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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0133
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12. Visitation 1558

heitlichkeit willen anscheinend eine gewisse Änderung der Zeremonien nötig, ,,dieweil diß zu
Oringew als in der hauptkirchen gewohnlich“. Der Pfarrer von Gaggstatt, der sich cler „margre-
vischen kirchenordnung“ bediente, bestätigte 1571, claß er „hinfurter wie auch biß daher sich
nach her Jacobs richten“ wolle. Das ist das einzige Zeugnis, daß bei der Abfassung der Kirchenord-
nung von ca. 1556 der Württemberger Jakob Andreä eine maßgebliche Rolle spielte. Wenn auch
Wibels Nachrichten von der Verfasserschaft Andreäs bei der Kirchenordnung von 1553 und einer
leitenden Mitwirkung bei cler Generalvisitation 1556 nicht zutreffen können, liegt ihnen offensicht-
lich clie Tatsache eines Besuches Andreäs zu Hohenlohe in clieser Zeit zugrunde; wurde Andreä
doch auch sonst 1556-1558 bei cler Reformation mehrerer Territorien, für die der Augsburger
Religionsfriede den Anstoß gegeben hatte, herangezogen 4. Wie bei dem Examen in Öhringen 1556
die Prädikanten aus Württemberg und Franken gemeinsam die Reformation durchführten, so
wurden dann zusammen clie Brandenburg-Nürnbergische Kirchenordnung und eine unter württem-
bergischem Einffuß stehencle Ergänzung benutzt. Wenn der Hauptgottesdienst auch liturgisch gefüll-
ter als in Wiirttemberg war, konnte Graf Wolfgang 1574 mit gewissem Recht bei Herzog Ludwig
von Württemberg um einen Hofprediger bitten, weil ,,die kirchenceremonien ebenmeßig einander
gleichformig“ 5.

Benutzte fremde Ordnungen

Man plante 1558 in Hohenlohe, die Superintendentur- und Kapiteleinteilung der Markgraf-
schaft Brandenburg gemäß der SynodalO. von 1556 6 und besonclers der VisitationsO. vom 1. August
1558 unter Berücksichtigung der andersartigen Verhältnisse einzuführen, unterließ es aber schließ-
lich. Zacharias Hyso schrieb im Bedenken an Graf Wolfgang vom 29. 10. 1577 7: ,,Auß waß erheb-
lichen ursachen aber solches in lebzeiten E.G. freundlichen, lieben herrn und vatters, auch in zeit
E.G. gemainen regierung 8 nit für ratsam angesehen werden wöllen (wie dan solches auch einst uf
der ban gewesen), auch nach gelegenheit der graveschaft ämpter, kirchendiener, undertonen und
ander ungelegenheit halben mehr nit sein können, uncl waß auch Brandenburgs halben fürnemblich
darwider zu bedenken und nit also stracks uf seine lands- und kirchenordnung zu gehen seye, claß
werden E.G. sonder zweivel sich noch wohl zu erinnern wißen, und zu lang sein wurde, wann das
alles underschiedlich alher gesatzt werden solte.“ Die brandenburgische VisitationsO., die als Vor-
bilcl für Hohenlohe ausführlich beraten wurde, ist nicht erhalten 9. Bekannt sind aber Richtlinien,
die die Superintendenten bei der Visitation des Kulmbacher Oberlancles beachten wollten 10. Am
13. Juli 1558 war schon eine Verordnung an das Kloster Heilsbronn ergangen, Geldbeträge für die
kommende Visitation zu senden. Im November wurden die Pfarrer, Schulmeister und Kantoren
der umliegenden Orte zur Visitation (in Eorm einer Spezialsynode) nach Heilsbronn befohlen. In
Kitzingen erfolgte die Visitation 1560 11.

4 Wibel 1, 370. - R. Müller-Streisand, Theologie und
Kirchenpolitik hei Jakob Andreä bis zum Jahr 1596.
BWKG- 1960/61, 224-395, besonders 271-275.

5 HStA A 63, 44, 6.

6 Sehling 11, 338-343.

7 GA 14, 4.

8 Nach Graf Ludwig Casimirs Tod 1564 regierte Graf
Wolfgang mit seiner Mutter und seinen Brüdern ge-
meinsam.

9 F. Vogtherr, Die Verfassung d. evang.-luth. Kirche

in den ehem. Fürstentümern Ansbach u. Bayreuth,

in: Beiträge z. bayer. Kirchengeschichte 2 (1896),
209-221 und 269-287, und Simon in Sehling 11 er-
wähnen die Ordnung nicht. In den Staats- und Lan-
deskirchlichen Archiven in Nürnberg ist sie nicht
festzustellen.

i° Vermahnung an die ministros ecclesiarum in der
specialvisitation des Culmbacher bezirkts, beraten
in Kulmbach am 3. 10. 1558, Sehling 11, 344f.

11 O. Muck, Geschichte von Kloster Heilsbronn von
der Hrzeit bis zur Neuzeit. Bd. 1. Nördlingen 1879,
491 f., 530. - Sehling 11, 295.

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