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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0015
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Vorwort der Herausgeber

Nachdem schon der Marburger Jurist Aemilius Ludwig Richter 1845/46 die Bedeutung der evangelischen
Kirchenordnungen als einer eigenen, für die unterschiedlichsten historisch arbeitenden Disziplinen wert-
vollen Quellengattung erkannt und eine erste Auswahlausgabe vorgelegt hatte, begann der Erlanger Jurist
Emil Sehling 1902 mit einer umfassend geplanten Edition. „Die Evangelischen Kirchenordnungen des XVI.
Jahrhunderts“ (in der Folgezeit „Der Sehling“ genannt) sollten nach dem Vorwort des ersten Bandes „alle
Verfügungen“ enthalten, „welche“ - unter Ausschluß der Corpora doctrinae und der Bekenntnisschriften -
„die Grundlage des evangelischen Kirchenwesens gebildet haben“. Die Texte wurden nicht mehr wie bei
Richter in der chronologischen Abfolge ihrer Entstehung, sondern nach Territorien zusammengestellt.
Sehling konnte zwischen 1902 und 1913 fünf Bände herausbringen und glaubte, mit weiteren drei Bän-
den auszukommen; der Erste Weltkrieg und die Nachkriegsverhältnisse aber verhinderten die Fortsetzung
des - vom Volumen des zu edierenden Materials her viel zu optimistisch berechneten - Plans. Sehling starb
1928. Der Inhalt der von ihm edierten Bände, beginnend mit Sachsen als dem Ursprungsland der Refor-
mation, deckt im wesentlichen - wenn auch nicht ohne empfindliche Lücken - Nordostdeutschland ab. Erst
nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Vorhaben vom Institut für evangelisches Kirchenrecht der Evan-
gelischen Kirche in Deutschland in Göttingen unter der Federführung von Rudolf Smend, Otto Weber und
Ernst Wolf wieder aufgenommen. Zwischen 1955 und 1980 konnten dann zehn Bände mit Ordnungen aus
dem niedersächsischen Bereich, aus Hessen, ferner aus Bayern und der Kurpfalz erscheinen. Aus dem
württembergischen Gebiet wurde in einem ersten Band die Grafschaft Hohenlohe dokumentiert. Die Edi-
tion, die ausschließlich von externen Mitarbeitern des Instituts besorgt wurde, mußte, da sich keine wei-
teren Bearbeiter fanden, 1980 zum zweiten Mal abgebrochen worden. Das Gesamtwerk blieb erneut ein
Torso.
Auf Antrag der Unterzeichneten fand sich die Heidelberger Akademie der Wissenschaften bereit, die
gerade im Blick auf die Kirchenordnungen so einflußreichen und wichtigen Territorien, Herrschaften und
Reichsstädte des deutschen Südwestens in einer eigens gegründeten Forschungsstelle von zwei wissen-
schaftlichen Mitarbeitern bearbeiten zu lassen. Zum Bearbeitungsgebiet zählen insbesondere Württemberg
und die badischen Markgrafschaften, die Pfälzer Nebenlinien (vor allem Zweibrücken), einige kleinere Graf-
und Herrschaften sowie Straßburg, Ulm, Esslingen, Biberach und die weiteren evangelischen Reichsstädte
dieses Gebiets, die noch nicht in anderen Bänden des Sehling bearbeitet vorliegen. Zur kritischen Begleitung
der Edition wurde von der Philosophisch-historischen Klasse der Akademie eine Kommission gebildet, der
Frau Irene Dingel (Mainz), Frau Luise Schorn-Schütte (Frankfurt/Main), Herr Dieter Mertens (Frei-
burg/Br.) und Herr Heribert Smolinsky (Freiburg/Br.) angehören. Die Kommissionsleitung liegt bei
E. Wolgast, die Leitung der Forschungsstelle bei G. Seebaß. Der Verleger der bisher erschienenen Bände,
Dr. Georg Siebeck, hat sich dankenswerter Weise bereit erklärt, auch die weiteren Bände der „Kirchenord-
nungen“ in sein Verlagsprogramm zu übernehmen.
Im Blick auf die Anlage hatten sich schon die zwischen 1955 und 1980 erschienenen Bände weithin an
den heute bestehenden Bundesländern orientiert. Dem soll auch bei dem neuen Vorhaben gefolgt werden, so
daß wir - trotz des früher bereits erschienenen Bandes „Württemberg I“ (Hohenlohe) - nun dieser politi-
schen Einteilung entsprechend den Band „Baden-Württemberg II“ vorlegen.
Die Bedeutung, die die Kirchenordnungen mit den ihnen zugehörenden Texten als herausragende Quel-
len für die politische und Territorialgeschichte, für die Kirchen- und Rechtsgeschichte, ebenso aber für die
Sozial-, die Mentalitäts- und Alltagsgeschichte, für die Musik- und Kunstgeschichte sowie für die Philologie

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