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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0127
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11. Pfarrpräsentationsordnung

a. Ordnung, wie die neuen pfarrherrn der kirchen fürgestelt
und ihnen auß hefelch unßerer gnädigen herrschaft
das pfarrampt befohlen soll werden

b. Präsentationsbefehl vom 14. März 1572

Entstehung

Die Reichsstadt Schwäbisch Hall snchte, innerhalb der ,,Landwehr“ (einem Grenzzaun) durch
Erwerbung aller Rechte ein geschlossenes Territorium zu bilden. Neben anderen Streitpunkten
führte der Zwist zwischen der evangelischen Reichsstadt und den altgläubigen Grafen von Hohen-
lohe über die Pfarrbesetzung zum Untermünkheimer Tag unter Vermittlung Landgraf Philipps von
Hessen 1. Am 1.2. 1543 stimmte Hohenlohe zu, daß die Pfarreien Jungholzhausen, Münkheim, Gai-
lenkirchen, Braunsbach und clie Eiliale (Kaplanei) Enslingen mit „Priestern gemäß der Augsburgi-
schen Konfession“ versehen werden, Hohenlohe aber das Pfarrbesetzungsrecht in Untermünkheim
behält 2. Im Untermünkheimer Vertrag vom 6.2.1543 wurde bestimmt, daß die Grafen von Hohen-
lohe bei ihren Patronatspfarreien und Kaplaneien innerhalb der Landwehr die Kandidaten nach
der Augsburgischen Konfession präsentieren können, wenn sie vorher in Hall examiniert wur-
den 3. Am 6.5.1543 verlangte Hohenlohe, daß der Kandidat eine Examensurkunde von Geist-
lichen der Städte Nürnberg oder Augsburg bringen müsse 4. Der Streit ging aber weiter. Am 7. 5.
1544 rechtfertigten sich die Grafen wegen Nichthaltung des Vertrages; der Untermünkheimer
Pfarrer hatte den in der Grafschaft üblichen Revers nicht unterschrieben 5. Für die Herkunft der
Ordnung aus Hall spricht neben den genannten Umständen auch die vermutliche Verfasserschaft
von Johannes Brenz.

Verwandte Ordnungen

Pfalz 1556: Form der Einführung von Kirchendienern von 1556. Üherschrift: Uf volgende weiß soll ain neuer
pfarher oder diacon vom superattendenten installiert und der kirchen commendirt werden. Sehling 14, 241-243.
Als Beilage zur Instruktion der Spezialsuperintendenten sind eine von der Kurpfalz nach Neuburg ühersandte
Kopie und ein entsprechender Text im Neuburger Entwurf erhalten. Dies Formular scheint von Johannes Brenz
zu stammen und von Neuburg in die Kurpfalz übernommen worden zu sein 8. Dafür spricht weitgehende Über-
einstimmung mit

Württ. KO 1559 Bl. 106a—109a (Reyscher 8, 234ff.). Überschrift: Auf wölche weiß ein newer kirchendiener
von den superintendenten seiner kirchen commendiert, eingeleibt und installiert werden soll. Die Württ. KO
enthält ältere Formulare. Der hohenlohische Text kann wahrscheinlich zur Bekonstruktion des Brenzschen
Formulars beitragen.

Durchführung

Aus der Aufnahme der PräsentationsO. in die Kopialbücher der Verträge mit Schwäbisch Hall (A und B)
läßt sich entnehmen, daß das Formular von Hohenlohe für die umstrittenen Pfarreien und besonders Unter-
münkheim verwendet wurde.

1 K. Ulshöfer, Der Untermünkheimer Tag und Ab-
schied. WF 50 (NF 40, 1966), 280-292. - K. Uls-
höfer, Hern Peter ITerolts, caplons zu Enslingen,
bekantnus und antwort seines christenlichen glau-
bens. BWKG 1966/67, 18-26.

2 Politisch.es Archiv d. Landgrafen Philipp d. Groß-

mütigen von Hessen. Hrsg. Friedrich Küch. Bd 2.

Leipzig 1910 (Publikationen a. d. K. Preuß. Staats-

archiven. 85), Nr. 1920, S. 550. Dort kurzer Inhalt
des Aktenbandes im Staatsarchiv Marburg, PA
1920, hier Bl. 164-167.

3 A.a.O. Bl. 129a.

4 A.a.O. Bl. 182-185.

6 A.a.O. Bl. 211-216.

6 Sehling 14, 30.

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