26. Kapitels- und Visitationsordnung 1579
von
VO 1571: Hohenlohische Visitationsordnung von 1571 (Nr. 18a und b), deren Artikel teilweise von der
Württ. KO 1559 ahhängig sind.
Die Besonderheit vorliegender Ordnung ist die Kombination von Visitationen mit Synoden oder Kapiteln,
die ebenfalls der kirchlichen Aufsicht dienen. Diese Verbindung wurde 1545 in Sachsen vorgeschlagen und dann
von Georg von Anhalt durchgeführt. Mecklenburg 1552 hatte neben den genannten Ordnungen der Markgraf-
schaft und Hanau-Lichtenbergs auch die Kombination, während in Württemberg 1559 die Synoden durch eine
zweite Visitation ersetzt wurden 19. Damit stand Hohenlohe mit dieser Ordnung wie öfters im Spannungsfeld
zwischen Sachsen - Markgrafschaft Brandenburg und Württemberg.
Durchführung
Nach der Vorrede der KonsistorialO. von 1579 haben die Grafen im Vorjahr 1578 neben der
KO auch die Visitations-(usw.)ordnung approbieren und publizieren lassen. Die Ordnung trägt
aber das Datum des 21. 4. 1579. Eine Abschrift (Exemplar C) bezeugt kleinere Änclerungen noch
vor 1581, dem Jahr der Abschaffung der Kapitel (z.B. Betonung der Konkordienformel; die Amts-
diener sollen nur in Ausnahmefällen zur Visitation zugezogen werden; cler Pfarrereid soll dem
Superintenclenten in der Kapitelversammlung gegeben werden).
Die Superintendentureinteilung wurde durchgefiihrt. Sie lag z.B. der Visitation 1581 zugrunde.
Enslingen hatte gemeinsames Patronat beicler Linien, gehörte aber mit Untermünkheim zur Super-
intendentur Waldenburg. Als Graf Wolfgang von Weikersheim sich durch eine einseitige walden-
burgische Besetzung in seinem Recht verletzt fühlte, schrieb am 21.6. 1595 Graf Georg Friedrich,
claß er die Besetzung vorgenommen habe ,,zu folge und in craft unßerer hiebevor in gemein ver-
faßter visitationsordnung, so von E[uer] L[iebden] für sich selbst und in vormundschaft namen mit
ufgericht, dero man auch in cler graveschaft meines teils wie auch ohne zweifel bey Newenstein biß
clahero nachgangen, geschehen“. Die Wendung: ,,ist mir new zu hören geweßen, daß E.L. zu der-
selben sich nit bekennen wöllen“ ist polemisch zu verstehen. Auch bei der Neuensteiner Linie be-
stand clie Superintendentureinteilung nach der Teilung von 1586 weiter. Erst nach den Teilungen
von 1610 und 1615 gab es offensichtlich für jede der 6 Herrschaften nur einen Superintendenten.
Die Kapitel sincl etwa im Jahre 1580 gehalten worden. Im Exemplar C, Titel 2 heißt es, daß
,,diß“ Jahr ein Synodus oder Kapitel gehalten worden sei. Im September 1579 (Langenburg 31. 8./
1. 9.; Weikersheim 22. 9.) wurden außerordentliche Synoden zur Unterschreibung der Konkordien-
formel abgehalten. In der Folgezeit verboten die Herren von Absberg und Vellberg dem Pfarrer
von Lendsiedel Joseph Schnurr den Besuch des Kajjitels in Langenburg 20. Am 2. 3. 1581 schrieb
Meder an die Neuensteiner Räte, er könne wohl vermerken, daß ,,die jherlichen specialsynodi oder
capitul in unserer gnedigen herrschaft land nicht sollen angericht noch gehalten werden“ 21. Bei dei
Öhringer Beratung Anfang August 1581 fand Andreäs Wunsch, nach Württemberger Vorbild die
Kapitel abzuschaffen und durch eine zweite Visitation im Jahr zu ersetzen, offene Ohren. Die Um-
wandlung der Synoden wurde in der KO 1582 22 begründet.
19 Sachsen: Sehling 1, 72.—Mecklenburg: Sehling 5,196f.
— Württemberg: Mcirtin Brecht, Kirchenordnung
und Kirchenzucht..., Stuttgart 1967, 29-31. Württ.
KO 1559 Bl. 233a.
20 Schreihen der Neuensteiner Räte an Schnurr, in dem
es heißt: „nachdem ihr bißhero von dem pfarher zu
Langenburg alß specialsuperintendenten daselbstin
erfordert worden und auch also in dieselbige super-
intendentz ziehen tuet...“ (11. 4. 1580, PA 124, 5,
12.)
