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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0128
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11. Pfarrpräsentationsordnung

Nach der Durchführung der Reformation in Hohenlohe wurde das Formular mit großer Wahrscheinlichkeit
in die KO von ca. 1556 aufgenommen, die sonst nicht erhalten ist 7. In dem Entwurf der KO 1577 war ein Ab-
schnitt von ,,der ordenlichen beruffung und ordinirung“ enthalten. Der Weikersheimer Superintendent Yeit
Mögner beanstandete das Fortlassen der Schlußermahnung, die der Öhringer Superintendent Johann Hartmann
(1556—1576) gebraucht habe, ,,die auch einem durchs hertz dringet“ 8. In die KO 1578 wurde kein entsprechender
Abschnitt aufgenommen; dafür finden sich in den Kapitels- und Konsistorialordnungen von 1579 (abweichende)
Ordnungen der Ordination und Investitur 9. Die alte Präsentations- hzw. Investiturordnung wurde aher nach-
weishch bis Ende des 16. Jahrhunderts weiter verwendet. Graf Wolfgang hatte nach der Assignationsteilung
von 1574 für die Besetzung der Pfarreien im Langenburger Teil die Verantwortung. Die Nennung allein seines
Namens in einer Ordnung (C) bei fortbestehender gemeinsamer Regierung wäre erstaunlich. Nach der Teilung
1586, bei der Wolfgang Weikersheim erhielt, verselbständigten sich aber die Kirchenwesen. Trotz der Wortform
„ordinire“ für ,,ordne“ handelt es sich nicht um ein Ordinationsformular im eigenthchen Sinne, sondern um die
Form der Investitur in eine Gemeinde. Beispielsweise hat am 3. 1. 1601 der Langenburger Pfarrer Veit Mögner
um eine Instruktion zur Präsentation des Pfarrverwesers in Schrozberg. Er selher sei in der Grafschaft ,,imo
eodemque solemni ritu“ viermal in verschiedenen Gemeinden präsentiert und eingesetzt worden (1561 Niedern-
hall, 1564 [?] Eschelbach, 1571 Weikersheim, 1587 Langenburg) 10.

Druckvorlagen

a. Ordnung, wie die neuen pfarrherrn der kirchen fürgestelt...

A: Abschrift in Kopialbuch von Verträgen zwischen Hohenlohe mit Schwäbisch Hall und Rothenhurg.
BH F 37. Bl. 1-138: Uffgei’ichte verträg und recess zwischen Hohenloe und der statt Hall. (1522-1765, dahei
his 1611 dieselbe Schrift.) Unsere Ordnung Bl. 9b-lla zwischen dem Untermünkheimer Vertrag und dazugehö-
rigen Schreiben 1543 und dem Untermünkheimer Abschied wegen der Geleitsstreitigkeiten u.a. von 1553.

B: Dasselbe. BH F 5. S. 1-284: Uffgerichte verträg und recess zwischen Hohenloe und der statt Hall.
(1522-1757, dabei bis 1663 dieselbe Schrift.) Unsere Ordnung S. 22-26 zwischen denselben Stücken wie A.

C: Abschrift für die Hand des Ordinierenden unter der Regierung Graf Wolfgangs. Lang LXXI 7, lag bei
der EheO. 1572. 1 gefalteter Bogen, der 4 Bl. 21,5 X 17 cm ergibt, die beiden letzten Bl. frei. Ein Vermerk ,,B“
zeigt die Verwendung als Beilage.

Mögner 1577: Niederschrift der Schlußermahnung in einem Gutachten an Gräfin Anna und Graf Wolfgang,
22. Juli 1577. Lang LXXI, 12, 1.

Wahrheits- Und Rechts-gegründeter Beweis... o. O. 1748, Beilage Nr. 59: Extractus der Graffschaft Hohen-
lohe Pfarr-Praesentations-Ordnung. Titul: Form einer Praesentation, wie die Pfarrherrn denen Gemeinden in
der Grafschaft Plohenlohe fürgestellt werden sollen etc. Enthält Beginn bis zu unserer Anm. 3.

b. Präsentationsbefehl.

A: Befehl an den Neuensteiner Superintendenten Gallus Hartmann zur Präsentation von Martin Ruck in
Billingsbach vom 14. März 1572. Weik A XIV 5, z.Z. zur Neuverzeichnung im HStA Stuttgart.

a. Ordnung, wie die neuen pfarrherrn
der kirchen fürgestelt und ihnen auß
befelch unßerer gfnädigen] herrschaft
das pfarrampt befohlen soll werden

So die käch und volk beysamen, sollen nach ge-
wohnheit psalmen gesungen und das gebett sambt
der lection für dem altar verleßen werden.

7 S. 116 f. Vgl. den Präsentationsbefehl von 1572,
S. 114.

8 Lang LXXI 12, 8.

9 Nr. 26 § 5, Nr. 27 § 3. In diesen Ordnungen ist je-
weils ein Gebet ühereinstimmend.

10 Lang LXII 7, 26.

Darauf soll die predigt nach ordnung beschehen;
nach beschehener predigt solle der schulmeister mit
den schulern und gemain Nun bitten wir den Hei-
ligen Geist singen 1.

Wann dieses gesang vollendet, solle der super-
intendens für dem altar stehen, den neuen pfarr-
herrn für sich stellen und sich zum volk wenden
und erstlich dem pfarrvolk anzeigen, daß der neu

1 Von Luther, EKG 99. Auch Württ. KO 1559 und
Pfalz 1556 dieses Lied zu Beginn, darauf Predigt
vom Ministerio verbi. In Hohenlohe soll die Hand-
lung erst nach der gewöhnlichen Predigt, also nur
an Sonn- und Feiertagen, stattfinden.

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