Baden
13. Dienstleutemandata
23. Juli 1602
G[eorg] F[riedrich]α
Demnach wir befunden, daß etzliche underthanen
ewers anbefohlenen ampts ihre Kinder im Paps-
thumb dienen lassen, unnd aber dabeneben1 unnß
genedig bewußt, daß etzliche papistische Obrig-
kheitten ihren underthonen ahn Evangelischen ort-
ten zue dienen nit gestatten, So ist hiemit unnser
genedige meinung unndt befehl, daß inn disem fall
die gleichheit gehalten unnd niemanden von den
unnserigen sich under solche Obrigkheitten, welche
angeregter massen ihren underthanen bey unnß, den
Evangelischen, zu dienen abhaltten, in dienst zube-
geben zulassen, hingegen aber denselben an denje-
α An die Beampte zu Pfortzheim, Stein, Langensteinbach,
Durlach, Mühlburg, Graben, Rhodt, Gravenstein,
Hachberg, Rötteln, Badenweyler.
a Textvorlage (Handschrift): GLA Karlsruhe 74/6844.
nigen ortten, da diejhenigen hinwiederumb sich zu
unnß zu verdingen erlaubtt, zu dienen ebenmessig
nit verweigert werden solle, cdoch dabeneben den
Eltern die erinnerung gethon,c daß sie hirinnen ihrer
kinder heyl und Seeligkheitt wohl in acht nemmen
wollen, thun wir Unnß versehen.
Datum Carlspurg, den 23ten Julii anno 1602.
[Umschlag:] Ausschreiben, daß niemand aus dem
Land unter denen Catholischen Obrigkeiten, deren
Underthanen verbotten ist, bey den Evangelischen
zu dienen, sich verdingen oder Dienste nehmen sol-
le. 16122.
c-c Zufügung am Rand ohne Platzhalter im Text.
1 Daneben, vgl. Grimm, DWb 2, Sp. 660.
2 Sic! Aber im Mandat selbst steht 1602.
556
13. Dienstleutemandata
23. Juli 1602
G[eorg] F[riedrich]α
Demnach wir befunden, daß etzliche underthanen
ewers anbefohlenen ampts ihre Kinder im Paps-
thumb dienen lassen, unnd aber dabeneben1 unnß
genedig bewußt, daß etzliche papistische Obrig-
kheitten ihren underthonen ahn Evangelischen ort-
ten zue dienen nit gestatten, So ist hiemit unnser
genedige meinung unndt befehl, daß inn disem fall
die gleichheit gehalten unnd niemanden von den
unnserigen sich under solche Obrigkheitten, welche
angeregter massen ihren underthanen bey unnß, den
Evangelischen, zu dienen abhaltten, in dienst zube-
geben zulassen, hingegen aber denselben an denje-
α An die Beampte zu Pfortzheim, Stein, Langensteinbach,
Durlach, Mühlburg, Graben, Rhodt, Gravenstein,
Hachberg, Rötteln, Badenweyler.
a Textvorlage (Handschrift): GLA Karlsruhe 74/6844.
nigen ortten, da diejhenigen hinwiederumb sich zu
unnß zu verdingen erlaubtt, zu dienen ebenmessig
nit verweigert werden solle, cdoch dabeneben den
Eltern die erinnerung gethon,c daß sie hirinnen ihrer
kinder heyl und Seeligkheitt wohl in acht nemmen
wollen, thun wir Unnß versehen.
Datum Carlspurg, den 23ten Julii anno 1602.
[Umschlag:] Ausschreiben, daß niemand aus dem
Land unter denen Catholischen Obrigkeiten, deren
Underthanen verbotten ist, bey den Evangelischen
zu dienen, sich verdingen oder Dienste nehmen sol-
le. 16122.
c-c Zufügung am Rand ohne Platzhalter im Text.
1 Daneben, vgl. Grimm, DWb 2, Sp. 660.
2 Sic! Aber im Mandat selbst steht 1602.
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