L9. Eheordnung 1572
tum foder anderer gestalt f ernstlich gestrafFt wer-
den.
Und woverr ^sie vor dem kirchgang leichtfertiger
weiß beyschlaffen und hernacher die ehe^ nicht zu-
gelassen würde, soll alßdann die mannspersonn 11 em
monat lang in turn gelegt und uf sem kosten mit
wasser und brot gespeist * 1 und die weibspersonn
vierzehen tag in dem narrenheußlin ebenmessig mit
wasser und brot gestrafft, und von wegen der
schwechung und schwengerung gehalten werden wie
hieoben verordnet worden.
Im fall aber hernacher solche strittige ehe zuge-
lassen würden, sollen iedoch beede personnen von
wegen solches kheimblichen beyschlaffs k, und nemb-
lich clie mannspersonn acht tage im turn mit wasser
und brot und die weibspersonn vier tag nicht weni-
ger mit wasser und brot 1 gelegt und gespeißt, und m
kehi spil, gäst oder dantz zugelassen werden: darbei-
neben der weibspersonn, wo sie ein iungfraw gewe-
sen, ein krenzlin zum kirchgang zu tragen verbotten
sein.
Würde aber alleinich der beyschlaff und mitnich-
ten clie ehe bewisen, soll alßdann die manspersonn
14 tag im turn und die weibspersonn 8 tag im
narrenheußlin mit wasser und brot gestrafft 11 und
der verlustigt teil darzu denn obsigenden in kosten
verdambt werden.
[3.] Von denn verbottenen graden der
blutsfreundschaft und schwagerschaft
Wir setzen, ordnen und wollen auch, das keiner
unserer undertannen, hindersaß oder angehorigei,
f-f D (nach Langf.): in andere weg nach gelegenheit
der personen und umbstend.
I) (nach Langf.): in obvermelten strittigen ehe-
sachen die eheverlobung und darzu schwengerung
oder zum wenigsten das beyschlaffen und schwe-
chung bekant oder hewiesen und aber solche ehe
auser einicher ursachen hernacher.
h D (nach Langf.): + von wegen solcher schwange-
rung, schwechung oder beyschlaffens.
1 B: gestrafft.
k-k D (nach Langf.): unordenlichen, heimbhchen bey-
schlaffens vor oder nach zulaßung der ehe, auch
dem kirchgang, wie uns oder unsere rät das fur
ratsamb ansicht.
1 B (nach Langf.): + ebenmessig.
m B (nach Langf.): + darzu ihnen.
n B: gespeist.
was würde, wesens oder stands der seye, sich mit
dennen personnen ehelich verpflichte, welche in
göttlichen und keyserlichen rechten, auch von we-
gen natürlicher zucht und erbarkeit verbotten sind.
Nemblich so setzen, ordnen und wollen wir, daß
ein personn, die der andern mit plutsfreundschaft
in der rechten auf- oder absteigenden hnnien ver-
wandt ist, soverr und weit sich dieselbig linien a er-
streckt, durchaus sich mit derselbigen personn nit
verheuraten solle; dann solche b begehn ein blut-
schand und sollen von uns ernsthch an leib und le-
ben gestrafft werden.
Wir wollen verner, das die blutsverwandten
freund in der beseitslinnien, hinuf- und hinabwerts
zu rechnen, welche c an statt unserer vatter, mütter,
auch sön und dochter geachtet werden, sich mitein-
ander nicht verehehchen noch d vermischen sollen:
dann solche ehe durch Gott und die natur, auch
keyserliche gesetz verbotten sind.
Sovil aber che blutsfreundschaft in der beseits-
hnnien betreffen tut, wollen wir, das under denn-
selbigen die ehe biß an denn vierten gradt ver-
botten, im vierten gradt aber, es sei in gleicher oder
ungleicher linnien, menigclich erlaubt und frei ge-
lassen sein solle.
Demnach auch die ehe von wegen der schwager-
schaft in vil weg verpotten ist, so wollen und ordnen
wir, das die ehe in der rechten auf- oder absteigender
linnien der schwagerschaft durchauß, aber in der
beseitshnmen biß an denn vierten gradt 1, bei ver-
meidung unserer ungnadt, auch ernstlicher straff,
verbotten sem solle e.
a Fehlt A.
b D: + alle werden fur unsere vatter und mutter,
auch söhn und dochter gerechnet, und welche sich
under diesen zusammen leiblich vermischen, die.
0 D: + ebenmeßig.
d B: und.
e PO 1583 hierher der spätere Abschnitt: Wie dann
ein iedes ... erkundigen. Danach: + Dann alle per-
sonen und glid, so von uns in diser unser ordnung be-
stimpt und verbotten sind, die sind zum teil von
Gott [... wie Langf. (S. 185 f.)...] not füeren. Derohal-
ben so wöllen [... wie Langf. (S. 186f.) ...] verwisen
sollen werden.
1 = ausschließlich des 4. Grades bis zum 3. Grad. Die-
serumfaßtnachder Langfassung(S. 185) des Bruders
Sohns (oder Tochter) Tochtermann, des Manns
Bruders (oder Schwester) Sohns Sohn usw.
