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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0428
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2g. Yisitation 1581

a. Yisitationsinstruktion vom 2./ 5. Januar 1581

b. Visitationspatent

c. Befehl an die Spezialsuperintendenten, wie sie ihre eigenen Pfarreien
visitieren sollen, vom 9. Februar 1581

d. Wie es der außlendischen pfarren halben mit der visitation

gehalten werden soll

Literatur:

Fischer, Kirchenordnung 41 f. - Fuiter, Diss. 96-126 (Inhaltsangabe einiger Visitationsprotokolle). - Franz,
Kirchenleitung 114-125-

Entstehung

Nachdem die letzte Visitation 1571 in der Neuensteiner Herrschaft stattgefunden hatte,
schlug der neue Generalsuperintendent Meder im August 1577 eine Generalvisitation vor. Obwohl
in der Kapitels- und VisitationsO. 1579 1 die Visitation durch die Spezialsuperintendenten genau
geregelt wurde, zögerte man mit der Durchführung. Der um Rat gebetene Jakob Andreä, dem die
KapitelsO. zugeschickt worden war, schickte vor dem 22. August 1580 aus Sachsen das in Eile ah-
gefaßte Bedenken mit dem Titel: ,,D. Jacobi Andrea bedenken, wie die kirchenvisitation dißmals
in cler grafschaft furzunemmen und darnach zu stellen“ 2.

Neben den im Text vermerkten Punkten sind zu nennen:

Dies erste Mal solle nicht die ganze Gemeinde, sondern neben den Kirchen- und Schuldienern
Amtleute, Richter und Heiligenpfleger befragt werden (§ 3). Es wurden 1581 aber auch - wie 1579
vorgesehen - clie Gemeindevertreter befragt. Den Superintendenten sollen die Fragstücke aus der
KapitelsO. zugestellt werden, und zwar nach verbessertem Text des Bedenkens beide Reihen (§2).
Nachträglich fügte Andreä ein (§ 13), daß die (Spezial-)Superintendenten mit ihren Pfarreien eben-
falls visitiert werden sollen. Weil es das erstemal ist, soll diesmal der (General-)Superintendent zu
Öhringen (David Meder) die andern Superintendenten visitieren und dann mit ihnen die zu ihrem
Bezirk gehörigen Pfarreien visitieren, damitsie das Werk besserlernen. Die übersandten Visitations-
protokolle sollen nach Württemberger Vorbild in einem Synodus ,,in gegenwart der herrschaft, so es
Ihren G. gefellig, derselben politischen räten, auch cler superintendenten selbs abgelesen und ... be-
ratschlagt werden.“

Die Neuensteiner Räte und cler Waldenburger Vogt Georg Schwend waren über den starken
Einfluß, den Meder erhalten sollte, beunruhigt 3. Dem Öhringer Prediger miisse beim Examen der
Spezialsuperintendenten jemand zur Kontrolle zugeordnet werden. In Öhringen müsse ebenfalls
visitiert werden, am besten durch einen Geistlichen jeder Herrschaft. Wenn Hj^so von Langenburg
(Graf Wolfgang) und Waldenburg Bescheid bekomme, sei er bereit, die Visitationsordnung zu ver-
fassen. Vor Martini (11. November 1580) könne aber kaum visitiert werden, weil die Pfarrer das

1 Siehe Nr. 26, Einleitung. 3 Hyso an Graf Wolfgang, 22. 8. 1580. HStA A 63, 57.

2 PA 93, 3, 17.

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