21 HStA A 63, 57.
22 Nr. 32, § D 4.
357
von
VO 1571: Hohenlohische Visitationsordnung von 1571 (Nr. 18a und b), deren Artikel teilweise von der
Württ. KO 1559 ahhängig sind.
Die Besonderheit vorliegender Ordnung ist die Kombination von Visitationen mit Synoden oder Kapiteln,
die ebenfalls der kirchlichen Aufsicht dienen. Diese Verbindung wurde 1545 in Sachsen vorgeschlagen und dann
von Georg von Anhalt durchgeführt. Mecklenburg 1552 hatte neben den genannten Ordnungen der Markgraf-
schaft und Hanau-Lichtenbergs auch die Kombination, während in Württemberg 1559 die Synoden durch eine
zweite Visitation ersetzt wurden 19. Damit stand Hohenlohe mit dieser Ordnung wie öfters im Spannungsfeld
zwischen Sachsen - Markgrafschaft Brandenburg und Württemberg.
Durchführung
Nach der Vorrede der KonsistorialO. von 1579 haben die Grafen im Vorjahr 1578 neben der
KO auch die Visitations-(usw.)ordnung approbieren und publizieren lassen. Die Ordnung trägt
aber das Datum des 21. 4. 1579. Eine Abschrift (Exemplar C) bezeugt kleinere Änclerungen noch
vor 1581, dem Jahr der Abschaffung der Kapitel (z.B. Betonung der Konkordienformel; die Amts-
diener sollen nur in Ausnahmefällen zur Visitation zugezogen werden; cler Pfarrereid soll dem
Superintenclenten in der Kapitelversammlung gegeben werden).
Die Superintendentureinteilung wurde durchgefiihrt. Sie lag z.B. der Visitation 1581 zugrunde.
Enslingen hatte gemeinsames Patronat beicler Linien, gehörte aber mit Untermünkheim zur Super-
intendentur Waldenburg. Als Graf Wolfgang von Weikersheim sich durch eine einseitige walden-
burgische Besetzung in seinem Recht verletzt fühlte, schrieb am 21.6. 1595 Graf Georg Friedrich,
claß er die Besetzung vorgenommen habe ,,zu folge und in craft unßerer hiebevor in gemein ver-
faßter visitationsordnung, so von E[uer] L[iebden] für sich selbst und in vormundschaft namen mit
ufgericht, dero man auch in cler graveschaft meines teils wie auch ohne zweifel bey Newenstein biß
clahero nachgangen, geschehen“. Die Wendung: ,,ist mir new zu hören geweßen, daß E.L. zu der-
selben sich nit bekennen wöllen“ ist polemisch zu verstehen. Auch bei der Neuensteiner Linie be-
stand clie Superintendentureinteilung nach der Teilung von 1586 weiter. Erst nach den Teilungen
von 1610 und 1615 gab es offensichtlich für jede der 6 Herrschaften nur einen Superintendenten.
Die Kapitel sincl etwa im Jahre 1580 gehalten worden. Im Exemplar C, Titel 2 heißt es, daß
,,diß“ Jahr ein Synodus oder Kapitel gehalten worden sei. Im September 1579 (Langenburg 31. 8./
1. 9.; Weikersheim 22. 9.) wurden außerordentliche Synoden zur Unterschreibung der Konkordien-
formel abgehalten. In der Folgezeit verboten die Herren von Absberg und Vellberg dem Pfarrer
von Lendsiedel Joseph Schnurr den Besuch des Kajjitels in Langenburg 20. Am 2. 3. 1581 schrieb
Meder an die Neuensteiner Räte, er könne wohl vermerken, daß ,,die jherlichen specialsynodi oder
capitul in unserer gnedigen herrschaft land nicht sollen angericht noch gehalten werden“ 21. Bei dei
Öhringer Beratung Anfang August 1581 fand Andreäs Wunsch, nach Württemberger Vorbild die
Kapitel abzuschaffen und durch eine zweite Visitation im Jahr zu ersetzen, offene Ohren. Die Um-
wandlung der Synoden wurde in der KO 1582 22 begründet.
19 Sachsen: Sehling 1, 72.—Mecklenburg: Sehling 5,196f.
— Württemberg: Mcirtin Brecht, Kirchenordnung
und Kirchenzucht..., Stuttgart 1967, 29-31. Württ.
KO 1559 Bl. 233a.
20 Schreihen der Neuensteiner Räte an Schnurr, in dem
es heißt: „nachdem ihr bißhero von dem pfarher zu
Langenburg alß specialsuperintendenten daselbstin
erfordert worden und auch also in dieselbige super-
intendentz ziehen tuet...“ (11. 4. 1580, PA 124, 5,
12.)
21 HStA A 63, 57.
22 Nr. 32, § D 4.
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