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tum foder anderer gestalt f ernstlich gestrafFt wer-
den.
Und woverr ^sie vor dem kirchgang leichtfertiger
weiß beyschlaffen und hernacher die ehe^ nicht zu-
gelassen würde, soll alßdann die mannspersonn 11 em
monat lang in turn gelegt und uf sem kosten mit
wasser und brot gespeist * 1 und die weibspersonn
vierzehen tag in dem narrenheußlin ebenmessig mit
wasser und brot gestrafft, und von wegen der
schwechung und schwengerung gehalten werden wie
hieoben verordnet worden.
Im fall aber hernacher solche strittige ehe zuge-
lassen würden, sollen iedoch beede personnen von
wegen solches kheimblichen beyschlaffs k, und nemb-
lich clie mannspersonn acht tage im turn mit wasser
und brot und die weibspersonn vier tag nicht weni-
ger mit wasser und brot 1 gelegt und gespeißt, und m
kehi spil, gäst oder dantz zugelassen werden: darbei-
neben der weibspersonn, wo sie ein iungfraw gewe-
sen, ein krenzlin zum kirchgang zu tragen verbotten
sein.
Würde aber alleinich der beyschlaff und mitnich-
ten clie ehe bewisen, soll alßdann die manspersonn
14 tag im turn und die weibspersonn 8 tag im
narrenheußlin mit wasser und brot gestrafft 11 und
der verlustigt teil darzu denn obsigenden in kosten
verdambt werden.
[3.] Von denn verbottenen graden der
blutsfreundschaft und schwagerschaft
Wir setzen, ordnen und wollen auch, das keiner
unserer undertannen, hindersaß oder angehorigei,
f-f D (nach Langf.): in andere weg nach gelegenheit
der personen und umbstend.
I) (nach Langf.): in obvermelten strittigen ehe-
sachen die eheverlobung und darzu schwengerung
oder zum wenigsten das beyschlaffen und schwe-
chung bekant oder hewiesen und aber solche ehe
auser einicher ursachen hernacher.
h D (nach Langf.): + von wegen solcher schwange-
rung, schwechung oder beyschlaffens.
1 B: gestrafft.
k-k D (nach Langf.): unordenlichen, heimbhchen bey-
schlaffens vor oder nach zulaßung der ehe, auch
dem kirchgang, wie uns oder unsere rät das fur
ratsamb ansicht.
1 B (nach Langf.): + ebenmessig.
m B (nach Langf.): + darzu ihnen.
n B: gespeist.
was würde, wesens oder stands der seye, sich mit
dennen personnen ehelich verpflichte, welche in
göttlichen und keyserlichen rechten, auch von we-
gen natürlicher zucht und erbarkeit verbotten sind.
Nemblich so setzen, ordnen und wollen wir, daß
ein personn, die der andern mit plutsfreundschaft
in der rechten auf- oder absteigenden hnnien ver-
wandt ist, soverr und weit sich dieselbig linien a er-
streckt, durchaus sich mit derselbigen personn nit
verheuraten solle; dann solche b begehn ein blut-
schand und sollen von uns ernsthch an leib und le-
ben gestrafft werden.
Wir wollen verner, das die blutsverwandten
freund in der beseitslinnien, hinuf- und hinabwerts
zu rechnen, welche c an statt unserer vatter, mütter,
auch sön und dochter geachtet werden, sich mitein-
ander nicht verehehchen noch d vermischen sollen:
dann solche ehe durch Gott und die natur, auch
keyserliche gesetz verbotten sind.
Sovil aber che blutsfreundschaft in der beseits-
hnnien betreffen tut, wollen wir, das under denn-
selbigen die ehe biß an denn vierten gradt ver-
botten, im vierten gradt aber, es sei in gleicher oder
ungleicher linnien, menigclich erlaubt und frei ge-
lassen sein solle.
Demnach auch die ehe von wegen der schwager-
schaft in vil weg verpotten ist, so wollen und ordnen
wir, das die ehe in der rechten auf- oder absteigender
linnien der schwagerschaft durchauß, aber in der
beseitshnmen biß an denn vierten gradt 1, bei ver-
meidung unserer ungnadt, auch ernstlicher straff,
verbotten sem solle e.
a Fehlt A.
b D: + alle werden fur unsere vatter und mutter,
auch söhn und dochter gerechnet, und welche sich
under diesen zusammen leiblich vermischen, die.
0 D: + ebenmeßig.
d B: und.
e PO 1583 hierher der spätere Abschnitt: Wie dann
ein iedes ... erkundigen. Danach: + Dann alle per-
sonen und glid, so von uns in diser unser ordnung be-
stimpt und verbotten sind, die sind zum teil von
Gott [... wie Langf. (S. 185 f.)...] not füeren. Derohal-
ben so wöllen [... wie Langf. (S. 186f.) ...] verwisen
sollen werden.
1 = ausschließlich des 4. Grades bis zum 3. Grad. Die-
serumfaßtnachder Langfassung(S. 185) des Bruders
Sohns (oder Tochter) Tochtermann, des Manns
Bruders (oder Schwester) Sohns Sohn usw.
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