12. Yisitation 1558
Die Bemerkung von Hyso bezog sich nur auf die Einführung einer Kapitels- und Superinten-
denturgliederung, für die clie Grafschaft zu klein sei. Eie Ordnung vom 1. 8. 1558 wircl aber auch
Fragstücke uncl Teile einer Kirchenordnung, für deren Eurchführung die Superintendenten sorgen
sollten, enthalten haben. Hie Geistlichen auf der Ansbacher Synode von 1556 hatten auch nicht nur
ein Gutachten als Gruncllage der SynodalO. erarbeitet, sondern sich auch auf Ergänzungen zur
Brand. KO 1533 geeinigt. Die erhaltene Kulmbacher Vermahnung kann clann eine Kurzfassung,
die bei cler Visitation clen Pfarrern übergeben wurde, darstellen 12.
Hie Vorrede unserer VisitationsO. ist abhängig von Luthers Vorrede zu dem von Melanchthon
verfaßten ,,Unterricht cler Visitatorn, an clie Pfarhern ym Kurfurstenthum zu Sachssen“, 1528 12a.
Abdruck Sehling 1, 148. - WA 26, 195-201 (Vorrede), Bibliographie WA 26, 189-192.
Die interessanten Ausführungen über die Kirchenzucht durch die Pfarrer im 11. Kapitel un-
serer Ordnung können aus dem fränkischen Raum angeregt sein. In der genannten brandenburgi-
schen Visitationsvermahnung sind Bestimmungen über die Abweisung vom Abendmahl, Gevatter-
schaft uncl Beerdigung enthalten. Der markgräfliche Pfarrer von Schmalfelden exkommunizierte
ab 1562 zwei Jahre lang hohenlohische Untertanen 13.
Im verbreiteten Agendbüchlein Veit Dietrichs (in Nürnberg) findet sich ab 1544 ein ausführ-
liches Kapitel Von dem Bann 14, das nach privaten Ermahnungen und cler 3. Ermahnung durch den
Kirchendiener den Bann von offener Kanzel allein durch den Kirchendiener vorsieht.
Martin Bucer hatte sich besonders für eine Kirchenzucht in Straßburg eingesetzt und mög-
licherweise Johann Hartmann, wahrscheinlich der Verfasser unserer VisitationsO., beeinflußt, der
in Straßburg studiert hatte und in Memmingen und Württemberg Pfarrer gewesen war. Bucer
hatte 1538 sein Programm in seiner Hauptschrift ,,Von cler waren Seelsorge und dem rechten Hir-
tendienst, wie clerselbige in cler Kirchen Christi bestellet und verrichtet werden solle“ nieder-
gelegt 15. In Memmingen wurde die Kirchenzucht durch „Kirchenpfleger“ geübt und war der Bann
von der Genehmigung des Rates abhängig. In Württemberg hatte Brenz durchgesetzt, daß die
Kirchenzucht von cler zentralen Behörcle geiibt wurde, nachdem Jakob iWdreä sich für das Ex-
kommunikationsrecht der Pfarrer eingesetzt hatte 16. Daß Andreä in Hohenlohe trotzdem für seine
eigenen Pläne eingetreten wäre, ist kaum anzunehmen.
12 Sehling 11, 294. 335-337. Appendix und erclerung
etlicher stuck und articul zur kürchenordnung ge-
hörig, deren sich dazumal die herren superinten-
denten und pastorn, zu Onoltzbach versamlet, ver-
glichen hahen. Zur Kurzfassung vgl. unsere Nr. 18c.
Bei der Kulmbacher Yermahnung handelt es sich
nach Sehling 11, 295 um Aufzeichnungen für eine
kommende VisitationsO. Vgl. L. Kraußold, Ge-
schichte d. evang. Kirche im ehem. Fürstenthum
Bayreuth. Erlangen 1860, 144-146.
12 a 2. Ausg. f. Herzogtum Sachsen 1538/39, 3. Ausg. f.
Bistum Naumburg 1545.
13 Jakob Scheuermann in Schmalfelden, Kr. Crails-
heim, exkommunizierte Gemeindeglieder in Speck-
heim. PA 102, 5, 5.
14 Sehling 11, 522-527.
15 Martin Bucers Deutsche Schriften Bd. 7 (hrsg. v. R.
Stu'p'perich). Gütersloh 1964, S. 67-245. Dazu W.
Köhler, Zürcher Ehegericht und Genfer Konsisto-
rium. Bd. 2. Leipzig 1942, S. 446-455. Das Bucer-
Institut in Münster konnte eine wörtliche Abhän-
gigkeit unseres Kapitels von einem Bucer-Text
nicht feststellen.
16 Zu Memmingen Köhler a.a. O. 2, 19, 34—37, 164—166.
- M. Brecht, Kirchenordnung und Kirchenzucht in
Württemberg vom 16. bis zum 18. Jahrhundert.
