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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0403
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27. Konsistorialordnung 1579

Siegel uncl vor allem Gerichtsfunktionen. Das Konsistorium sollte auf empfindliche Strafen wie
Gefängnis, Staupen, Landesverweisung und Leibesstrafen erkennen können, das Urteil aber den
Grafen vorbehalten bleiben. Unterschrieben werden sollte: ,,Kichter und assessores des ehgerichts
zu Oringen“. Die im Entwurf folgenden Abschnitte über clas Prozeßverfahren, die wichtigsten Ent-
scheidungen (Decisiones aliquot casuum) 19, die zu verhängenden Strafen, Appellation, Gerichts-
kosten und -besoldung sind wörtlich aus der brandenburgischen EhegerichtsO. von 1567 über-
nommen.

Hyso war als bedeutendster Beamter der Grafschaft ein Gegner von Mecler, seinem herrischen
Auftreten und seiner Pläne zur Einführung von Ordnungen der Markgrafschaft. Am liebsten hätte
er wohl gar kein Konsistorium gehabt. Bei der Langenburger Beratung, die auf Grund von Hysos
Bedenken im November 1577 stattfand, wurden zwar Meders Visitations- und Konsistorialord-
nungen auf spätere Beratung verschoben, aber die Errichtung eines Generalkonsistoriums be-
schlossen und Hyso später mit der Ausarbeitung einer Ordnung beauftragt 20.

Im April 1579 nahm Hyso an dem schon in Reinschrift vorliegenden Entwurf wichtige Ände-
rungen vor 21. Den (nicht erhaltenen) Vorschlag Graf Wolfgangs, wie ,,die angestelte consistorii ord-
nung zu intituliren sei“, mußte Hyso berüeksichtigen. In der württembergischen KO 15 5 9 22 hatte
Hyso gefunden, daß „Würtemberg dergleichen ordnung nit stracks und allerdings ein consistorium
nennet, sondern nur einen conventum der superintendentes bei der canzlei, und eben solche ord-
nung dahin gerichtet, wie auch das jetzt angestelt concept, nemblich was bei denselben beschloßen
und gehandlet, das solches hernaher fur die obern weltliche rät gebracht und, da dieselben solches
approbirn, nichtsdestoweniger allererst fur den fursten gebracht werden muß.“ Da der Öhringer
Konvent ,,keinen gerichtszwang [habe] oder, was von inen beschloßen, also stracks volnzogen wer-
den“ solle, könne man nicht von einem Konsistorium reden. Nach einem früheren Konzept (von
Meder?) war das Konsistorium demnach nicht von der Approbation der Herrschaft und ihrer Räte
abhängig, wie auch im Kapitel von der Kirchendisziplin der KO 1578 niedergelegt ist. Dem Würt-
temberger Konvent der Superintendenz (dem Synodus), der durch die Verbindung mit der Visita-
tion ganz andere Aufgaben hatte, entnahm Hyso als vorbildlich, daß er nur ein beratendes Gremium
sei. Dies erschien besonders wichtig, da der Öhringer Konvent in dei Regel nur mit Geistlichen be-
setzt sein sollte. Deswegen fügte Hyso auch in der Ordnung ein, daß der Konvent nur auf aus-
drücklichen und speziellen Befehl der betreffenden Herrschaft(en) beraten dürfte.

Besonderheit

Neben der Übernahme von Luthers (Wittenberger) Ordinationsformular (WA 38, 423-431)
ließen sich nur Beziehungen zur Württ. KO 1559 feststellen.

Karl Müller unterschied zwei Haupttypen der Konsistorialverfassung im lutherischen Deutsch-
land 23: Die kursächsischen Konsistorien nahmen in erster Linie die Funktion der bischöflichen Ge-
richte und erst in zweiter Linie administrative Aufgaben wahr, waren also vor allem Ehe- und
Zuchtgerichte. Diese durch die Markgrafschaft Brandenburg vermittelte Konzeption konnte sichin

19 1. Yon denen, so sich mehr dann mit einer person
ehlich verlobt haben. 2. Yon denen, so in verbotte-
nen graden und sipschaften zusammen heyraten.

3. Von kindern, so sich ohne vorwissen und wider
ihrer eltern und vormunder willen verheyraten.

4. [Von denen, so einander der ehe nicht gestendig].

5. Von der, welche vor dem verlöhnus von einem
andern unwidersprechlich geschwecht oder auch ge-
schwengert worden ist. 6. Eheschiedung.

20 Siehe S. 356.

21 Handschrift D. Schreiben an Graf Wolfgang 24. 4.
1571, Wald XV A 36 und Konzept Lang LXXII 12.

22 Bl. 254 a: Wie und wann ein gemeiner conventus des
consistorii bey unser cantzley der superintendentz
halben gehalten soll werden.

23 K. Müller, Die Anfänge der Konsistorialverfassung
im lutherischen Deutschland. In: Müller, Aus der
akademischen Arheit. Tübingen 1930, 175-191.

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25 Sehling, Bd. XV, Württemberg I
 
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