20. Kanzleiordnung 1574
temberg, daß er nach der Teilung eine besondere „haußhaltung“ habe und deswegen einen gelehr-
ten Hofprediger mit reiner Lehre haben wolle, der ,,auch uber die andere meine kirchendiener und
dorfpfarher einen specialem superintendenten geben mochte“ 6. 1575 ist andererseits in einem
Bittschreiben erwähnt, daß ein junger Mann in Weikersheim sich wegen einer Ehesache an die
Obrigkeit, den Grafen (Albrecht), gewandt habe, dieser ihn aber nach der Kanzleiordnung in die
gemeinsame Kanzlei nach Neuenstein verwiesen habe 7.
Nachgeschichte
Graf Albrecht nahm seinen Sitz in Weikersheim und erhielt auch das Amt Ingelfingen. Graf
Wolfgang in Langenburg erhielt die Ämter Döttingen nnd Kirchberg.
Nach dem schon am 16. 11. 1575 erfolgten Tode Graf Albrechts fielen die Einkünfte und die
Kirchenleitung des Amtes Weikersheim an Graf Wolfgang und des Amtes Ingelfingen an Gräfin
Anna und ihre beiden jüngsten Söhne in Neuenstein. Dementsprechend finden sich im Visitations-
protokoll von 1581 bei den Superintendenzen Neuenstein und Ingelfingen Entscheidungen von
Gräfin Anna, während Langenburg und Weikersheim allein Graf Wolfgang unterstanden 8. Obwohl
auch Graf Friedrich 1578 das 25. Lebensjahr erreicht hatte, wurde clie endgültige Landesteilung
erst am 25. 4. 1582 in Weikersheim beschlossen. Graf Philipp war durch die niederländischen Eeld-
züge verhindert, die Erbteilung wurde aber vorbereitet und am 18. 10. 1585 übergaben die Räte
ihr Bedenken und Präparationslibell. Hypolitus Rösch, württembergischer Rat in Stuttgart,
approbierte das Werk als unparteiischer Gutachter (bis auf einen Paragraphen) in Ohringen am
11.2.1586 9, so claß clie Teilung im selben Jahr durchgeführt werden konnte. Erst dadurch erfolgte
die Auflösung des gemeinsamen Kirchenwesens. Da die KanzleiO. von 1574 überholt war, erließ
Graf Wolfgang am 26. 10. 1588 eine KanzleiO. für Weikersheim, in der unter anderem auch ein
Protokoll für die bei der Kanzlei anhängigen Ehe- und Zivilsachen gefordert wurde. Nach dem
Anfall von Neuenstein nach dem Tode Graf Philipps ergab sich der Anlaß für eine verbesserte
KanzleiO. vom 23 4. 1608 10.
Druckvorlage
A: Copia der cantzley-ordnung [zugefügt:] de ao. 1574. Absckrift. PA 116, 2. 30 Bl., davon erstes und
letztes Bl. leer. Rand teilweise beschädigt,
Inhaltsübersicht
[Vorrede] Bl. la, S. 209. - 1. Uncl nemblichen der kirchenordnung halben. Bl. 3a, S. 210. -
2. Von der graffschaft policey-, ehe- und andern außgangnen ordnungen, gemeinen verpotten und
bevelhen. Bl. 4a. S. 211. - 3. Waß fur sachen furnemblich in die gemeine regirung getzogen, auch
fur die gemeine rete und cantzlei gepracht, gemeinlich miteinander verrichtet oder jeder teil fur
sich selbsten verhandlen mag. Bl. 6a. Inhaltsangabe und Teilabdruck von Bl. 9ab: S. 212. - 4. Von
zollen, ungelten, handlohn, hauptrecht, frevel, gerichtsbussen, rugungen, straffen und andern der-
gleichen gefellen 11. Bl. 11b. - 5. Von leibaigenschaft und derselben ledigzelung. Bl. 13a. - 6. Von
6 Originalbrief PIStA A 63, 44, 6. 9 Vorrede des Informationslibells, siehe Anm. 4.
7 Schreiben von Vitus Ath in Weikersheim an Paulus 10 1588: PA 115, 1, 3. 1608: PA 116, 2. Ganzhorn, Diss.
Staudacher, 21. 3. 1575 (Weik B I 40, 9). 45 und 51.
8 Summarische relation der kirchenvisitationsproto- 11 Zu den Begriffen siehe S. llf.
collen 1581 (PA 93, 3, 17). Graf Wolfgang konnte als
Mitvormund auch in Neuenstein mitentscheiden.
