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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0528
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33. Polizei- und Eheordnung 1583

wollte man nicht mehr auf clie Pnblikation der seit langem angekündigten Landesordnung warten 5.
Danach ist anzunehmen, daß die PO 1583 in der Waldenburger Herrschaft ebensowenig wie
in Öhringen übernommen wurcle 6. Im Vorwort (B) wurde clie Ordnung als „kurtze, summarische
bevelch und articul“ bezeichnet, die gelten sollten, bis die ausführliche Landesordnungen fertig
seien. Das Landrecht konnte zwar erst im 18. Jahrhundert publiziert werden, Graf Wolfgang erließ
aber schon 1588 in Weikersheim eine ausführliche Polizei-, Ehe- und Rügordnung (Nr. 43). In
Neuenstein und Langenburg wurde cliese 1589 (1607) und 1592 eingeführt. In A flnden sich Ände-

rungen von ,,Weickersheim 1588“ zur Vorbereitung der neuen Ordnung. Aber nur PO 1583 § 1

(mit den teilweise darin enthaltenen Änderungen) wurde in die ausführliche Ordnung übernommen.
Aus einer Änderung ,,vermög clieser policei-, auch außgangenen ruegorclnung“, bei der ,,außgange-
nen“ wieder gestrichen wurde, kann man vermuten, daß ursprünglich an eine selbständige Rügord-
nung neben der PolizeiO. gedacht war.

Die Verhandlungen wegen der Hochzeitsordnung 1584

Daß es sich bei den sich regelmäßig wiederholenden und ins einzelne gehenden Polizeiordnun-
gen nicht um eine Liebhaberei der „frühabsolutistischen“ Grafen, sondern um eine als dringend
empfundene Notwendigkeit handelte, wird durch die Bitten um eine Polizei- und HochzeitsO. für
Öhringen beleuchtet 7. Auf eine Bittschrift von Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Öhringen
wegen einer HochzeitsO. erteilte Graf Wolfgang im August 1584 den Neuensteiner Räten Befehl,
sich mit den Waldenburgern zu einigen. Am 9. September 1584 unterstützten clie Öhringer Kir-
chendiener den Antrag, da die Prediger die Obrigkeit an die Abschaffung der Gottes Wort
widerstreitenden Unzucht erinnern dürften. In Öhringen herrsche mit den Ehesachen Unordnung,
da verlobte Personen die Ehe aufsagen uncl sie etliche Male zu Unrecht geschieden würden. Die
Kirchendiener würden in der Regel nicht zum Ehegericht zugezogen und die Eheartikel würclen
nicht von cler Kanzel verlesen. Eheleute heirateten schon vier ocler sechs Wochen nach dem Tod
des Gatten, und Beisehlaf vor der kirchlichen Trauung würde gar nicht oder zu wenig gestraft.

Bei den Hochzeiten wollten es arme Dienstboten und andere Arme den Reichen gleichtun,
so daß ein Ehepaar kaum unter 2 Gulden, ein Junggeselle 1 y2 und eine Jungfrau 1 Gulden schenken
könne 8. Durch solche übergroße Hochzeiten und andere tägliche und prächtige Gastungen und
,,Kindschenkhalten“ (Taufen) würde der Markt so erschöpft, ,,das ein krankes mensch oder ein arme
kindbetterin nicht wol zu eim bißlin kommen kan.“ (Der Öhringer Rat wiederholte seme Bitte um
eine Hochzeitsordnung, weil cler Preis der Viktualien inzwischen auf mehr als das Doppelte ge-
stiegen sei.) Auch das Laster des Zu- und Volltrinkens sei ganz schlimm, da man zu Umtrünken mit
zwei oder mehr großen Gläsern oder Bechern zugleich genötigt würde. Da diese Laster zur Sintflut
und zum Untergang von Sodom und Gomorra geführt hätten, wurde die Herrschaft besonders um
eine HochzeitsO. gebeten.

Die Neuensteiner Räte überschickten eine Ordnung, die Graf Wolfgang korrigieren ließ, damit
sie nach Öhringen und allen Amtsdienern Neuensteiner Teils mit Befehl und angehängter „commi-

5 Bittschrift der Öhringer Kirchendiener David Me-
der, „Generalis superintendens“, M. Caspar Zinn
und Antonius Apinus an Gräfin Anna, Graf Wolf-
gang und die Vormundschaft von Graf Georg Fried-
rich (Waldenburg), 9. 9. 1584, Wald X A 20. Die ge-
schilderten Mißstände siehe unten.

6 Die Kirchendiener schriehen aher, daß ,,E.G. son-

sten im gantzen lande die verordnung getan, das die

angehende eheleute mehr tische volks zür hochzeit
nicht laden dürfen, dan soviel ihnen ihr vorgesetzter
amptsdiener vergünstiget, welcher dan eines jeden
vermögen betrachten sol“. Der Anrede nach hezieht
sich das auch auf den Waldenburger Teil.

7 Alle Schriftstücke Wald X A 20.

3 Vgl. die Beträge in EheO. 1572 (Langfassung) § 5
mit Anm.

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