Limpurg
1. Pfarrstellenbesetzungsrevers 1537 (Text S. 589)
Dieses Formular belegt eindeutig die Hinwendung zur Reformation, da nämlich der Prediger auf die lautere
Verkündigung des Evangeliums gemäß der Heiligen Schrift verpflichtet wird.9 Es wurde ausgestellt für und
unterschrieben von Thomas Schuhmacher, Pfarrer zu Braunsbach, wo die Schenken bis 1541 ein mit
Hohenlohe wechselndes Patronatsrecht hatten.10
Von einer planmäßigen Einführung der Reformation mit Erlass einer Kirchenordnung ist nur eine späte
Nachricht erhalten. Im Jahre 1676 berichtet der damalige Obersontheimer Superintendent Mag. Johann
Spindler11, dass sich in seinem Archiv ein handschriftlicher Band Information und Unterricht, waß sich
jetlicher Pfarrer oder Kirchendiener in des wohlgebornenen Herrn Herrn Friedrich12 zu Limpurg, des heiligen
Römischen Reichs Erbschenckh und Semperfrey, Herrschaft gegen seinem Pfarrvolckh in allen Ämptern und
Kirchenhandlungen solle hallten befinde, der die Unterschriften seiner Vorgänger und aller Sontheimer Pfar-
rer trage.13 Auch in der ersten gedruckten limpurgischen Kirchenordnung von 1666,14 in deren Vorrede
Georg Eberhard von Speckfeld genannt wird,15 finden sich bei einzelnen Kapiteln Hinweise wie der fol-
gende: von Wort zu Wort genommen aus der vor mehr denn einhundert Jahren, bald nach der seligen Reformation
dieser Herrschaft gegebenen Instruction16.
Erhalten haben sich im Obersontheimer Archivbestand17 aber nur vier handschriftliche Exemplare von
Kirchenordnungen aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts. Ob es sich dabei um eine Fortschreibung der
o.g. Kirchenordnung Friedrichs VII. handelt, muss offen bleiben. Überhaupt ist die Zuweisung dreier dieser
Ordnungen zu einer der Linien schwierig, denn nur in einem Exemplar findet sich ein Hinweis dazu.18 Zu
diesen handschriftlichen Kirchenordnungen siehe unten die Einleitung zu Text Nr. 5.
Schenk Karl I. (1498-1558), der ältere Bruder Erasmus’, hatte dagegen in seinem Herrschaftsbereich,
dem fränkischen Teil der Herrschaft Speckfeld, die brandenburg-nürnbergische Kirchenordnung von 1533
eingeführt,19 allerdings ist auch hier das Jahr unklar.20
Dass allerdings die beiden Linien Gaildorf und Obersontheim in diesen Fragen immer eng zusammen
arbeiteten, lässt sich anhand der Eheordnung Friedrichs VII. nachweisen, die in einem Originalexemplar
aus dem Jahr 1573 erhalten ist.21 In der Sontheimer Linie wurde diese Ordnung immer wieder erneuert,
nämlich von den beiden Söhnen Friedrichs, die nacheinander regierten, Eberhard I. (1560-1622) und Hein-
rich II. (1573-1637), sowie dann von Friedrichs jüngstem Sohn Erasmus II. (1576-1653), letzterer gemein-
sam mit seinen beiden Neffen Georg Friedrich (1596-1651, Sohn Eberhards) und Ludwig Kasimir
(1611-1645, Sohn Heinrichs), in den Jahren 1596, 1635 und 1641. Aber auch die Gaildorfer Schenken haben
diese Eheordnung fast unverändert übernommen, vgl. dazu Kapitel 2.
9 Vgl. ebd., S. 128f. Brecht/Ehmer, Reformationsge-
schichte, S. 382.
10 Vgl. Cramer, Pfarrerbuch II/1, S. 111.
11 Johann Spindler, geb. 15.11.1609 Obersontheim, Gym-
nasium Hall und Ansbach, stud. Tübingen 1624, Mag.
1626, Wittenberg 1629, 1631 Pfarrer in Obersontheim,
1634 Hofprediger und Superintendent dort (als Nachfol-
ger seines Vaters), gest. 1692; vgl. Cramer, Pfarrerbuch
II/2, Nr. 2560 und 2561.
12 Friedrich VII. von Limpurg-Speckfeld-Obersontheim,
Sohn Erasmus’, 1536-1596.
13 Vgl. Rentschler, Einführung der Reformation I,
S. 126f.
14 Dazu Näheres unten, S. 585 und Fußnote 50.
15 Georg Eberhard von Speckfeld, 1643-1705, Sohn von
Georg Friedrich.
16 In der Vorrede zur Krankenvermahnung, Kirchenord-
nung Limpurg-Speckfeld 1666, S. 399. Württ. Landes-
bib. Stuttgart, Kirch. R. qt. 274.
17 StA Ludwigsburg B 113 Bü. 834a.
18 Nämlich der Vermerk bey dem ampt Schmiedelfeldt. StA
Ludwigsburg B 113 Bü. 834a.
19 Vgl. Sehling, EKO XI, S. 123.
20 Vgl. Rentschler, Einführung der Reformation I,
S.130.
