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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0402
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27. Konsistorialordnung 1579

gerichtsordnung für Ansbach und Kulmbach vom 18. Oktober 15G7 3. Der undatierte Entwurf trägt
am Rande den Vermerk: „Consistorium Oringense“ 4 *. Der Eingang gibt die besten Aufschlüsse über
das geplante Generalkonsistorium:

Fundation und ordnung des ehegerichts zu Oringew

Wir Anna[...] 6 Demnach wir newlicher 6 zeit aus guten, christlichen ursachen gnedig die fürsehung und
verordnung getan, das 7in unserer graveschaft und lande eine christliche und einhellige kirchenordnung und in-
struction für die assessores des geistlichen consistorii generalis zu Oringew und specialsuperintendenten und
andern kirchendienern auf dem lande gestallt und bestetiget worden 8, und wie nun dergleichen verordnung
wegen eines ehgerichts oder consistorii in ehsachen, damit 7 die vorfallende strittige ehsachen nicht ferner wie
9 bishero mit verhinderung unserer andern notwendigen sachen an unsern höfen 9, sondern in unserm bestallten
consistorio vorgenommen und erörtert werden 10mögen, vorzunemmen gnedig 10 im werk sein und die notturft
erfordern will, 11 solches unser consistorium in ehesachen 11 mit gebürlicher, rechtmesiger und christlicher ord-
nung zu fassen und zu verstehen, bekennen und tun kund offentlich gegen allermeniglich, das wir bey 12nechst-
gemeltem consistorio oder ehgericht 12 solche ordnung, wie dieselben von articuln zu articuln hernach folget, vor-
genommen und gesezt haben. Wir tun auch solches hiemit wissentlich. Hierauf so gebieten wir den verordneten
richtern und assessorn 13gemeltes consistorii in ehsachen 13 und wollen, das sie sich in vorfallenden strittigen eh-
sachen solcher ordnung in allewege gehorsamlich gemes verhalten sollen. Daran geschicht auch unsere gefelhge
meynung.

Besetzung des consistorii

Im consistorio 14 soll erstlich sitzen unser prediger und superintendens generalis zu Oringew, welcher auch
ein richter sein und den parteyen von gerichts wegen red und antwort geben solle, darnach aus jedem hof Newen-
stein und Walldenburg ein rat und rechtsverstendiger, folgends die zween pfarrher und hofprediger zu Newenstein
und Walldenburg und letztlich der pfarrer und die zween diaconi zu Oringew 14. Die sollen auch ihren eignen
notarium oder gerichtsschreiber haben, und nemblich 15den stattschreiber zu Oringew und alle monat des mon-
tags oder, da daran ein feyertag gefiele des dinstags 15, auch ferias caniculares 16 (ohne zu rechtlichen process)
nicht ausgenommen, 17 zu Oringew in des stifts capitelsstuben 17, so sich hendel zutragen werden, gericht halten.
Uber das sollen sie auch ir eigen und besonder pittschaft 18und nemblich des stifts oder capitels daselbsten 18
haben.

Es sollte sich um ein reines Ehegericht, ein Konsistorium älteren Stils handeln, ein „formier-
tes“ Konsistorium mit regelmäßigen Sitzungen, fester Besetzung, einem Schreiber, Sitzungsraum,

3 Sehling 11, 371-376.

4 Beinschrift (nicht von der Hand Meders). Dekanats-
archiv Öhringen Nr. 4 a. 6 Bl., davon letztes leer.
Die Seiten sind von 1609-1620 numeriert. Offen-
sichtlich waren die Blätter aus einem numerierten

Band mit Ordnungen, Rechnungen oder Protokollen
herausgetrennt worden.

6 Genannt sind Anna, Agatha, Wolfgang und Georg
Friedrich. Der Entwurf stammt aus den Jahren
nach 1575 (Tod Graf Albrechts). Der Eingang ent-
spricht nicht der offiziellen Kanzleiform (siehe KO
1578, S. 254).

6 Brand. EheO. 1567: vor der.

7-7 Brand. EheO. 1567: alhie zu Onolzbach [= Ans-
bach].

8 Die im Entwurf befindliche KO 1578 mit Konsisto-

rial- und KapitelsO. Vielleicht gab es neben der

EhegerichtsO. noch einen anderen Entwurf einer

KonsistorialO.

9-9 Brand. EheO. 1567: vor jahren geschehen, an

unserm hofgerichte.

10— io Brand. EheO. 1567: sollen [folgt Bestimmung

wegen Kulmbacli] fürzunehmen und anzurichten.

11- n Brand. EheO. 1567: solche unsere beede con-

sistoria [!] alhier zu Onoltzbach und Culm-
bach.

12-12 Brand. EheO. 1567: nechstgemelten beeden con-
sistorien in ehesachen.

13 i3 Brand. EheO. 1567: solcher beeder consistorien
alhie zu Onoltzbach und zu Cuhnbach.

14- 14 33ranü. EheO. 1567: sollen sitzen ain doctor oder
sunst ein rechtsverstendiger aus den räten unser regi-
rung, der superattendens, der pfarrer und die capläne
zu Culmbach und soll der superintendent richter sein.

15- 15 Brand. EheO. 1567: einen canzleischreiber darzu
gebrauchen und sollen alle wochen auf einen ge-
Avissen steten tag, es sei gleich arn mittwoch oder
donnerstag.

16 Die Hundstage iin Juli, August.

17- 17 Brand. EheO. 1567: an ainem bequemen söndern
ort in der statt Culmbach. - Der Kapitelsaal war
wahrscheinlich der Seitenramn der Stiftskirche, die
„Hölle“ genannt (nach dem Wandbild des Jüngsten
Gerichts). Karl Schumm, Die Stiftskirche in Öhrin-
gen [Fülirer]. 3.Aufl. [1967], 16.

18- 18 Brand. EheO. 1567: oder sigill. - Das Öhrmger
Stiftssiegel zeigt Petrus mit dem Schlüssel (z.B. an
einer Urkunde von 1476, GA LNIII 28).

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