Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0132
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
12. Visitation 1558

a. Visitations- und Kirchenordnung von 1558
b. Waldenburger Generalartikel nach der Visitation

Literatur:

Franz, Kirchenleitung, 38—55.

Die vorausgesetzten Kirchenordnungen

Wichtig für das Verständnis der hohenlohischen Kirchengeschichte in der Zeit von 1556 bis
1577 ist die Frage nach der erwähnten Kirchenordnung. Es ergibt sich eindentig aus der Visita-
tionsO., der KO 1571 (Nr. 18c) und 1578 (Nr. 25) und weiteren Zeugnissen, daß die KO 1553 (Nr. 5)
nicht gemeint ist. Dem widerspricht nicht, daß z.B. die auf Luthers Taufbüclilein beruhende Tauf-
form kaum geändert zu werden brauchte. Die erwähnte ,,Agend(a)“ wurde für die Eeiertagsliste,
Verhör der Kommunikanten, Abendmahls-, Tauf- und Nottaufform und die Einsegnung der Ehe-
leute 1 verwendet. All dies paßt auf die Brandenburg-Nürnbergische KO von 1533, die schon 1553
für die Kollekten benutzt werden sollte und die in den genannten Punkten der KO 1578 als Vorbild
diente. Bei der Durchführung der Reformation 1556 wurde durch die Prädikanten J.Hartmann
und D.Pythonius diese markgräfliche Ordnung übergeben, nachdem Pythonius 30 Exemplare
in Nürnberg besorgt hatte 2.

Da die Brand. KO nicht alle Fragen behandelte, wurcle zur Ergänzung eine nicht erhaltene
handschriftliche hohenlohische Ordnung, ,,unser gnedigen herren kirchenordnung“, für beide
Teilgrafschaften gemeinsam erstellt. Sie enthielt Bestimmungen über die drei Nebengottes-
dienste (Katechismuspredigt mit einem lutherischen Katechismus, Wochenpredigt und Vesper) und
andere gottesdienstliche Handlungen, die Dispensation in Ehesachen (eine kurze Eheordnung?),
eine Bestimmung über die Kirchenzucht bei der Gevatterschaft (Taufpaten) und vor allern auch
Abschnitte über das in Öhringen gehaltene Examen der Kirchendiener und deren Bestallung und
Präsentation 3.

Da die ergänzende hohenlohische Ordnung nicht überall vorhanden war, wurde bei der Visi-
tation von 1571 in der Neuensteiner Herrschaft allen Pfarrern ein kurzer Auszug übergeben,
damit überall ,,der ceremonien halb nach der Oringer kirchenordnung gleicheit gehalten werd“
(Nr. 18c). Die darin enthaltenen Bezüge auf ,,unsere kirchenordnung“ oder die „ordnung“ ent-
sprechen den Beziigen auf die ,,Agende“ in der VisitationsO. 1558 und müssen der Brand. KO
1533 gegolten liaben, die als gedruckte Ordnung in allen Pfarrämtern vorhanden gewesen sein sollte.
In einigen östlichen Gemeinden, die vorher nur die Brand. KO gehalten hatten, wurde um der Ein-

1 Einsegnung bezeugt in der KO 1571 (S. 168).

2 Brand. KO 1533 Sehling 11, 140-205. Kaul der
Exemplare oben Nr. 7a, Anm. 7. Übergabe der
Ordnung bei der Reformation bezeugt von Balthasar
Geiger in Schäftersheim 25. 7. 1577, Lang LXXI,
12. Er erhielt sie ,,neben anderen pfarrern“. Ver-

wendung in Schillingsfürst siehe Nr. 23. Nach die-
sem Zeugnis wurde die Brand. KO für Taufe,

Abendmahl und Eheschließung auch in Öhringen
verwendet. Sie galt in Gaggstatt (Visitationsproto-
koll 1571, GA 15, 4), und Mögner in Weikersheim
berief sich 1577 auf „unser getruckte bißhero ge-
tibte kyrchenordnung, die lehrt uns, das fest Visi-
tationis Mariae uf Assumptionis Mariae verlegen... “
(Lang LXXI 12; siehe Sehling 11, 204).

3 Siehe oben S. 114.

116
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften