5. Kirchenordnung 1553
gedruckt, deswegen WA 30 I, 339-342 und BSLK 535—541. Zum Taufbüchlein siehe Leiturgia 5, 361-425 (B.
Jordahn). § 21 unserer Ordnung geht ohne Vermittlung von Brand. KO 1533 zurück auf:
Luthers Traubüchlein: Martin Luther, Ein Traribüchlein für die einfältigen Pfarrherr. 1529. - WA 30, 3 (43)
74-80. - In der Regel im Anhang des Kleinen Katechismus gedruckt, deswegen in BSLK 528-534.
Neuburg. KO 1543: Pfalz-Neuburgische KO 1543. Kirchenordnung, / Wie es mit / der Christliehen Lehre,
heiligen Sacramenten, / vnd allerley andern Ceremonien, in mei- / nes gnedigen herrn, Herrn Otthain- / richen,
Pfaltzgrauen bey Rhein, / Hertzogen inn Nidern vnd / Obern Bairn etc. Fürsten- / thumb gehalten wirt. /
1543. - Sehling 13, 41-99. Diese Ordnung schloß sich an die Brandenburg-Nürnbergische KO 1533 und die
Kurfürstlich Brandcnburgische KO 1540 (Sehling 3, 39-90), die von den früheren Gebräuchen möglichst wenig
geändert hatte, an.
In § 9 ist ein Stück übernommen aus:
Huberinus, Vermahnungen: Zehnerley Form zu predigen... (unsere Nr. 3, S. 38.)
Es handelt sich um keine Interimsordnung mehr, sondern um eine echt lutherische Ordnung,
clie hesonclers in der Frage der Gottesdienstsprache und der Ordnung der evangelischen Messe sehr
konservativ ist. Einerseits werden Reformen ausführlich gerechtfertigt, andererseits möchte man
es ,,wie in anderen evangelischen Kirchen“ halten. Zu den württembergischen Kirchenordnungen
von 1536 und 1553 besteht ein deutlicher Unterschied. In allen wichtigen Kapiteln hanclelt es sich
um eine selbständige Arbeit.
Durchführung
Nach Fischer soll clie Ordnung von 1553 bis 1577 in Geltung gestanden haben. Bossert und
Günther 7 hielten für erwiesen, daß cler Entwurf von 1553 erst nach der Visitation von 1556, clie
der Durchführung der Refonnation diente, mit gewissen Änderungen Geltung erlangt habe. Ihr
Hauptargument beruht aber auf einem Mißverständnis. Bossert (S. 264) glaubte, bei der Visitation
sei im Gegensatz zur Kirchenordnung § 5 die Privatabsolution verboten und auf die öffentliche
Beichte geclrungen worden. Uem Pfarrer zu Ingelfingen wurde aber „unclersagt“ (= eingeschärft,
förmlich verkünclet 8), ,,das er clie personen, so sich ime anzaigen und zu dem nachtmal des Herren
zu gehn begehren, sigillatim und in sonclerheit verhöre und inen auch also die absolution privatim
spreche.“ Wenn man im Visitationsprotokoll von 1556 die Erage nach der Privatabsolution uncl
cles ebenfalls geforderten Katechismusgottesdienstes am Sonntag verfolgt, kann man feststellen,
claß die Ordnung wahrscheinlich.außerhalb Öhringens und Neuensteins nur in den benachbarten
Pfarreien und im Amt Ingelfingen gehalten wurde 9. xAuch der Prior cles (gemeinsamen) Klosters
Goldbach bei bValdenburg erhielt clie Ordnung zugesandt 10. Eine 'Durchführung im Waldenburger
Teil ist nicht anzunehmen, da der Streit um die Lanclesteilung und die Vonnunclschaft kaum Raum
für gemeinsames Handeln beider Linien ließ 11. So konnte clie KO mit gewissem Recht als ,,cles
orts (= Öhringen) sondere lobliche und christliche kirchenordnung ... clie dan der augspurgischen
confession ebenmeßig“ bezeichnet werclen 12. Ausführlich erstattete der Öhringer Pfarrer Johannes
Thren 1555 über die Haltung der „christlichen kirchenordnung“ und die Abgrenzung von der
katholischen Messe der Stiftsherren Bericht 13. Bisher glaubte man zu Unrecht, daß sich diese
7 Beiträge 259ff. und BWKG NF 1, 6f.
8 Grimm 11, 3, 1740. Gegen Bossert, Beiträge 264.
9 Langenbeutingen und Ohrnberg, dann Baumerlen-
bach, Forchtenberg, Kirchensall, Michelbach, Sind-
ringen; Hohebach, Ingelfingen, Niedernhall.
10 K. Schumm, Das Paulinereremitenkloster Gold-
bach. In: Zeitschrift f. württ. Landesgeschichte 10
(1951), 109-137, besonders 132.
11 Fischer, Geschichte 2, 1, 1-5.
12 Johann Murmellius’ Schreiben an Gräfin ILelena
(ca. 1554), PA 93, 3, 6. Acta in Sachen 192-194.
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gedruckt, deswegen WA 30 I, 339-342 und BSLK 535—541. Zum Taufbüchlein siehe Leiturgia 5, 361-425 (B.
Jordahn). § 21 unserer Ordnung geht ohne Vermittlung von Brand. KO 1533 zurück auf:
Luthers Traubüchlein: Martin Luther, Ein Traribüchlein für die einfältigen Pfarrherr. 1529. - WA 30, 3 (43)
74-80. - In der Regel im Anhang des Kleinen Katechismus gedruckt, deswegen in BSLK 528-534.
Neuburg. KO 1543: Pfalz-Neuburgische KO 1543. Kirchenordnung, / Wie es mit / der Christliehen Lehre,
heiligen Sacramenten, / vnd allerley andern Ceremonien, in mei- / nes gnedigen herrn, Herrn Otthain- / richen,
Pfaltzgrauen bey Rhein, / Hertzogen inn Nidern vnd / Obern Bairn etc. Fürsten- / thumb gehalten wirt. /
1543. - Sehling 13, 41-99. Diese Ordnung schloß sich an die Brandenburg-Nürnbergische KO 1533 und die
Kurfürstlich Brandcnburgische KO 1540 (Sehling 3, 39-90), die von den früheren Gebräuchen möglichst wenig
geändert hatte, an.
In § 9 ist ein Stück übernommen aus:
Huberinus, Vermahnungen: Zehnerley Form zu predigen... (unsere Nr. 3, S. 38.)
Es handelt sich um keine Interimsordnung mehr, sondern um eine echt lutherische Ordnung,
clie hesonclers in der Frage der Gottesdienstsprache und der Ordnung der evangelischen Messe sehr
konservativ ist. Einerseits werden Reformen ausführlich gerechtfertigt, andererseits möchte man
es ,,wie in anderen evangelischen Kirchen“ halten. Zu den württembergischen Kirchenordnungen
von 1536 und 1553 besteht ein deutlicher Unterschied. In allen wichtigen Kapiteln hanclelt es sich
um eine selbständige Arbeit.
Durchführung
Nach Fischer soll clie Ordnung von 1553 bis 1577 in Geltung gestanden haben. Bossert und
Günther 7 hielten für erwiesen, daß cler Entwurf von 1553 erst nach der Visitation von 1556, clie
der Durchführung der Refonnation diente, mit gewissen Änderungen Geltung erlangt habe. Ihr
Hauptargument beruht aber auf einem Mißverständnis. Bossert (S. 264) glaubte, bei der Visitation
sei im Gegensatz zur Kirchenordnung § 5 die Privatabsolution verboten und auf die öffentliche
Beichte geclrungen worden. Uem Pfarrer zu Ingelfingen wurde aber „unclersagt“ (= eingeschärft,
förmlich verkünclet 8), ,,das er clie personen, so sich ime anzaigen und zu dem nachtmal des Herren
zu gehn begehren, sigillatim und in sonclerheit verhöre und inen auch also die absolution privatim
spreche.“ Wenn man im Visitationsprotokoll von 1556 die Erage nach der Privatabsolution uncl
cles ebenfalls geforderten Katechismusgottesdienstes am Sonntag verfolgt, kann man feststellen,
claß die Ordnung wahrscheinlich.außerhalb Öhringens und Neuensteins nur in den benachbarten
Pfarreien und im Amt Ingelfingen gehalten wurde 9. xAuch der Prior cles (gemeinsamen) Klosters
Goldbach bei bValdenburg erhielt clie Ordnung zugesandt 10. Eine 'Durchführung im Waldenburger
Teil ist nicht anzunehmen, da der Streit um die Lanclesteilung und die Vonnunclschaft kaum Raum
für gemeinsames Handeln beider Linien ließ 11. So konnte clie KO mit gewissem Recht als ,,cles
orts (= Öhringen) sondere lobliche und christliche kirchenordnung ... clie dan der augspurgischen
confession ebenmeßig“ bezeichnet werclen 12. Ausführlich erstattete der Öhringer Pfarrer Johannes
Thren 1555 über die Haltung der „christlichen kirchenordnung“ und die Abgrenzung von der
katholischen Messe der Stiftsherren Bericht 13. Bisher glaubte man zu Unrecht, daß sich diese
7 Beiträge 259ff. und BWKG NF 1, 6f.
8 Grimm 11, 3, 1740. Gegen Bossert, Beiträge 264.
9 Langenbeutingen und Ohrnberg, dann Baumerlen-
bach, Forchtenberg, Kirchensall, Michelbach, Sind-
ringen; Hohebach, Ingelfingen, Niedernhall.
10 K. Schumm, Das Paulinereremitenkloster Gold-
bach. In: Zeitschrift f. württ. Landesgeschichte 10
(1951), 109-137, besonders 132.
11 Fischer, Geschichte 2, 1, 1-5.
12 Johann Murmellius’ Schreiben an Gräfin ILelena
(ca. 1554), PA 93, 3, 6. Acta in Sachen 192-194.
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