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temberg, daß er nach der Teilung eine besondere „haußhaltung“ habe und deswegen einen gelehr-
ten Hofprediger mit reiner Lehre haben wolle, der ,,auch uber die andere meine kirchendiener und
dorfpfarher einen specialem superintendenten geben mochte“ 6. 1575 ist andererseits in einem
Bittschreiben erwähnt, daß ein junger Mann in Weikersheim sich wegen einer Ehesache an die
Obrigkeit, den Grafen (Albrecht), gewandt habe, dieser ihn aber nach der Kanzleiordnung in die
gemeinsame Kanzlei nach Neuenstein verwiesen habe 7.
Nachgeschichte
Graf Albrecht nahm seinen Sitz in Weikersheim und erhielt auch das Amt Ingelfingen. Graf
Wolfgang in Langenburg erhielt die Ämter Döttingen nnd Kirchberg.
Nach dem schon am 16. 11. 1575 erfolgten Tode Graf Albrechts fielen die Einkünfte und die
Kirchenleitung des Amtes Weikersheim an Graf Wolfgang und des Amtes Ingelfingen an Gräfin
Anna und ihre beiden jüngsten Söhne in Neuenstein. Dementsprechend finden sich im Visitations-
protokoll von 1581 bei den Superintendenzen Neuenstein und Ingelfingen Entscheidungen von
Gräfin Anna, während Langenburg und Weikersheim allein Graf Wolfgang unterstanden 8. Obwohl
auch Graf Friedrich 1578 das 25. Lebensjahr erreicht hatte, wurde clie endgültige Landesteilung
erst am 25. 4. 1582 in Weikersheim beschlossen. Graf Philipp war durch die niederländischen Eeld-
züge verhindert, die Erbteilung wurde aber vorbereitet und am 18. 10. 1585 übergaben die Räte
ihr Bedenken und Präparationslibell. Hypolitus Rösch, württembergischer Rat in Stuttgart,
approbierte das Werk als unparteiischer Gutachter (bis auf einen Paragraphen) in Ohringen am
11.2.1586 9, so claß clie Teilung im selben Jahr durchgeführt werden konnte. Erst dadurch erfolgte
die Auflösung des gemeinsamen Kirchenwesens. Da die KanzleiO. von 1574 überholt war, erließ
Graf Wolfgang am 26. 10. 1588 eine KanzleiO. für Weikersheim, in der unter anderem auch ein
Protokoll für die bei der Kanzlei anhängigen Ehe- und Zivilsachen gefordert wurde. Nach dem
Anfall von Neuenstein nach dem Tode Graf Philipps ergab sich der Anlaß für eine verbesserte
KanzleiO. vom 23 4. 1608 10.
Druckvorlage
A: Copia der cantzley-ordnung [zugefügt:] de ao. 1574. Absckrift. PA 116, 2. 30 Bl., davon erstes und
letztes Bl. leer. Rand teilweise beschädigt,
Inhaltsübersicht
[Vorrede] Bl. la, S. 209. - 1. Uncl nemblichen der kirchenordnung halben. Bl. 3a, S. 210. -
2. Von der graffschaft policey-, ehe- und andern außgangnen ordnungen, gemeinen verpotten und
bevelhen. Bl. 4a. S. 211. - 3. Waß fur sachen furnemblich in die gemeine regirung getzogen, auch
fur die gemeine rete und cantzlei gepracht, gemeinlich miteinander verrichtet oder jeder teil fur
sich selbsten verhandlen mag. Bl. 6a. Inhaltsangabe und Teilabdruck von Bl. 9ab: S. 212. - 4. Von
zollen, ungelten, handlohn, hauptrecht, frevel, gerichtsbussen, rugungen, straffen und andern der-
gleichen gefellen 11. Bl. 11b. - 5. Von leibaigenschaft und derselben ledigzelung. Bl. 13a. - 6. Von
6 Originalbrief PIStA A 63, 44, 6. 9 Vorrede des Informationslibells, siehe Anm. 4.
7 Schreiben von Vitus Ath in Weikersheim an Paulus 10 1588: PA 115, 1, 3. 1608: PA 116, 2. Ganzhorn, Diss.
Staudacher, 21. 3. 1575 (Weik B I 40, 9). 45 und 51.
8 Summarische relation der kirchenvisitationsproto- 11 Zu den Begriffen siehe S. llf.
collen 1581 (PA 93, 3, 17). Graf Wolfgang konnte als
Mitvormund auch in Neuenstein mitentscheiden.
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