1967, 41-47.
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Die Bemerkung von Hyso bezog sich nur auf die Einführung einer Kapitels- und Superinten-
denturgliederung, für die clie Grafschaft zu klein sei. Eie Ordnung vom 1. 8. 1558 wircl aber auch
Fragstücke uncl Teile einer Kirchenordnung, für deren Eurchführung die Superintendenten sorgen
sollten, enthalten haben. Hie Geistlichen auf der Ansbacher Synode von 1556 hatten auch nicht nur
ein Gutachten als Gruncllage der SynodalO. erarbeitet, sondern sich auch auf Ergänzungen zur
Brand. KO 1533 geeinigt. Die erhaltene Kulmbacher Vermahnung kann clann eine Kurzfassung,
die bei cler Visitation clen Pfarrern übergeben wurde, darstellen 12.
Hie Vorrede unserer VisitationsO. ist abhängig von Luthers Vorrede zu dem von Melanchthon
verfaßten ,,Unterricht cler Visitatorn, an clie Pfarhern ym Kurfurstenthum zu Sachssen“, 1528 12a.
Abdruck Sehling 1, 148. - WA 26, 195-201 (Vorrede), Bibliographie WA 26, 189-192.
Die interessanten Ausführungen über die Kirchenzucht durch die Pfarrer im 11. Kapitel un-
serer Ordnung können aus dem fränkischen Raum angeregt sein. In der genannten brandenburgi-
schen Visitationsvermahnung sind Bestimmungen über die Abweisung vom Abendmahl, Gevatter-
schaft uncl Beerdigung enthalten. Der markgräfliche Pfarrer von Schmalfelden exkommunizierte
ab 1562 zwei Jahre lang hohenlohische Untertanen 13.
Im verbreiteten Agendbüchlein Veit Dietrichs (in Nürnberg) findet sich ab 1544 ein ausführ-
liches Kapitel Von dem Bann 14, das nach privaten Ermahnungen und cler 3. Ermahnung durch den
Kirchendiener den Bann von offener Kanzel allein durch den Kirchendiener vorsieht.
Martin Bucer hatte sich besonders für eine Kirchenzucht in Straßburg eingesetzt und mög-
licherweise Johann Hartmann, wahrscheinlich der Verfasser unserer VisitationsO., beeinflußt, der
in Straßburg studiert hatte und in Memmingen und Württemberg Pfarrer gewesen war. Bucer
hatte 1538 sein Programm in seiner Hauptschrift ,,Von cler waren Seelsorge und dem rechten Hir-
tendienst, wie clerselbige in cler Kirchen Christi bestellet und verrichtet werden solle“ nieder-
gelegt 15. In Memmingen wurde die Kirchenzucht durch „Kirchenpfleger“ geübt und war der Bann
von der Genehmigung des Rates abhängig. In Württemberg hatte Brenz durchgesetzt, daß die
Kirchenzucht von cler zentralen Behörcle geiibt wurde, nachdem Jakob iWdreä sich für das Ex-
kommunikationsrecht der Pfarrer eingesetzt hatte 16. Daß Andreä in Hohenlohe trotzdem für seine
eigenen Pläne eingetreten wäre, ist kaum anzunehmen.
12 Sehling 11, 294. 335-337. Appendix und erclerung
etlicher stuck und articul zur kürchenordnung ge-
hörig, deren sich dazumal die herren superinten-
denten und pastorn, zu Onoltzbach versamlet, ver-
glichen hahen. Zur Kurzfassung vgl. unsere Nr. 18c.
Bei der Kulmbacher Yermahnung handelt es sich
nach Sehling 11, 295 um Aufzeichnungen für eine
kommende VisitationsO. Vgl. L. Kraußold, Ge-
schichte d. evang. Kirche im ehem. Fürstenthum
Bayreuth. Erlangen 1860, 144-146.
12 a 2. Ausg. f. Herzogtum Sachsen 1538/39, 3. Ausg. f.
Bistum Naumburg 1545.
13 Jakob Scheuermann in Schmalfelden, Kr. Crails-
heim, exkommunizierte Gemeindeglieder in Speck-
heim. PA 102, 5, 5.
14 Sehling 11, 522-527.
15 Martin Bucers Deutsche Schriften Bd. 7 (hrsg. v. R.
Stu'p'perich). Gütersloh 1964, S. 67-245. Dazu W.
Köhler, Zürcher Ehegericht und Genfer Konsisto-
rium. Bd. 2. Leipzig 1942, S. 446-455. Das Bucer-
Institut in Münster konnte eine wörtliche Abhän-
gigkeit unseres Kapitels von einem Bucer-Text
nicht feststellen.
16 Zu Memmingen Köhler a.a. O. 2, 19, 34—37, 164—166.
- M. Brecht, Kirchenordnung und Kirchenzucht in
Württemberg vom 16. bis zum 18. Jahrhundert.
1967, 41-47.
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