Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0223
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
20. Kanzleiordnung

voin 16. August 1574

Literatur:

Ganzhorn, Diss. 26 und 138-140.

Vorgeschichte und Entstehung

Eine KanzleiO. Graf Ludwig Casimirs vom 16. Juli 1561 ist erhalten: ,,Des wolgebornen herrn,
herrn Ludwig Casimirs, graven von Hohenloe und herrn zu Langenberg etc. neuw aufgerichte
cantzleyordnung. 1561“L Am 15. Dezember 1561 wurden die Neuensteiner Kanzleiangehörigen
darauf verpflichtet. Die Ordnung behandelt clas Amt der Räte, die Kanzleistunden und die Expe-
dition, die Renovatur und Registratur, Anhörung der Amts- und anderer Rechnungen und An-
bringung der Zollzeichen.

Graf Ludwig Casimir hatte in seinem Testament 1564 bestimmt, daß nach seinem Tocle (24. 8.
1568) die Regierung und Kanzlei gemeinsam bleiben solle bis alle Söhne 25 Jahre alt und die Schul-
den abgezahlt seien. Neben anderen Ordnungen wurde von den Erben am 9. Dezember 1568 auch
die KanzleiO. neu „ufgerichtet“. 2 Erhalten ist (mit demselben Datum) ein ,,Außtzug etlicher
articul ausser unser Anna, gravin von Hohenloe etc., geborner grafin von Solms etc., witwe, auch
Albrechts, und Wolffgangs, graven von Hohenloe und herren zu Langenburgs etc. gebrudere, new
angestellten cantzleiordnung, so unsern amptsdienern und undertanen zu wissen notwendig und
deren verstendigt werden soll“ 3.

Da bei der gemeinsamen Hofhaltung nur ,,großer uncosten, zerrüttung, unordnung, wieder-
willen, verbitterung und andere unwiederbringliche nachteil“ entstanden 4, wurde die Frage an
Kurfürst August von Sachsen und Landgraf Wilhelm von Hessen geschickt, die einige Räte nach
Neuenstein schickten. Der Neuensteiner Abschied vom 3. November 1573 wurde von Anna, Wolf-
gang, Albrecht und Kurfürst August (und dem Landgrafen) ratifiziert. Bei der vorläufigen ,,Assi-
gnationsteilung“, die am 19. Juli 1574 erfolgte, sollten die Einkünfte der verschiedenen Ämter cles
Neuensteiner Teils auf die drei Hofhaltungen aufgeteilt werden, die Regierung und Kanzlei aber
gemeinsam bleiben 5. Dadurch wurde eine erweiterte KanzleiO. notwendig.

In ihr ist ausgesprochen (§ 6), claß die vorige KanzleiO. von 1568 wegen des kurfürstlichen und
fürstlichen Abschieds und der anderen Verordnungen (über die getrennte Hofhaltung) an vielen
Stellen geändert werden müsse und deswegen zur Vermeidung von Streit (,,irtumb oder mißver-
stand“) kassiert und aufgehoben sein solle. Neben den Bestimmungen über die Haltung der Kir-
chen-, Polizei- und Eheordnungen ist für uns vor allem von Interesse, daß das gemeinsame Kirchen-
examen in Ohringen beibehalten wurde, die Anstellung und Aufsicht der Kirchen- und Schuldiener
aber nicht zur gemeinsamen Regierung gehörte, sondern wie die Hofhaltung als Art Privatsache
jedes Grafen verstanden wurde. Am 3. 9. 1574 schrieb Graf Wolfgang an Herzog Ludwig von Würt-

1 PA 116, 2, 30 Bl., mit Siegel.

2 Unsere Nr. 16, § 10 und 11. - Vorliegende Ordnung

§ 6.

3 PA 116, 2.

4 Informationslibell vom 2. 6. 1586, Vorrede mit
Schilderung der Vorgeschichte (Abschrift BH D. 7).

Informationslibell zur Assignationsteilung PA 48, 2,
1; Kopie PA 49, 3, 4. — Originalnachtragsbrief des
Grafen Albrecht vom 30. 8. 1574 PA 48, 2, 1. -
Schriftstück über die Pfarr- und Schulbesoldung
1574 PA 49, 3, 6.

207
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften