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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0017
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Vorwort der Bearbeiter

Die Edition der Kirchenordnungen aus dem Raum des heutigen Landes Baden-Württemberg kann auf eine
längere Vorgeschichte zurückgreifen. Bereits 1969 erschien der Band Kurpfalz (Sehling XIV), bearbeitet
von J.F.G. Goeters; 1977 erschien der Band Württemberg I: Hohenlohe (Sehling XV), der von Gunther
Franz bearbeitet wurde. In seinem Vorwort verweist Franz auf die weiteren für das Herzogtum Württem-
berg geplanten zwei Bände, die „in gutem Fortschritt“ seien.
Die Bearbeitung des Bandes Württemberg II war 1971 Werner-Ulrich Deetjen übertragen worden.
Geplant war, die Ordnungen aus der Regierungszeit Herzog Ulrichs (1534-1550) und Herzog Christophs
(1550-1568) für das Herzogtum Württemberg sowie die linksrheinischen Besitzungen Mömpelgard und
Horburg-Reichenweier in zwei Bänden zusammenzustellen. Von den Ordnungen der linksrheinischen Besit-
zungen Württembergs nahm man jedoch aus vielerlei Gründen Abstand.
1981 legte Werner-Ulrich Deetjen seine Dissertation vor, in der er sich mit den Ordnungen zu Kirchen-
gut und Klöstern während der Regierungszeit Herzog Ulrichs auseinandersetzte. Die beiden geplanten
Bände erschienen jedoch nicht. Möglicherweise scheiterte das Vorhaben zum einen an der Fülle des Mate-
rials, das mit dem Bemühen gesammelt wurde, sämtliche mit der Reformation in Zusammenhang stehenden
Dokumente aufzunehmen, zum andern am Anspruch, die Entstehungs- und Wirkungszusammenhänge
jeder Ordnung anhand detaillierter Archivrecherchen ausführlich darzustellen.
Für die vorliegende Edition musste daher ein neuer, gangbarer Weg beschritten werden, der sowohl den
Umfang der Texte als auch den der Kommentierung beschnitt.
Die räumliche Ausdehnung für die Edition der Texte des Herzogtums Württemberg wurde bei der
ursprünglichen Planung belassen, so dass auch die linksrheinischen Besitzungen Württembergs mit einigen
Ordnungen vertreten sind. Hierbei handelt es sich jedoch im wesentlichen um eine kleine Auswahl, da die
Archivalien dieser Landesteile verstreut sind und die Recherche den Aufwand und Umfang des Bandes
gesprengt hätte. Auch für das württembergische Kernland musste eine Auswahl der Ordnungen getroffen
werden. Sie umfasst alle wesentlichen umfangreichen Ordnungswerke, verzichtet jedoch auf viele der zahl-
reich überlieferten einzelnen Mandate. Auf diese Weise konnten die württembergischen Ordnungen inner-
halb eines zweijährigen Bearbeitungszeitraums in einem einzigen Band zusammengefasst werden, der dar-
über hinaus die Ordnungen weiterer Territorien umfasst, die mit den württembergischen vielfach inhaltlich
eng verzahnt sind.
Für die übrigen Territorien des heutigen Landes Baden-Württemberg, die im 16. Jahrhundert zumindest
zeitweise protestantisch waren und eigene Ordnungen erlassen hatten, stellte sich diese Problemlage nicht:
Ihr Textüberlieferung ist deutlich schmaler, was im wesentlichen an der Größe und Bedeutung dieser Herr-
schaften liegt. Für die Markgrafschaft Baden muss darüberhinaus mit größeren Verlusten durch die Stadt-
brände von Pforzheim und Durlach während der Reunionskriege gerechnet werden.
Somit sind in diesem Band mit der Markgrafschaft Baden, der Grafschaft Limpurg, der Herrschaft
Kinzigtal und der Herrschaft Neckarbischofsheim nun alle im heutigen Baden-Württemberg liegenden
Territorien mit ihrem nach dem Stand der Forschung kompletten Ordnungsbestand enthalten: In den
Herrschaften Kinzigtal und Neckarbischofsheim wurden keine anderen Kirchenordnungen erlassen, Baden
und Limpurg sind bis zum Jahre 1618 nach unserem Ermessen vollständig erfasst.
Aus diesen Gründen führt dieser Band nun den Titel „Baden-Württemberg II“; der Band XV „Würt-
temberg I - Hohenlohe“ wird damit als „Baden-Württemberg I“ gezählt. Die Reichsstädte, deren Zahl
besonders im Südwesten beträchtlich war und unter denen die bedeutenderen wie etwa Ulm oder Schwä-

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