g. Christliclie kirchenordnung der graveschaft
Hohennloe etc. 155^
Literatur:
Wibel 1, 368-B70; 4, 261. - Fischer, Geschichte 1, 156; 2, 1, 10. - Fischer, Kirchenordnung 1-36. - Bossert,
Beiträge 259-263. - Günther, BWKG NF 1, 7-9. - H. Waldenmaier, Dio Entstehung der evangelischen Gottes-
dienstordnungen Süddeutschlands im Zeitalter der Reformation. 1916,80f. - Paul Eisenschmid, Die Geschichte
der Kirchenbücher (Agenden) in Hohenlohe-Oehringen von der Reformation bis zur Mediatisierung. (Kirchl.
Zulassungsarbeit, Maschinenschr. 1935), 4-20 und Anhang. -Futter, Diss. 7-41. - Franz, WF 58 (1974), 137f.
Vorgeschichte
Graf Lndwig Casimir kam zwar 1551, noch vor dem Passauer Vertrag, zur Regierung, war
aber zu Beginn keineswegs „eifrig evangelisch“ gesinnt 1. Als Ende des Jahres Huberinus als
Interimspfarrer für Augsburg erbeten wurde, lobte ihn Ludwig Casimir als Hauptstütze ,,zu
pflantzung unser alten, wahren, catholischen religion.“ 2 Huberinus konnte nur von Dezember
1551 bis April 1552 in Augsburg wirken. Es konnte die von ihm clort gehaltene Kirchenordnung
gefunden werden, ein eigenhändiger Bericht mit clem Vermerk: „Augspurgische kirchenordnung
etc. zur zeit cleß interims. Anno 1551“ und eine „Ordnüng cler communion“ 3. Hiese Ordnung
bezieht sich im wesentlichen auf die „ordnung hertzog Ottheinrichs, des pfaltzgrafen“, auf die
Neuburgische KO von 1543 4, wenn sich aucli wichtige Abweichungen finden. Außer Huberinus
fanclen zwei weitere Interimspriester aus Augsburg Aufnahme in Hohenlohe: Thomas Wiecl(e)-
mann in Untermünckheim und Hieronimus Hertel (Härtel) in Neuenstein. Mit Hertel wurde am
3. Juli 1552 wegen cler Besoldung verhandelt. In Gegenwart Graf Ludwig Casimirs wurde er ver-
pfiichtet, in Neuenstein das Wort Gottes rein und lauter zu precligen und die Sakramente (Taufe
uncl Abenclmahl) „nach der ordnung und einsatzung Christi“ zu reichen 5.
Ägidius Stemler forcLerte Hertel mehrmals auf, sein „guttbedunken von ceremonien und sat-
zungen cler menschen“ einzureichen. Has tat clieser in Verbindung mit einem Gutachten über die
Messe 6. Man hatte gleich nach dem Passauer Vertrag clen Plan zu einer gemäßigten Reformation.
Die erhaltene KO 1553 kann neben Huberinus auch Hertel zum Autor haben, wenn sich auch kein
Bezug auf sein Gutachten findet. Stemler wird als juristischer Berater mitgewirkt und die Wünsche
der Grafen übermittelt haben.
Benutzte Ordnungen
BrandKO 1533: Brandenburg-Nümbergische KO 1533. Titel siehe S. 1. — Behling 11, 140—205.
In Brand. KO 1533 geht die Taufordnung zurück auf Luthers Taufbüchlein: Martin Luther, Das Tauf-
büchlein aufs Neue zugerichtet. 1526. - WA 19, 537-5
1 Wibel 1, 368.
2 Schreiben vom 22. 10. 1551 an Granvella, Bischof
von Arras in Augsburg. F. Roth, Kaspar Fluberinus
und das Interim in Augsburg. In: Beiträge z. bayer.
Kirchengeschichte 11 (1905), 201-218, besonders 213.
3 Stadtarchiv Regensburg, Eccl. 1/10, Bl. 466-471.
Erwähnt in W. Schäfer, Eberhard von Flolle. Bi-
. In der Regel im Anhang des Kleinen Katechismus
schof und Reformator. Yerden 1967, 26, nicht aber
Sehling 12, 28.
4 Sehling 13, 41 ff.
5 Schreiben von Hertel an Graf Ludwig Casimir nach
dem 28. März 1553 (PA 101, 2, 1).
6 Schreibenandenselbennachdem21.Juni 1552(PA101,
2, 1). Das Gutachtenist unten bei § 1 und 7 angemerkt.
