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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0188
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19. Eheordnung 1572

Publizierung

Alle erhaltenen Exemplare stammen aus der Neuensteiner Herrschaft. Die Ordnung wurde in
zwei Fassungen publiziert, clie beide das Datum des 6. November 1572 tragen. Die längere Fassung
diente den Eherichtern in der Kanzlei (sie enthielt dementsprechend auch einen Abschnitt über
die Gerichtskosten) und wurde allen Amtleuten zugestellt 3. Die aus der Württ. Ordnung übernom-
mene Forderung, claß die Pfarrer jedes Jahr viermal (1582 auf zweimal eingeschränkt) die Ordnung
zur Bekanntgabe von der Kanzel verlesen sollten, ließ sich bei dem größeren Umfange kaum
durchführen. Bei den Abschnitten über verbotene Verwandtschaftsgrade, Einkindschaften u.a.
wäre es auch sinnlos gewesen. Deswegen wurde eine gekürzte ,,Summarische eheordnung“ verfaßt,
die statt der Langfassung den Pfarrern zur Verlesung zugestellt wurde. Nach einem Vermerk wurde
sie am 17. März 1573 (erstmals) vor dem ganzen versammelten Amt (Langenburg?) öffentlich
publiziert und vorgelesen. Eine Übernahme der EheO. in der Waldenburger Herrschaft Graf
Eberhards scheint aus Erwähnungen in den gemeinsamen Ordnungen der Jahre 1579 bis 1582
hervorzugehen.

Nachgeschichte

In der KonsistorialO. 1579 wurde die EheO. der Grafschaft als ,,anjezo“ renoviert und ver-
bessert erwähnt 4. Sie sei dem Landrecht einverleibt worden, an dessen Entwurf Hj^so arbeitete, das
aber erst 1738 vollendet werden konnte 5. Bei der Öhringer Beratung mit Jakob Andreä vom
31. 7.-4. 8. 1581 wurde auch iiber die Verbesserung der EheO. beraten (Protokoll 1581) 6. Danach
wurde in die KO 1582 Teil E eine verbesserte EheO. aufgenommen, die die privatrechtlichen
(Einkindschaften) und polizeilichen Abschnitte (Hochzeiten, Tanzen) fortließ und z.T. stärkere
Änderungen und Ergänzungen enthielt 7. Die Aufstellung der verbotenen Verwandtschaftsgrade
wurde unter noch engerer Anlehnung an das Solmser Landrecht anders gegliedert. i\.uf Grund der
Beratungen, die im Öhringer Protokoll 1581 ihren Niederschlag gefunden haben, wurde ein längerer
Abschnitt über Ort und Prozeßverfahren bei Ehegerichtsfällen aufgenommen. Nur bei § E 5 (vom
Ehebruch) ist eine Wirkung erkennbar: er wurde in die beiden verschieden langen erhaltenen
Exemplare der Polizeiordnung 1583 aufgenommen. Sonst stützt sich diese PolizeiO. (Fassung A)
aber auf clie Kurzfassung der EheO. 1572. Für die ausführlichere PolizeiO. von 1588 griff man
auch nicht auf clie KO 1582 zurück, sondern übernahm 3 Abschnitte aus der Langfassung der
EheO. 1572. Auch dadurch erlangte clie Ordnung Wirkung bis ins 17. Jahrhundert. Die EheO. 1572
wurcle als clie grundlegende EheO. aller hohenlohischen Teilgrafschaften bezeichnet, die bis 1700
nie wesentlich geändert worden sei 8. Die anhaltende Geltung wird durch die Übergabe der unver-
änderten Kurzfassung im Jahre 1664 bezeugt. Nach der Teilung der Neuensteiner Herrschaft im
Jahre 1586 erhielt naturgemäß jede Teilgrafschaft ihr eigenes Ehegericht. In Weikersheim wurde
es manchmal und seit den letzten Jahren des 16. Jahrhunderts regelmäßig ,,Konsistorium i- ge-
nannt. In cler Hofgerichtsordnung vom 18. 4. 1598 findet sich ein Abschnitt von Ehesachen. Das
Hofgericht sollte als Appellationsinstanz fiir die ganze Neuensteiner Linie dienen 9.

3 So Titel und Schluß der Kurzfassung; in der Lang-
fassung werden die Amtleute besonders zur Haltung
verpflichtet.

4 Nr. 27, § 9. Die KonsistorialO. wurde als Teil des

umfassenden Neuordnungswerkes verstanden und
erwähnte deswegen auch nicht durchgeführte Pläne.

6 Ganzhorn, Diss.

6 Protocollum articulorum generalium § 43, siehe bei
Nr. 32.

7 Besonders Nr. 32, § E 4.

8 Ganzhorn, Diss. 24.

9 § 23: Yon den ehesachen und zu was zeiten in den-
selbe gehandlet und procedirt werden soll. (Ganz-
liorn, Diss. 46-48 und Anl. 10.)

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