21 StA Ludwigsburg B 113 Bü. 2159.
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1. Pfarrstellenbesetzungsrevers 1537 (Text S. 589)
Dieses Formular belegt eindeutig die Hinwendung zur Reformation, da nämlich der Prediger auf die lautere
Verkündigung des Evangeliums gemäß der Heiligen Schrift verpflichtet wird.9 Es wurde ausgestellt für und
unterschrieben von Thomas Schuhmacher, Pfarrer zu Braunsbach, wo die Schenken bis 1541 ein mit
Hohenlohe wechselndes Patronatsrecht hatten.10
Von einer planmäßigen Einführung der Reformation mit Erlass einer Kirchenordnung ist nur eine späte
Nachricht erhalten. Im Jahre 1676 berichtet der damalige Obersontheimer Superintendent Mag. Johann
Spindler11, dass sich in seinem Archiv ein handschriftlicher Band Information und Unterricht, waß sich
jetlicher Pfarrer oder Kirchendiener in des wohlgebornenen Herrn Herrn Friedrich12 zu Limpurg, des heiligen
Römischen Reichs Erbschenckh und Semperfrey, Herrschaft gegen seinem Pfarrvolckh in allen Ämptern und
Kirchenhandlungen solle hallten befinde, der die Unterschriften seiner Vorgänger und aller Sontheimer Pfar-
rer trage.13 Auch in der ersten gedruckten limpurgischen Kirchenordnung von 1666,14 in deren Vorrede
Georg Eberhard von Speckfeld genannt wird,15 finden sich bei einzelnen Kapiteln Hinweise wie der fol-
gende: von Wort zu Wort genommen aus der vor mehr denn einhundert Jahren, bald nach der seligen Reformation
dieser Herrschaft gegebenen Instruction16.
Erhalten haben sich im Obersontheimer Archivbestand17 aber nur vier handschriftliche Exemplare von
Kirchenordnungen aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts. Ob es sich dabei um eine Fortschreibung der
o.g. Kirchenordnung Friedrichs VII. handelt, muss offen bleiben. Überhaupt ist die Zuweisung dreier dieser
Ordnungen zu einer der Linien schwierig, denn nur in einem Exemplar findet sich ein Hinweis dazu.18 Zu
diesen handschriftlichen Kirchenordnungen siehe unten die Einleitung zu Text Nr. 5.
Schenk Karl I. (1498-1558), der ältere Bruder Erasmus’, hatte dagegen in seinem Herrschaftsbereich,
dem fränkischen Teil der Herrschaft Speckfeld, die brandenburg-nürnbergische Kirchenordnung von 1533
eingeführt,19 allerdings ist auch hier das Jahr unklar.20
Dass allerdings die beiden Linien Gaildorf und Obersontheim in diesen Fragen immer eng zusammen
arbeiteten, lässt sich anhand der Eheordnung Friedrichs VII. nachweisen, die in einem Originalexemplar
aus dem Jahr 1573 erhalten ist.21 In der Sontheimer Linie wurde diese Ordnung immer wieder erneuert,
nämlich von den beiden Söhnen Friedrichs, die nacheinander regierten, Eberhard I. (1560-1622) und Hein-
rich II. (1573-1637), sowie dann von Friedrichs jüngstem Sohn Erasmus II. (1576-1653), letzterer gemein-
sam mit seinen beiden Neffen Georg Friedrich (1596-1651, Sohn Eberhards) und Ludwig Kasimir
(1611-1645, Sohn Heinrichs), in den Jahren 1596, 1635 und 1641. Aber auch die Gaildorfer Schenken haben
diese Eheordnung fast unverändert übernommen, vgl. dazu Kapitel 2.
9 Vgl. ebd., S. 128f. Brecht/Ehmer, Reformationsge-
schichte, S. 382.
10 Vgl. Cramer, Pfarrerbuch II/1, S. 111.
11 Johann Spindler, geb. 15.11.1609 Obersontheim, Gym-
nasium Hall und Ansbach, stud. Tübingen 1624, Mag.
1626, Wittenberg 1629, 1631 Pfarrer in Obersontheim,
1634 Hofprediger und Superintendent dort (als Nachfol-
ger seines Vaters), gest. 1692; vgl. Cramer, Pfarrerbuch
II/2, Nr. 2560 und 2561.
12 Friedrich VII. von Limpurg-Speckfeld-Obersontheim,
Sohn Erasmus’, 1536-1596.
13 Vgl. Rentschler, Einführung der Reformation I,
S. 126f.
14 Dazu Näheres unten, S. 585 und Fußnote 50.
15 Georg Eberhard von Speckfeld, 1643-1705, Sohn von
Georg Friedrich.
16 In der Vorrede zur Krankenvermahnung, Kirchenord-
nung Limpurg-Speckfeld 1666, S. 399. Württ. Landes-
bib. Stuttgart, Kirch. R. qt. 274.
17 StA Ludwigsburg B 113 Bü. 834a.
18 Nämlich der Vermerk bey dem ampt Schmiedelfeldt. StA
Ludwigsburg B 113 Bü. 834a.
19 Vgl. Sehling, EKO XI, S. 123.
20 Vgl. Rentschler, Einführung der Reformation I,
S.130.
21 StA Ludwigsburg B 113 Bü. 2159.
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