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Hohennloe etc. 155^
Literatur:
Wibel 1, 368-B70; 4, 261. - Fischer, Geschichte 1, 156; 2, 1, 10. - Fischer, Kirchenordnung 1-36. - Bossert,
Beiträge 259-263. - Günther, BWKG NF 1, 7-9. - H. Waldenmaier, Dio Entstehung der evangelischen Gottes-
dienstordnungen Süddeutschlands im Zeitalter der Reformation. 1916,80f. - Paul Eisenschmid, Die Geschichte
der Kirchenbücher (Agenden) in Hohenlohe-Oehringen von der Reformation bis zur Mediatisierung. (Kirchl.
Zulassungsarbeit, Maschinenschr. 1935), 4-20 und Anhang. -Futter, Diss. 7-41. - Franz, WF 58 (1974), 137f.
Vorgeschichte
Graf Lndwig Casimir kam zwar 1551, noch vor dem Passauer Vertrag, zur Regierung, war
aber zu Beginn keineswegs „eifrig evangelisch“ gesinnt 1. Als Ende des Jahres Huberinus als
Interimspfarrer für Augsburg erbeten wurde, lobte ihn Ludwig Casimir als Hauptstütze ,,zu
pflantzung unser alten, wahren, catholischen religion.“ 2 Huberinus konnte nur von Dezember
1551 bis April 1552 in Augsburg wirken. Es konnte die von ihm clort gehaltene Kirchenordnung
gefunden werden, ein eigenhändiger Bericht mit clem Vermerk: „Augspurgische kirchenordnung
etc. zur zeit cleß interims. Anno 1551“ und eine „Ordnüng cler communion“ 3. Hiese Ordnung
bezieht sich im wesentlichen auf die „ordnung hertzog Ottheinrichs, des pfaltzgrafen“, auf die
Neuburgische KO von 1543 4, wenn sich aucli wichtige Abweichungen finden. Außer Huberinus
fanclen zwei weitere Interimspriester aus Augsburg Aufnahme in Hohenlohe: Thomas Wiecl(e)-
mann in Untermünckheim und Hieronimus Hertel (Härtel) in Neuenstein. Mit Hertel wurde am
3. Juli 1552 wegen cler Besoldung verhandelt. In Gegenwart Graf Ludwig Casimirs wurde er ver-
pfiichtet, in Neuenstein das Wort Gottes rein und lauter zu precligen und die Sakramente (Taufe
uncl Abenclmahl) „nach der ordnung und einsatzung Christi“ zu reichen 5.
Ägidius Stemler forcLerte Hertel mehrmals auf, sein „guttbedunken von ceremonien und sat-
zungen cler menschen“ einzureichen. Has tat clieser in Verbindung mit einem Gutachten über die
Messe 6. Man hatte gleich nach dem Passauer Vertrag clen Plan zu einer gemäßigten Reformation.
Die erhaltene KO 1553 kann neben Huberinus auch Hertel zum Autor haben, wenn sich auch kein
Bezug auf sein Gutachten findet. Stemler wird als juristischer Berater mitgewirkt und die Wünsche
der Grafen übermittelt haben.
Benutzte Ordnungen
BrandKO 1533: Brandenburg-Nümbergische KO 1533. Titel siehe S. 1. — Behling 11, 140—205.
In Brand. KO 1533 geht die Taufordnung zurück auf Luthers Taufbüchlein: Martin Luther, Das Tauf-
büchlein aufs Neue zugerichtet. 1526. - WA 19, 537-5
1 Wibel 1, 368.
2 Schreiben vom 22. 10. 1551 an Granvella, Bischof
von Arras in Augsburg. F. Roth, Kaspar Fluberinus
und das Interim in Augsburg. In: Beiträge z. bayer.
Kirchengeschichte 11 (1905), 201-218, besonders 213.
3 Stadtarchiv Regensburg, Eccl. 1/10, Bl. 466-471.
Erwähnt in W. Schäfer, Eberhard von Flolle. Bi-
. In der Regel im Anhang des Kleinen Katechismus
schof und Reformator. Yerden 1967, 26, nicht aber
Sehling 12, 28.
4 Sehling 13, 41 ff.
5 Schreiben von Hertel an Graf Ludwig Casimir nach
dem 28. März 1553 (PA 101, 2, 1).
6 Schreibenandenselbennachdem21.Juni 1552(PA101,
2, 1). Das Gutachtenist unten bei § 1 und 7 angemerkt.
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