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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0599
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Einleitung

2. Eheordnung 1573 (Text S. 591)
Der Bestand des Erbschenkenarchivs (Bestände B113 und B114) im Staatsarchiv Ludwigsburg enthält in
den Büscheln 833 und 2159 sechs Exemplare (A-F) der limpurgischen Eheordnung, die dadurch, dass für
die Revisionen keine neuen Abschriften erstellt, sondern die Veränderungen einfach in die Manuskripte
eingefügt wurden, nicht weniger als neun Textversionen ergeben. Darüber hinaus finden sich im Büschel
2159, neben einer hohenlohischen Eheordnung von 157222 und einer württembergischen Eheordnung von
1586,23 zwei Versionen (G+H) eines Extract oder Auszug, die nach der zeitgenössischen Praxis die Version
darstellte, die von den Pfarrern verlesen werden sollte, während die ausführliche Textfassung eigentlich nur
für die Hand der Amtleute, Pfarrer und Eherichter gedacht war. Der erste Extract G ist von der gleichen
Hand wie Manuskript D geschrieben, trägt auch den gleichen Titel und das gleiche Datum; auch in dieses
Exemplar wurden später Veränderungen eingetragen. Der zweite Auszug H ist auf 1671 datiert, trägt
keinen Titel und bricht nach einer Seite ab.
Schließlich finden sich im selben Bestand auch ein Ehemandat von 1614, das sich allein mit den Fragen
des Ehebruchs beschäftigt (siehe unten Nr. 7), sowie die spätere Abschrift (von 1637?) eines Mandates von
1596, das den Ablauf der öffentlichen Kirchenbuße für Ehebrecher regelt (siehe unten Nr. 4).
Die württembergische Eheordnung von 155324 - und nicht die beiliegende von 1586 - hat auf die lim-
purgische einen indirekten Einfluss ausgeübt; konkreter nachweisen lässt sich aber die badische von
158125. Insgesamt sind alle Eheordnungen der Region eng miteinander verwandt: sie behandeln in aller
Regel identische Fragestellungen, und wie der Bestand der Archive und der Briefwechsel der Kanzleien
belegen, fand auch ein reger Austausch von Schriftstücken statt. So nimmt es nicht Wunder, dass sie
einander z.T. abschnittsweise als Vorlage gebrauchen. An anderer Stelle wird dann aber das Material kom-
plett umgearbeitet, so dass oftmals zwar einzelne Formulierungen und Halbsätze erhalten bleiben, der Stoff
aber eine gänzlich neue Fassung erhält. Dadurch sind die Unterschiede so groß, dass ein Einzelnachweis den
Apparat zu sehr belasten würde. Immerhin lässt sich sagen, dass die Umarbeitung der Version B1 im
Großen und Ganzen eindeutig auf der badischen Eheordnung von 1581 beruht.
Für die beiden Limpurger Herrschaften ergibt sich also folgender Textbestand:
Eheordnung
Für die Teilherrschaft Limpurg-Speckfeld-Obersontheim:
A Manuskript 1573 (= Version A1)
- A2 Revision dieses Exemplars 1588 durch Marginalien und beigelegte Zettel;
- A3 weitere handschriftliche Korrekturen von dritter Hand (undatiert);
B Manuskript 1596 (= Version B1)
- B2 Bearbeitung dieses Exemplares 1635 durch Marginalien;
C Manuskript 1641.
Für die Teilherrschaft Limpurg-Gaildorf-Schmiedelfeld:
D Manuskript 1610;

22 Vgl. Sehling, EKO XV, S. 171-206.
23 Die Ehegerichtsordnung, vgl. im Teil Württemberg Nr.
54.
24 Die für die meisten Eheordnungen Südwestdeutschlands

stilbildend war, etwa auch für die badische von 1581
(Druck: Teil Württemberg Nr. 30), und auch für die
hohenlohische.
25 Siehe Teil Baden Nr. 11.

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