 1567. o. O.
[6] CCLVIII [1] Bl. 2° Vorh. Stuttgart Landesbibl. Mit Datum Stuttgart 17. 8. 1567. Es handelt sich um eine Be-
arbeitung der Württ. LO 1552.
Solms 1571: Deren GraueschafFte / Solms vnnd Herrschafft Mintzen-/berg Gerichts Ordenung vnd Land-/
Recht, Ietzt erstmals publicirt vnd in/ Truck gefertiget./ Frankfurt a.M.: Wolff 1571. [6] CXXIX Bl. 2° Vorh.
Tübingen Univ.Bibl.
Kritische Ausgabe in: Quellen zur neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands. Bd. 1, 2, bearb. v. Wolf-
gang Kunkel. Weimar 1938, 173-254 mit Einleitung S. XXVIII-XXXV. Aus dem II.Teil (Landrecht) diente
Titel 19 (Von verbottenen und unzulessigen ehen) als Vorbild für die Aufzählung der verbotenen Verwandt-
schaftsgrade in § 3 unserer EheO. Bei der Verbreitung des Solmser Landrechtes (a. a. O. S. XXVIII-XXX) und
der verwandtschaftlichen Beziehung (Anna, geb. Gräfin von Solms, war Mitregentin) ist die Benutzung leicht er-
klärlich.
Der betreffende Abschnitt des Solmser Landrechts stammt fast wörtlich aus den sächsischen Generalartikeln
von 1557 (General-Artikel und gemeiner Bericht, wie es in den kirchen mit den pfarherrn, kirchendienern... auf
herzogen Augusten churfürsten zu Sachsen etc. ... visitation gehalten soll werden. Siehe Sehling 1, 335-339).
Diese Zusammenstellung der verbotenen Verwandtschaftsgrade ist nicht nur für Solms, sondern auch für andere
Territorien vorbildlich gewesen. Der gleiche Text findet sich schon 1548 als ,,Einfeltiger Unterricht von verbotte-
nen Personen und Graden...“ (für das Stift Merseburg), abgedruckt bei Erasmus Sarcerius, Corpus iuris matri-
monialis, Vom Ursprung, Anfang und Herkommen d. heyligen Ehestands (Erstausg. 1553). Diesem Unterricht
liegt die lateinische Schrift ,,De arbore consanguinitatis et affinitatis regulae et tabellae“ von Georg Maior zu-
grunde 2. Die darin enthaltenen Quellenbelege aus der Bibel, dem römischen und kanonischen Recht lassen die
Grundlagen des protestantischen Eherechts erkennen und sind bei unseren Anmerkungen berücksichtigt worden.
1 KanzleiO. 1574 (Nr. 20, § 2).
2 Quellen z. neueren Privatrechtsgeschichte Deutsch-
lands 1, 2, 363f. Anm. Von Maior lag uns der Druck
Wittenberg 1554 (UB Tübingen) vor. Vgl. allgemein
Dieter Schwab, Grundlagen und Gestalt der staat-
lichen Ehegesetzgebung in der Neuzeit bis zum Be-
ginn des 19. Jahrhunderts. Bielefeld 1967 (Schriften
z. deutschen und europ. Zivil-, Handels- und Pro-
zeßrecht 45), besonders S. 221 ff. Hartwig Dieterich,
Das protestantische Eherecht in Deutschland bis zur
Mitte des 17. Jahrhunderts. München 1970 (Jus
ecclesiasticum 10). Herrn Dr. Dietrich (Hannover)
danke ich für freundliche Durchsicht des Manuskrip-
tes der Eheordnung.
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